Metadaten : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)


  
  





§.  116.  Abrundung

Ergeben  sich  bei  den  zwischen  Arbeitgebern  und  Versicherten  stättfindenden
Abrechnungen  Bruchpfennige,  so  ist  die  auf  den  Arbeitgeber  entfallende  Hälfte  nach
oben,  die  auf  den  Versicherten  entfallende  Hälfte  nach  unken  auf  volle  Pfennige
abzurunden.

§.  117. Freiwillige Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses.
  Personen,  welche  aus  dem  Versicherungsverhältniß  ausscheiden,  sünd  berechtigt,
dasselbe  freiwillig  dadurch  fortzusetzen  beziehungsweise  zu  erneuern  (§.  32  Absatz  2),
daß  sie  die  für  die  Lohnklasse  II  festgesetzten  Beiträge  in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,
  in  deren  Bezirk  sie  sich  aufhaltten,  entrichten  und  gleichzeitig  für
jede  Woche  freiwilliger  Beitragsleistung  eine  Zusatzmarke  beibringen  (§.  121).

Während  eines  Kalenderjahres  können  jedoch  insgesammt  mehr  als  zweiundfünfzig
  Beitragswochen  niemals  in  Anrechnung  gebracht  werden.

Auf  die  Wartezeit  für  die  Invalidenrente  kommen  die  zum  Zweck  der
Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  freiwillig  geleisteten
Beiträge  nur  dann  zur  Anrechnung,  wenn  für  den  Versicherten  auf  Grund  der
Versicherungspflicht  oder  der  Bestimmung  des  §.  8  für  mindestens  einhundertsiebenzehn
  Beitragswochen  Beiträge  geleistet  worden  sind.

Die  gemäß  Absatz  1  verwendeten  Marken  sind  zu  entwerthen.  Die  Entwerthung
  erfolgt  durch  die  von  der  Landes-Zentralbehörde  zu  bestimmenden
Stellen  und  darf  nur  dann  vorgenommen  werden,  wenn  der  entprechende  Betrag
  an  Zufatzmarken  beigebracht  worden  ist.

§.  118.

Selbständige  Betriebsunternehmer,  welche  regelmäßig  nicht  mehr  als  einen
Lohnarbeiter  beschäftigen,  sind,  nachdem  für  dieselben  auf  Grund  der  Versicherungspflicht
  während  mindestens  fünf  Beitragsjahren  Beiträge  entrichtet  worden  sind,
im  Falle  der  Fortsetzung  oder  Erneuerung  des  Versicherungsverhältnisses  von  der
Beibringung  der  Zusatzmerken  befreit.

§.  119.

Wird  ein  zwischen  einem  Versicherten  und  einem  bestimmten  Arbeitgeber
bestehendes  Arbeits-  oder  Dienstvethältniß  (§.  1)  derart  unterbrochen,  daß  ersterer
aus  der  Versicherungspflicht  vorübergehend  ausscheidet,  so  kann  für  einen  vier
Monate  nicht  übersteigenden  Zeitraum  das  Versicherungsverhältniß  auch  ohne
Beibringung  von  Zusatzmarken  dadurch  freiwillig  aufrecht  erhalten  werden,  daß
der  Arbeitgeber  oder  der  Versicherte  die  bisherigen  Beiträge  fortentrichtet.

§.  120. Selbstversicherungsverhältniß.
Personen,  welche  in  Gemäßheit  der  Bestimmung  des  §.  8  sich  selbst  versichern,

  sind  verpflichtet,  außer  den  vollen  Beiträgen  in  Marken  derjenigen  Versicherungsanstalt,
  zu  deren  Bezirk  ihr  Beschäftigungsort  gehört,  für  jede  Woche