Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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é5.  Wer  bie  vorgeschriebene  Anmeldung  unterläßt,  oder  nach  geschehener  Anmeldung  der  Anordnung
  des  Prorectors  durch  den  Depositor  nicht  Felge  loltee  wird  zur  Immatrikulation  formlich  vorgeladen.
  Wer  aufs  diese  Vorladung  nicht  erscheint,  ist  für  bas  laufende  atdbemische  Halbjahr  zur  Immeatrikulation
  unfdhig.

.  6.  Zur  nmat#ikulation  wird  nur  zugelassen,  wer  ein  gültiges  Jeugniß  seines  Wohlverhaltens
beybringt.  Landeskinder  haben  noch  besonders,  wenn  sie  unmittelbar  von  Schulen  kommen,  Dimissions-Scheine,
  und  wenn  sie  aus  andern  Verhältnissen  in  die  Universitts-Verhaltnisse  eintreten  wollen,  Erlaubnißscheine
  dazu  bey#ubringen.

J.  7.  Wer  diese  Urkunden  nicht  vorzulegen  vermag,  dem  wird  zwar  die  Einzeichnung  in  das  Al.
dum  und  ein  vierwöchentlicher  Aufenthalt  in  Jena  verstattet;  sind  aber,  nach  Verlauf  dieser  Zeit,  diese
Urkunden  nicht  beygebrucht,  so  wird  er  wieder  von  der  Untersitat  entsernt.

§.  8S.  Von  andern  Universitäten  Religirte  werden  nicht  unter  die  akademischen  Bürger  aufgenommen,
  es  wäre  denn,  daß  sie  von  den  höchsten  Erhaltern  der  Universität  zur  Aufnahme  begnadiget  würden.
  Ueber  die  Bedinzungen  der  Aufnahme  Consilürter  entscheidet  der  Senat.

§.  9.  Die  Immatrikulationskosten  werden  sogleich  bei  der  Anmeldung  erlegt.  Frühere  honoris
caues  ertheilte  Immatrikulationen  wirken  nur  Erlaß  dieser  Kosten,  nicht  aber  der  übrigen  hier  angeordneten

  Berbindlichkeiten.
Zweiter  Absch  nitt.

Rechte  und  W  rbindlichkeiten  der  abademischen  Bürger.
Erster  Titel.  Allgemeine  Bestimmungen.

.  10.  Das  akademische  Bürgerrecht  begreift
1)  das  Recht  sich  unter  dem  Schutze  der  Universität  in  der  Universitäts-Stadt  aufzuhalten,
2)  das  Recht  eines  bevorzugten  Gerichtsstandes,
3  das  Recht  akademische  Vorlesungen  zu  besuchen,  die  Bibliothek  so  wie  alle  andere  Sammlungen  ver
Universitaͤt,  zu  benutzen,,  und  an  ihren  Anstalten  und  Iustituten  Theil  zu  nehmen,
das  Recht  eine  abademische  Würde  zu  erwerben,
5)  das  Recht,  die  Stelle  eines  Hofmeisters  oder  Führers  bey  Studierenden  anzunehmen,
6)  das  Recht,  alle  die  Vortheile  zu  genießen,  welche  den  Studiecenden  zugesichert  sind.  Das  akademische
  Bürgerrecht  ist  Bedingung  dieser  Rechte.
§6.  11.  Das  akademische  Bürgerrecht  verpflichtet  im  Allgemeinen  zu  einem  sittlichen  Betragen,  zur
Achtung  gegen  Religion,  zu  Fleiß,  Ordnung,  und  thäátiger  Mitwirkung  für  das  Wohl  der  Universitak.
,  §.  12.  In  allen  Fällen,  für  welche  nicht  eine  Ausnahme  aubdrücklich  sestgestellt  worden,  ist  der
akademische  Bürger  den  allgemeinen  Geseten  des  Grosherzogthums  Sachsen  Weimar=  Eisenach  unterworfen.


Zweyter  Titel.  Besondere  Bestimmungen.

A.  Ueher  den  akademischen  Gerichtsstand.
.  13.  Schutz,  Aufsicht  und  Recht  wird  den  Studierenden  von  dem  Prorector,  dem  Concilium  und
dem  Senate,  unter  Mitwirkung  des  Universitatö=  Amtes.
§.  14.  Schub  gegen  Beeinträchtigungen  und  Beleidigungen  haben  die  Studierenden  bey  dem  Prorector
  zu  suchen,  welcher  das  deshalb  Nöthige  verfügt.
15.  Außer  den  besonvers  angeordneten  Inspectionen  stehen  die  Studierenden  unter  der  allgemeinen
  Aufsicht  des  Prorectors  und  des  abademischen  Senats.

16.  Die  Gerichtsbarkeit  über  die  Studierenden  ult  die  Universität  durch  den  Universitäts-Amtmann.
  In  rein  burgerlichen  Rechtsstretigkeiten  hat  das  Universttals-Amt  die  Prozeß-Leirung  nach
vorgefchriebenfer  Form  und  die  Entscheidung  in  erster  Instanz.  Auf  eingewandte  Rechtsmittel  erkennt
vas  Coͤncilium.  In  Policey=  und  Diöciplinar-Sachen  hat  das  Universitats-Amt  die  Untersuchung,  das
Conciltum  aber  und  der  Senat  die  Entscheidung.  Peinliche  Sachen  werden,  nach  den  ersten  Vernehmungen
  des  Universitéts-Amts,  von  dem  Senate  an  das  angeordnete  peinliche  Gericht  abgegeben.

*  17.  Alle  Klagen,  Beschwerden,  Mildungen  und  Anzeigen  in  bürgerlichen  Rechtssachen,  so  wie
in  Dieciplinar-,  Policey  und  Criminal:  Sachen  der  Stuoierenden,  sind  bey  dem  Universitäts-Amte
anzubringen,  welches  zugleich  gehalten  il,  die  von  Studierenden  bep  demselben  angebrachten  Klagen