Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1818. (2)

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Vermittelung  eines  Vergleichs  zu  versuchen,  und  erst  nach  fruchtlosem  Verlauf  dieser  okerwöchentlichen
  Frist  soll  die  Behandlung  der  Sache  der  ordentlichen  Gerichtsbehörde  zustehen.

3.  dem  Hofmarschallamt  und  dem  Stallait  soll  die  Handhabüung  der  Disciplin  über  die  ihnen  untergebenen
  Diener,  und  zwar  ausschließlich  und  nach  dem  weitesten  Begriffsumfang,  verbleiben  und
darunter  auch  die  Untersuchung  und  Bestrafung  von  Zänkereien  und  geringen  Injurien  verstanden
werden.

Welches,  und  daß  alle  entgegenstehende  frühere  Verfügungen  ausdrücklich  aufgehoben  worden,  hierburch
  auf  höchsten  Befehl  öffentlich  bekanm  gemacht  wird.
Weim  ar  am  2F.  August  1878.

Groêherzogl.  Süchs.  Landesregierung  baf.

von  Müller.

IUIII.  Sr.  Königl.  Hohelt,  det  Grosherzog,  haben  die  Auflösung  des  bisherigen  Justizamts  Capellendorf
  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres,  und  die  Vertheilung  der  Umts-Ortschaften  an  andere
nah  gelegene  Grosherzogl  Justiz-Behörden  in  der  Art  gnédigst  beschlossen  und  resp.  genehmigt,  daß

die  Ortschaften  Stobra,  Stiebriß,  Hermstedt,  Schöten,  nebst  der  Wüstung  Dieterstedt,
  dem  Justizamt  Dornburg,

Nauendorf,  Herreßen  und  Heusdorf,  dem  Justizanne  Nieder-Rodla,

Göttern,  Ottstrdt,  die  Wüstung  Gaucha,  die  Oel=  und  die  Wiesenmühle  bei  Magdala
nebst  Zubehör,  dem  Justizamte  Blanken  hayn,

die  Wüste  Wiegelau  ohnweit  Bucha,  dem  Justizamte  Jena,

Coppanz,  Gros=  und  Klein-Schwabhausen,  dem  Stadtgericht  Jena,

.  Frankendorf,  Hohlstedt,  Capellendorf  und  Hammerstedt,  dem  Stadtgericht
eimar,

ein  verleibt  und  die  Patrimonial-Gerichtsorte  Stadt  Magdala,  Ober=  und  Nieder-Synderstedt

mit  Söllnitz,  dem  Justizamte  Bla  genhea  einbezirkt  worden  sind.

Zugleich  ist,  zu  Vereinfachung  des  Feschäfteganges,  die  dem  Amte  Capellendorf  in  gewissen  Fällen
zeither  zugestandene  concurrirende  Juriébiction  zu  Magdala  aufgehoben  und  sonach  dem  dasigen
Stadtrath  die  gesammte  Erbgerichsbarkeit  ausschließlich  überlassen  worden,  nur  mit  Ausnahme  der
Forst=  und  Jagd-Vergehen,  deren  Cognition  und  Bestrafung  den  Waldbuß-Gerichten  des  Amts
Blankenhayn  übertragen  wird;  wogegen  der  Stadtrath  zu  Magdaka  die  ihm  über  zwey  Hauser  zu
Kleinlohmoa  zugestandene  Gerichtsbarkeit  an  das  Amt  Blankenhayn  abkfritt.  Welches  hiermit  zur
öffentlichen  Kunde  gebracht  wird.

Weimar,  den  5.  October  1848.
Grosherzogl.  Sächs.  Landes-Regierung  das.
vpn  Muͤller.