Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

44. Alle Geldstrafen, welche gegen Studierende erkann' werden, sallen der Bibliolheks: Casse anheim. 
45. Wer die ihm zuerkannte Geldslcafe in der ihm angcdeuteten Frist nicht erlegt, hat solche, nach 
der FSesimach, des Conciliums, unabänderlich i des Carcer abzusiten. 
8 e, Arrest' ist von zweyerley Ark, einfacher und geschärlker. Bey dem einfochen ist es 
nach ir rey Tagen dem Incarcexirten erlaubt, die von ihm unterzeichneten Vorlesungen zu besuchen. Der ge- 
TPhste Geichben n 2 aus entweder durch das Lokal, oder durch das Versagen jener Erlanbniß; auch ronr 
bepde Stcherlungen Fercinigt w werden. 
47 · oͤchste des einsachen Carcerarresto ist vier Wochen; das hoͤchste des geschärsten drey Wochen. 
Der eine, wie ver andere muß ir ununterbrochener Dauer ebehaltn werden, Krankyeitssälle ausgenommen. 
48. ie Aussicht uͤber die Carter hat das Universitaͤd- A 
. 49. Zu Carcer-Strase muß unmittelbor nach Eröffann 8 des Erkenninisses oder spaͤtestens zwey 
Stunden nachher rue reten werden. Wer nach zweymaliger ossitieller Grinnerung seinen oaro rcer-Arrest nicht 
antritt, hat scharfe Maahregeln und nach Besinden die Entfernung von der Universitaͤt zu erwarten. 
. 50. Intarcerirle haben auf weiter nichts Anspruch, als auf die gewoͤhnlichslen Mahrungsmittel und 
die geashirstalte Beguem ichkeiten nebst Büchern und Schreibzeug. Dem Garccrwärter ist daher auch auf- 
ser der Herbeyschaffung dieser Bediusnisse, eiwas Mehreres nicht anzusinnen. Die Ueberlretung dieser Vor- 
schrist bat der Savi, seiner Pnicht gemäß, sosork dem Universstäts-Amte anzuz, eigen 
5. e die schuibigen SO#nbhren. aarichlel zu haben, wird niemand seines Carcex-Arreslu entlas- 
Sigebee belragen für jeden der ersten drey Ta) e6 gr. — fuͤt jeden der folgenden aber 1 gr. 
Sie # n iie für die ganze zuerkannte Straszeit zu ent richten. 
urch die Einzeichnung seines Namens 6 10% Suasbuch verlicren die dazu Verurtheilten beh 
-—iens Vergehungen ihre Ansprüche aouf die vom Gese esprochene Strase, und unterwersen sich 
(repwillig einer härtern welche vom Ermessen des Prsdeleh n toIloh. abhängt. Bey Vergehungen, die 
mit mehr als dreyt 8 E— Arrest snch den „Gestoen bestrast werden, hat derjenige, dessen Name 
schon im - trasbuche stehr Wegweisung zu erw, 
Auf vie na in das Sn#stuch- konn nach Besinden neben allen bis jebt genannten 
Snasn r9 werden. 
4. Alle von andern Universsekten Relegirte oder Consiliirke, haben sich bev verstatteler Aufnahme 
C. 8.) der Einzeichnung in das Strafbuch zu unterwersen 
3 t hn der Einzeichnung in das Srestoch wei ert, wird sosort von der llniversitaͤt wegnwiln 
geläktun ahenundi isl die mildere er Enksernung von der Untversität, und straft 
durch et rel ns deß akademischen Bürgerre 
57. Die Dauer desselben wird jedesmal in dem tal- rnn mit ausgesprochen. Nach UAb- 
lauf diefer Zetit enn avt Jeire neldon. auf die 3.) vorgeschriebene Weise von neuem gesucht werden. 
d geschärft dadurch, daß die Aeltern, Vormünder und Verwamdie des aniie oder 
auch die znn seines Geburks= oder Ausenthalte-Orte davon in Kenutniß gesebt w 
. e Relcgation ist die härtere Sitrase der Entsernung von der Universstäk und der hen des 
akademischen Bürgert eerrechts. Sie ist jederzeit mil einer öffenrlichen Bekanmmachung verbunden, welche hier 
am schwaorzen Brete vungebestet, den Landes-Obrigkeit des Verwiesenen miegetheilt und den besremweten 
Universi en a 
  
woen ern wird enkweder auf zwey oder vier Jahr, oder auf ine erkannt. Sie kann 
* werben im ersten Grade durch vorangehenden Luern- Arrest. in n yl n Grade durch Be- 
nntne dung 9 . JZeikungen, im dritten Grade durch die Erkläru 
gt dem Cons itian obenneli oder. der Relegation har * des besonden Schrers 
der Wichis brlufiige Sie haben sich on dem Tage, an welchem ihnen dao Erkennemß eröffnet worden, 
ioch vor Sonnenuntergang aus der Stadt zu begeben, und dürsen sich derselben während der Siraszeit in 
einer Lasemung= von zwey Meilen nicht nähern. 
Besiimmung niche achtel, hat aln (Gensflirter Relegation, als Relegirter, Schrlung der 
W o# noch hä#rrcre Maahregeln zu erwar 
. Die Felungessrafe auf der Wartbiirq oder Lenchtenbiirg wirdiiiqiisserorbeiitlicheii Fällen, auf 
den Verich des Senats, von Sercill. Nutritoribe 
2—#1| —8 Stadtarrest sind zaeer cnsn nur Sicherheitsmaaßregeln. Ausden Bruch 
bleser Areste leg: aber als Strase, die Wegweisung von der Universick, due emen oder des andern #rabts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.