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bigkest, lebtere Feplesche erslere aber nach Abkrelung des Vernommenen, dem ——- bescheiden
deas machen, und wenn keine Abhilfe 9echicht der Landebregierung an
n das Wininalend. eine die Gegenwart von Schdssen veschzerne“ ru, gauterha
er 8 ¾l ida und dercn Flim vonhunelinege hac, so können zur Kollenersparnist, statt der gewöhn=
lichen nchehogcbUIi, Gerichkspersonen desjenigen Orts, in dessen Bezirk die Ergeochon vor
sich gebet, zugezogen werden.
ei peimlichen Halsgerichten und Todesurtheilsvolllkreckungen sind vier Schös-
sen zu gebrauchen.
##1. Von —— Registrakuren und n#benban olung .
enunt — uͤber andere unaufgesoderte nbringen
und uͤber zufaͤllige Fi können von jedem einzelnen ad Acis deinh chteten Ossicianten, auch ·
vom ECriminalrathe selbst, (der eigen eren verpflichtei werden soll) giltig aufgenommen und eben
so Nebenhan n h die mit der Untersuchung in keiner wesentlichen Verbin adung slehen, z. B.
ucieuch; Aussicht bei Vorlegung der Acten und bei Unterredungen des Desensors mit dem Urciat
oder bei Exccution körperlicher Strasen 2c. von einem einzelnen Ofsicianten besorgt werden
6. 15. Von den Schlus= oder Hgapbernebm ungen.
Das Girawnelgen . muß jede wichtige summorische 1ntnlichung., 4#h. welche n GEstenati
ou min desl Zuchthausstrase zur Folge haben kann, in der Regel geinrHzuptne= nehmun
Angeschuldiglen Ficirnn. r #oner alle Thatumstaͤnde end echtlkae der frühern #ncnunge
ressnng zu Hellcn und zu wiedert aolen sind, und woelche an die Stelle der Specialinquisstion trilt, wenn
nicht leetere bei 7 Capieelo verbrechen von der Land ee eigen anbesohlen wird.
Sollt ch ein Umsland, den der Inculpat früher v ni erichtsbank eingestanden hat,
bei der Hauptvernehmung zufällig vergeseen werden, so soll s so wenig, als wenn die Hauptver-
nehmung ganz unterblieben waͤre, gnckdn nitaͤt gefolgert, 2 blos nach Umständen und Ermessen,
auf cine resp. zweite und vollstähdige Hauplvernchmung interloquirt werden.
§. 16. Von den Zeugen-Vernehmungen.
Alle Jeugenvernehmungen gescheben in der Regel bei dem Eriminalgeri ericht.
Bei Nebenumständen aber und wo keine Confrontation nolbig scheint, können zur Jeit= und Ko-
slenersparniß, besonters. wenn die Zeugen in entsernien Olen wohnen, die vocal= Betörden zur Ab-
hörung ausnefodert werden, und es sind alsdann die Umstande und Fragen, worauf es ankommt, vom
Criminalgericht bergschrin berauszusetzen un mitzutheilen, 1 à% edoch hierdurch die weitern onge-
messenen Fragen der Localbehörden eschlosjen seyr
Wenn es jedoch in wichtigen F "6 genaue em olten. der Localstät ankomme, oder viele
auswaͤrtige Zeiigen an einem Orte zu vernehmen sind, so muh das Eriminalgericht sich selbst an den
Ort begeben, wo die Jeugen am zweckmäßigsten vernommen werden können.
6. 17. Von den Eiden der Zeugen und Sachversländigen.
Die Zeugen und Sachverständigen werden, nach vorgeschriebenen — gegenwäriiger Eriminalge=
nchteordng banen Jiffer I. angesügten Tibee vercidigt und im —1 wird, statt inlshaltung.
ideosormel nur auf viese Vorschrift ommen. Dagegen müssen zu andern Eidele eistun
gen, namentlich der —— belonder u abgefaßt und Motocoll geschrieben werden.
8. iegenheiten der Defsensor
m Behuf einer förmlichen #enbedimng sleht bem Angeschuldigten de: Wabl des De-
fens aus den im Eriminolgerichtsbezirk, wohnhasten Nochteaheeen sreh, und nur, wenn chen An-
— dem Criminalgeeicht die Wahl überläßt, uren dieses den Vertheidiger von Amtsw
esonders wichtigen Fällen kann die Land W— denjenigen Advocaten, drn 546. ĩe am
tiann bazu haͤlt, vorzugoweise zum Defcnsor au 4nt
Desensoren haben sich in ihren Schristen * unnützen Weitlaͤustigkeit, Wiederholungen