Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

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meten von den Thürmen herabtönende Melodie eines Lob= und Dankliedes den Anfang des Festes 
verkündigen. 
4. Der Vormittagsgottesdienst am r. Feiertäge nimmt nach dreymaligem Läauten seinen Anfang. 
Af dem Lande versammelt sich jede Gemeinde, und giehet mit ihren Vorsiehern, ingleichen mit der 
Gelstlichkeit und den Angesehenern des Orts, in einem geordneten Zuge in die Kirche. — Die Schul- 
uend bepderley Geschlechts, festlich geschmückt und bekränzt, steht in Ordnung an der RKirche und em- 
pfängt den herannahenden Zug der Ellern und Erwachsenen. — Auf dem Wcge zur Kirche wird ein 
zweckmásig gewähltes Lied, unter Begleitung musiealischer Instrumente gesungen. Die Kirchen, werden, 
der Wurde des Tags gemäß, nach eines jeden Orts Gelegenheit heiter ausgeschmückt. — In den Sctad- 
n bleibt der Versammlungsort zum Zug in vie Kirche, dem Ermessen der geelgneten Behörde uber- 
asen. 
5. Nach der Predigt, welche mit einem auf den gesepcrten Gegenstand eingerichteten Gebet beschlos- 
sen wird, soll eine öffenkliche feycrliche Communion gehalten werden. 
6. Der NachmittagsgotteSdlenst am r. Feyertag soll ebenfalls nach drelmaligem Läuten zur rechter 
TSelt angefangen und wie jeder andere Nachmittagsgottesdienst eines Hauptfestes gehalten werden. 
Zweiter Fepvertag. . 
7. Der zweite Feyertag, nemlich der Sonnabend, ist zu einer in den Kirchen zu haltenden Schul- 
feyerlichteit bestimmt. Die Schulkinder ziehen in Ordnung in die Kirchen, in welchen an diesem Tage, 
besonders die Denkmaͤler der Resormation in würdigem Schmuck erscheinen. In dem Gottesdienst wird 
der Geistliche eine passende Rede und ein zweckmäßiges Examen über die Reformation mit der versame 
melten Schuljugend halten, welche sodann mit Musik, Gesang und Glockengelaut in voriger Ort- 
mung die Kirche verläßt. # 
8. Nachmittags wird den Kindern eine anständige Fröhlichkeit gestattet, allenfalls in der Schule 
oder an einem sonst schicklichen Matz, jedoch mlt# Ausschluß der Schenkhäuser und öffentlichen Tanzbödcu. 
9. In Ansehung hiesiger Residenzstadt wird die Feyer des Wilhelmstages, welche von dem Slif- 
tungstage, den go. October, diesmal auf den 1. November verlegt wird, mit der gedachten Schulseper- 
lichkeit in Verbindung gesetzt. Die Wilhelmspredigt wird an diesem Tage in der wieder hergestellten 
St. Jacobskirche gehalten, deren feyerliche Einweihung zugleich mit vorgenommen wird. — Nachmit- 
tags sindet auf dem hiesigen und dem Eifenachtschen Gymnasium ein feyerlicher Schulact statt. 
Dritter Fepertag. 
10., Auch dieser dritte Festtag wird, wie der erste, seycrlich begangen, und mit dem Nachmittags- 
gottesdienst das denkwürdige Jubelfest beschlossen. 
1I. In Eisenach wird der Nachmitlag des dritten Festtags auf und bes der Wartburg, an diesem 
Drte großer Erinnerungen, besonders gefeycrt. 
12. Die auch auf Unserer Landes-Universität zu Jena zu veranstaltende Feyerlichkeit bleibt der 
Verfügung der geeigneten Behörde überlassen. 
13. Damit unabweichliche Vorschriften möglichst vermieden werden, viclmehr dem guten Bestreben 
der Einzelnen und Gesammtheiten überall noch ein zwechmäßiger Spiclraum bleibe; so haben Wir, ins- 
besondere was die für dieses Jubilämn auszuwählenden Predigt= und Redeterte betrifft, solgende als 
vorzüglich passend erachtet: 
Psalm 118, 22. bis 25. Sirach 44, 1. 2. 12 bis 15. 1. Corinth. 3, 11. Ephes. 5, 8 bis 10.. 
Pfalm 119, 54 bis 60. Johannes 8, 31, 32. 2. Corinth. 4, 5. 60. 2. Timoth. 3, 14 15. 
Jesaias 59, 21 bis 60, 2.. Apostelgesch. 5, 38. 39. Epheser 4, 3—6. Ebraͤer 13,.7 — 9. bis 
„daß das Herz fest werde.“ 
14. An den drey Feyertagen werden, waͤhrend jedes Gottesdienstes, die Betken gewoͤhnlicherraaßen 
an den Kirchthüren ausgestellt. Der drsfansige Ertrag ist: 
vom 1. Foertage dem Waisenhause, vom 2. Fevertage den Schulen, vom 3. Feyertag den Ottsar- 
men gewidmck. » · 
15.8 Fuͤr die Einrichtung des Gottesdlenstes an saͤmmtlichen drey Festtagen werden Unsere Grosher- 
zogl. Oberconsistorien in Zeiten besonpere Vorschriften bekannt machen. 
Unsere getreuen Unterthanen werden in diesen Vorschriften erkennen, daß Uns die Bedeutunz des 
angekündigken Evangelkschen Hauptfestek nahe liegt. —-
	        
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