Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1883. (32)

116

Kalenderjahres  uud  mit  Abführung  der  außerordentlichen  Beiträge  über  den  für  diese  bei
deren  Ausschreibung  bestimmten  Zahltag  hinaus  und  für  den  Fall,  daß  derselbe  später
während  des  Laufs  eines  Vereinsrechnungsjahres  dem  Vereine  erst  beigetreten  ist,  mit
Abführung  der  für  dieses  Vereinsrechnungsjahr  von  ihm  noch  abzuentrichkenden  ordentklichen
Prämienbeiträge  über  zwei  Monate,  diese  vom  Tage  der  vom  Direktorium  an  ihn  erfolgten
  Behändigung  seines  Versicherungoscheines  ab  gerechnet,  hinaus  im  Rückstande  blelbt,
je  fünf  Pfennige  für  jedes  Hundert  Mark  seiner  Versicherungssumme  als  eine  Conventionalstrafe
  an  die  Vereinskaffe  gleichzeitig  mit  dem  zu  entrichtenden  Beitrage  zu  gewähren
verbunden.

Es  sollen  jedoch  diese  Conventionalstrafen  zusammengenommen  niemals  den  wirk.-lichen
  Betrag  des  im  Rückstande  gelassenen  ordentlichen  oder  außerordentlichen  Prämienbetrages
  übersteigen,  vielmehr,  sobald  sie  dessen  Höhe  erreicht  haben,  darüber  hinaus  nicht
weiler  erhoben  werden.

Neu  Beilretende  und  solche,  deren  Gebäude  höher  eingeschätzt  werden,  müssen  für
ihre  Versicherungssumme  resp.  Nachversicherungssumme  die  ordentlichen  Beiträge  des
laufenden  Vereinsrechnungsjahres  ganz  entrichten,  wenn  auch  schon  deren  Zahlungstermine
zur  Zeit  des  Beikrikts  resp.  der  Nachversicherung  abgelaufen  sein  sollten,  außerordentliche
Veiträge  jedoch  nur,  soweit  solche  erst  nach  ihrem  Beitritte  resp.  dem  Erfolge  ihrer  Nachversicherung
  ausgeschrieben  wurden.

5S.  38.
Aushören  der  Beiträge.

Im  Falle  des  gänzlichen  Abbrennens  oder  der  Niederreißung  eines  beim  Vereine
versicherten  Gebäudes  werden  davon  big  zur  erfolgten  Wiederaufbauung  und  Wiederversicherung
  desselben  bei  der  Vereinsanstalt  Beiträge  nicht  entrichtet.

Selbstverständlich  ist  aber,  daß  alle  rückständigen  geistungen  nachzuzahlen  oder
sofort  von  der  Entschädigungssumme  in  Abzug  zu  bringen  sind.

Cap.  II.
Die  Reservefonds  und  deren  Bestlmmung.

§.  39.
Bildung  und  Verwaltung  der  Reservesonds.
Es  wird
A.  ein  Prämienreservefonds
und
B.  ein  Hauptreservefonds
gebildet.

Ad  A.
Der  Prämienreservefonds  wird  hergestellt  und  unterhalten  aus  einem  gewissen
Theile  des  von  den  ordentlichen  Jahresbeiträgen  der  Vereinsmitglieder  und  von  den  von
ersteren  ekwa  bis  zum  Schlusse  jeden  Geschäftejahres  erzielten  Zinsen  zu  dieser  Zelt  nach
Deckung  der  Verwaltungskosten  und  der  fälligen  Verpflichtungen  des  Vereins  an  Brand-