Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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DOruckschristen wahrmimmt, sich dieser Fiscale zu bedienen und durch solche die geeigneten Ankräge an 
die compctente Landesregierung slellen zu lassen. 
VII. 
Eben so gelangen alle Beschwerden auswärtiger Regierungen gegen Verfasser, Herauageber, 
Verleger oder Drucker beleidigender Druckschristen vom Grosherzogl. Stoatsministerium durch die ban- 
deödlreclion sosort an den Fiscal, und dic Landcsregierungen werden in diesem, wie in jenem Falle 
C. VI.) auf des Fiscals einzureichende förmiiche und rechtsbegründete Anträge im Rechtswege unver- 
weilt versügen und entscheiden. 
VIII. 
Dem Fiscal dient im Allgemeinen zur Instruction, daß er in jedem einzelnen Falle den Thatbe- 
stand des Vergehens und insbesondere bei auswirtigen Beschwerden nachzuweisen und rechtlich zu de- 
duciren habe, wie die völkerrechtlich und sonst begründeten Ansprüche fremder Staalsoberhäupter, Staa- 
ten und Regicrungen auf äussere Achtung positiv oder negativ verle#t worden, eine Achtung, 
welche ohne das freimüthige Urtheil des Schrifestellers auszuschließen, die noihwendige Bedingung des 
Gedeihens aller §sfentlicher Freiheit ist. 
IX. 
Es ist aber auch des Fiscals Pllicht, von selbst mit rechtlichen Anträgen nach Besinden aus 
Beschlag, Untersuchung und Befslrafung gegen Schriftsleller, Herausgeber, Verleger und Drucker her- 
vorzukreten, sobald er eine dunch die Presse verübte Rcchtsverletzung findet, wegen deren von Amtswe- 
gen eingeschritten werden konn. Eine Anklage wegen Majestatsbeleidigung darf jedoch der Fiscal niche 
öher eknreichen, als bis er durch Grobherzogl. Eandesdireclion specielle Erlaubniß des Durchlauchtigltn 
Regenten dazu ausgewirkt und erhalten hat. 
X. 
Die italische Eingabe muß den Beschuldigten mitgetheilt werden, unbeschadet im übrigen der 
Anwendung untersuchungemisiger Formen. 
XI. 
Provisorischer Beschlag von Buͤchern und Zeitschriften kann nur dann, wenn die vorliegenden 
Umslaͤnde ihn sattsam rechtlich begruͤnden, und in der Regel nur von der competenten Landesregitrung, 
angeorduet werden 
Wo ijedoch Ge jahr für den Staat und seine oͤffentlichen Verhaͤltnisse zu andern Staaten auf den 
Verzug hastet, trikt deéhalb auch Groshergogl. Landesdircction cin, (Verordnung vom 3. Mai 18 
No. 7. des Regierungsblateé) da ihr die Fürsorge für das Gemeinwohl in negativer und en- 
tiver Hinsicht obliegt. (Verordnung über Organisation des Staatsdiensics vom 15. Dechr. 1815. 
38.) Sie hak aber den genommenen Beschlag binnen 2.] Seunden der competenten Landesregie- 
rung bekanm zu machen, welche dann sofort vas gerichtliche Versahren einleitct und einstweilen bald 
möglichst uber den Forlbestand der provisorischen Beschlagnahme erkennt. 
Xll. 
Nur da, wo der Inbalk der ganzen Druckschrift gesebwidrig erscheint, darf dieselbe provisorisch 
gauz in Beschlag genommen oder desmtev behattn werden. Int sie erennbar an sich selbst, so
	        
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