Wecselordnung.
Erster Abschnitt.
Bon Beghseln überhaupt.
I. Arten.
8. 1.
Wechsel heißen eigene, Ctrockene,) wenn der Aussteller derselben die Zahlung selbst zu leisten
verspricht, gezogene, krassirte, Tratten, wenn die Jahlung von einem Dritten geleistet werden soll.
II. Wechselshigkeit.
8. 2
In der Regel kann 2 nach Wechselrecht sich vorbindlich machen und Rechte erwerben, welcher
zuͤltig Pe schliegen kan
C. 3.
Unsébig lich nach Dechsepen zu verölnden find
1) Alle activen Diener Kirche und Soldaten vom disieier abwärts
Die übrigen t s Gioil= oder Militoirdienst cbenrn lonen sind zwar wechsellaͤbig
w sie Folge der von ihnen eingegangenen Wechselgeschaste es bis zur wirklichen
udnl der perfönlichen Hast kommen lassen, so ist das ein rechtmäßiger Grund, sie ihres
i s zu entschen.
2) Sek und Handwttkm sosern die lettern nicht zugleich eigentliche Handlungsgeschäfte kreiben.
3). Stur
3˙5# * 'ie noch in volterlicher Gewalt slehen, sit hatten denn eigene ihrer Verwalkung unter-
worsenes Vermögen.
5) Minderjährige F Beitritt ihres Gopnenee sie baien denn —m——— erlangt
6) Weiber, außgenommen, wenn sie seböt LKaufmonnegeschal te auf alleinige Rechnung oder in Hesen=
ast mit — beireiben, und in Handelsgeschästen auf die eine oder die andere Ant Wechset-
verbindlichkeiten Einggongen haben.
Moralische Persone
7
8. 4.
er No. 2 und 6 aulgefühte wechselunscbigen Personen können bep lhrem ordentlichen
7„14 Richter um Beilegung der Wechfelshbigkeit bilten. Der Richter muß sie olsdonn prüsen,
ob sie rie zu Wechselgeschäften ersorderlichen Verstandeskräfre haben, ihnen die wesentlichen elgen
5% Wechselrechts erklären, und auch, jedoch nur im Allgemeinen untersu Laches ob sie tm Gewerbe trel-
dessen vsen die Wechselsädigkeit gereichen konn. Findet der Nichter nach drns vor-
ien Untersuchung bei dem Antrag kein Bedenken, so ertheilt er dem Insucherone die Wechlel-
Süa und serugt ihm darüber ein Zeugniß aus
Jedes Gericht hat die Concepte der von ban ausgeserilgten Zeugnisse der Art, sorgsältig zu sammlen.
8. 5
Die Weiber beduͤrsen, so sexrn sie wechselfͤbig sind, zur gültigen Eingebung von Wechselgeschaͤsten
leints Kormns, und können lich auf dab SCium Vellejenum und auf die sutb. 2i dus mulier
nicht beruse
F 6.
DOle von Wechselunfébigen dzingtgange Weheuatsche laben, die rechtlichtn ienen
dee aus den ihnen zum Grund llegenden Geschästen an #ch, nach gemeinen Recht, entsprin
Helfétige Personen aber, die an en solchens e#nt Theil dehe#emen ipben sind nach lat
iedem andern Thrllnehmer verbunde