Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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die !—m eines Casseslurzes mit Dank erkennen, well er selbst badurch am genauesten erfährt, wie er 
miit seiner Casse steht, indem bei größern Cassen und Rechnungsämtern es dem Administrator oft schwer 
wund, ch felbst zu #bersehen. 
8. 
Wenn, wie zu bemerkt worden, ein Cafsesten shtan vorgenommen wird, damie man sich uͤberzeuge, 
e der zuznnn die ihm anvertraute Casse osichimäfig verwalke; so Hent daraus, daß die Anord- 
nun dessetten geheim Wi werden muß. Nicht ahnden darf der Rechnungsführer diese Anordnung und 
ahueir (b nothwendig, daß der zur ergun des Cassesturzes beaustragt werdende Rcvifor 2 dad Tom. 
rsusst zugloch mit ban Besehl empfange, sich Wt in die Webaung oder in das Vrwtoitiong 
Jimmer des ruri zu W und das Geschäft anzusangen. Sollter miee em Gang, zumal 
wem be esihr 4 einem andern Wenort, ist, zuweilen augenblickliche Hindernisse 
in den Weg ktreten, so muß der N r bei slrenger Ahndung seinen Austrag bieh hur Ausführung geheim 
u, und den Verzug s wie beraee oscenn dem * sogleich mündlich anzeigen. 
Ein Caslesturz darf nicht zu immer beslimmten“ Jeiten vorgenommen, sondem muß unc#wartet zu jede 
Jabreszeit angcordnet werden, damit der Nechmungssührer sich nicht dazu vorbereiten kann. 
6. 
Al derjenige Rechnungslührer, von belsen Pünktlichkeit und Gewissenhafägkeit man sich durch einen 
Cassesturz übergeugen will, zugleich Verwalter mehrerer Caslen, so soll mit Beobachtung dessen, was der 
Geschdfesga ng mit fich bringk, auch der Sturz und die Revisson lämmtlicher Cassen zugleich vergenommen 
ar damit man ihn außer Siand setze, durch Vermischung derselben, cinen vielleicht möglichen Desect 
zu de 
Es soll auch nicht ver Monent . 3 über wrlche der revidirt werdende Rech- 
mungsföhrer chischa. en hat, selbst der mit dem Cassesturz beauftragte Revisor isl, dennoch 
ersterer, wegen seiner genauern Bekannschaft zurb vorn einschlagenden Rechnungsbrange, solern thunlich, 
mit zugezogen werden. 
8. 
Sobald dem Faviar das Commisserum zum einer Casse übergeben wird, hat sich derselbe so- 
sort in die Wohnung oder das Erpediltonsimmer des ebe Aechngalahrer. zu begeben, sich durch 
Vorzeigung des Commissoriumo zu legitimiren und den Schlössel zu den Geldvorrätben, Lerl- cgen und Cas- 
senbuchern sich einhändigen zu lossen. Zuvörderf sind Sc grncnniesien Ju wülen, und nach 
den Sorten zu verzeichnen, worauf sic dem Wechngoühre zurück — werden. Dassclo gilt von den 
vorzulegenden und zu verzei nenden Gewährschaftsbelegen. Hiera übernimmt der Revisor die Diarien, 
Monuole, Heberegister, Wechseljournalc, burnsnt jeßt solche und verwahrt die Thür oder das Schubsoch, 
worinne selbige gelegt S8 adurch Beidructung seines Petschafts, insesern das Geschäst nicht ohne Unter= 
brechung beendigt werden kan 
5. . 
em Anfange der Stürzung kritt eine besentels Eimrichtun bei den kurrenten Ge- 
schalien z12 weil von diesem Augenblick an, in keinem der verschichenen Bücher, irgend eine Verän- 
derung vorgenommen werden dark. Alle während der Stürzung Singchende Gelber, so wie alle in dieser 
Zeit vorkommende Ausgaben müssen besondero notir!, darchaus aber nichr eher in den gewöhnlichen 
Beslerd und, und i eingetragen werden, als bis die ESthtng und Revisson der Casse 
vo st. 
8. 10. 
Hat man à3 8. crfahren, wie viel der Rech 1 G d Gewaͤhrschaftobelegen wirklich vor- 
rathin hat, so tannt ed an Beleuchlung der Hauptfrage: 
„ob auch wirklich nicht mehr und nicht weniger häátte vorri#t 2 
agu dabrl X züschn weniger hätte vorräthig seyn sollen 
m 
  
-und Vnrn rsteuer- 50 mposl-Einnahmen 
#ollen diefe Geschäste in Betie bung auf F.1 bis 9. serner wie zeilher vurch vorzunehmende Reslunkersuchun- 
den, und bei Berückst Jue der Grundsäte der in den verschiedenen Krcisen bestehenden Steuewersassun=
	        
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