Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Vermittelung eines Vergleichs zu versuchen, und erst nach fruchtlosem Verlauf dieser okerwöchentli- 
chen Frist soll die Behandlung der Sache der ordentlichen Gerichtsbehörde zustehen. 
3. dem Hofmarschallamt und dem Stallait soll die Handhabüung der Disciplin über die ihnen unter- 
gebenen Diener, und zwar ausschließlich und nach dem weitesten Begriffsumfang, verbleiben und 
darunter auch die Untersuchung und Bestrafung von Zänkereien und geringen Injurien verstanden 
werden. 
Welches, und daß alle entgegenstehende frühere Verfügungen ausdrücklich aufgehoben worden, hier- 
burch auf höchsten Befehl öffentlich bekanm gemacht wird. 
Weim ar am 2F. August 1878. 
Groêherzogl. Süchs. Landesregierung baf. 
von Müller. 
IUIII. Sr. Königl. Hohelt, det Grosherzog, haben die Auflösung des bisherigen Justizamts Capel- 
lendorf mit dem 1. October dieses Jahres, und die Vertheilung der Umts-Ortschaften an andere 
nah gelegene Grosherzogl Justiz-Behörden in der Art gnédigst beschlossen und resp. genehmigt, daß 
die Ortschaften Stobra, Stiebriß, Hermstedt, Schöten, nebst der Wüstung Dieter- 
stedt, dem Justizamt Dornburg, 
Nauendorf, Herreßen und Heusdorf, dem Justizanne Nieder-Rodla, 
Göttern, Ottstrdt, die Wüstung Gaucha, die Oel= und die Wiesenmühle bei Magdala 
nebst Zubehör, dem Justizamte Blanken hayn, 
die Wüste Wiegelau ohnweit Bucha, dem Justizamte Jena, 
Coppanz, Gros= und Klein-Schwabhausen, dem Stadtgericht Jena, 
. Frankendorf, Hohlstedt, Capellendorf und Hammerstedt, dem Stadtgericht 
eimar, 
ein verleibt und die Patrimonial-Gerichtsorte Stadt Magdala, Ober= und Nieder-Synderstedt 
mit Söllnitz, dem Justizamte Bla genhea einbezirkt worden sind. 
Zugleich ist, zu Vereinfachung des Feschäfteganges, die dem Amte Capellendorf in gewissen Fällen 
zeither zugestandene concurrirende Juriébiction zu Magdala aufgehoben und sonach dem dasigen 
Stadtrath die gesammte Erbgerichsbarkeit ausschließlich überlassen worden, nur mit Ausnahme der 
Forst= und Jagd-Vergehen, deren Cognition und Bestrafung den Waldbuß-Gerichten des Amts 
Blankenhayn übertragen wird; wogegen der Stadtrath zu Magdaka die ihm über zwey Hauser zu 
Kleinlohmoa zugestandene Gerichtsbarkeit an das Amt Blankenhayn abkfritt. Welches hiermit zur 
öffentlichen Kunde gebracht wird. 
Weimar, den 5. October 1848. 
Grosherzogl. Sächs. Landes-Regierung das. 
vpn Muͤller. 
 
	        
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