Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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b)  daß  derjenige,  welcher  um  die  Einsichtnahme  bittet,  Württembergischer
Staatsbürger  und  im  Lande  wohnhaft  sey,

c)  daß  derselbe  ein  Interesse,  die  Beschreibung  kennen  zu  lernen,  nachweise,  und

d)  daß  er  hinreichende  Sicherheit  dafür  stelle,  daß  er  während  der  Dauer  des
Patents  den  Gegenstand  desselben  ohne  Einwilligung  des  Patent-Inhabers
weder  selbst  in  Ausübung  sehen,  noch  zur  Ausübung  desselben  durch  einen
Dritten  im  In=  oder  Auslande  die  Mittel  und  Veranlassung  geben  werde.

Von  der  Bitte  um  Einsichtnahme  wird  vor  Gestattung  derselben  der  Patent-Inhaber
  benachrichtigt  und  ihm  eine  angemessene  Frist  zu  Vorbringung  allenfallsiger
Einreden  anberaumt.

Art.  148.
Patentabgabe.

Fuͤr  das  Patent  wird  eine  waͤhrend  der  Dauer  desselben  jaͤhrlich  zu  bezahlende
Abgabe  von  fuͤnf  bis  zwanzig  Gulden  angesetzt,  welche  erstmals  bei  der  Aushaͤndigung
des  Patents,  und  sodann  je  mit  dem  Anfang  eines  neuen  Patentjahrs  zu  entrichten
ist.  Die  vor  dem  Ablauf  der  bewilligten  Patentdauer  eintretende  Entkraͤftung  des
Patents  befreit  den  Inhaber  von  der  Bezahlung  der  im  Zeitpunkt  derselben  noch  nicht
verfallenen  Jahres-Abgaben.

Art.  149.
Patentverlängerung.

Wer  ein  Patent  auf  weniger  als  zehn  Jahre  erhalten  hat,  kann  die  Verlängerung.
besselben  bis  auf  diese  Zeitdauer  erlangen,  wenn  er  sie  vor  dem  Antritt  des  letzten
Jahrs  oder  bei  Einführungs-Patenten  vor  Ablauf  der  ersten  Hälfte  der  früher  verwilligten
  Patentdauer  nachgesucht  hat.  Auf  die  Verlängerungsjahre  wird  eine  nach
den  Vorschriften  des  Art.  148  sich  bestimmende  Abgabe  gelegt.

Die  Verlängerung  eines  Patents  wird,  wie  die  Ertheilung  desselben,  öffentlich

nnt  gemacht.

Art.  150.
Benützung  des  Patents.

Der  Patent-Inhaber  kann  zur  Ausübung  seiner  Erfindung,  unter  Beobachtung  der

Agemeimn  Geseke,  jede  beliebige  Zahl  von  Gewerbe-Anlagen,  ohne  an  den  Ort  seines