Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

4#. 
8. 7. 
Daburch, daß —— sich arglisig für /tübig ausgegeben, — die Wechselverblndlichkeit 
eidlich bekröltigt, oder sich gerichelich dazu bekannt haben, entsleht aus den von ihnen einge angenen 
Wecselgeschaͤsten eben so nid Wohseloeroinonucchcen sic sie, als r—- nachheriges Aushören des 
Grundes der Wechselunfähigkeit. 
. S. 
Eine einmak entllandene Wechselverbindlichlelt hörk dadurch nicht auf, daß der Wechselschuldne 
in einen Stand trikt, dem das Eingehen von Wechselgeschästen nicht erlaubt ist. 
III. Gegenstand. 
8. 9. 
Wechsel koͤnnen nur uͤber Geldsummen, nich über Handlungen und andere Gegenstände wirk- 
sam ausgestellt werden. 
IV. Form der Wechselbriese. 
F. 10. 
ein Instrument Wechselkrase haben, so muß darin enthalten seyn: 
1) as eleri t Erkidrung. deseiten für einen 356 welche durch die Erklärung, daß der Aus- 
steller sich dem Wechselre mnterwerse, nicht ersett 
2) die eigenhändige aneimn- 1 des Ausstellers s Nne- Handlungsfimme, oder des dazu be: 
sonders Bevollm 
Die Unker 8 mit kr ist ungulänglich. 
3) der Name des Wechselaliubigers. 
Wechsel auf kess. m—ö# u Fenn lind ungäliig. 
4 bem r—mz— ame und Wohnon dessen, d # Wechsel zahlen soll (das Bezoge- 
, ten) —— im Gonter 86 44n der Ausse 
5) vn beene Angabe der Summe mit Buch 
6) d Jeit der Ausslellung nach 8 Mbuak'# 
" ckf auchdont-giltnichtquOHeIIcschkm kadtkk # verändert seyn. 
*7 il. 
Gewoͤhnllch sind in Wechseln noch enthalte 
1) der Vorname des Ausslellers, ves 4rrldt und bev gezogenen Shn des Trafsaken. 
2) der Ort und dir Zeit. wo und wenn der Wechsel gezahlt werden soll (ci. S. 81., 63.) 
23) die Bezeichnung der Summe in Jahlen neben der Angabe in öhseo en. 
4) die Müngsorte, in der gezoblt werden soll, und deren Curs. (ci. H. 86., 87.) 
5) die Angabe, doß und wie die Valuta geleiste 
6) binter dem Namen des Gläubigers die Worte „over 
*) beym trafsirten Wechsel, die Bemerkung, ob dem megenen — künsilg oder gar nicht von dem 
t Nachricht . 6) geaeben werden soll. 
e Supplirung dieser Siuͤche kann vom — immer verlangk werden, auch ohne vor- 
ausgebengene Versprechen von seiner Seite, 
4 12. 
n Wechsel kann in allen Sprachen audgestellt werden, und der Aussteller kann sich damit, daß 
n die Eree nicht verslehe, nicht schügen. Nur in Indenveutsch dars kein Wechsel gefaßt seyn. 
F. 13. 
Instrumente, die über andere Gegenfände, ols ekteri# auspestat ind, oder nicht alle in 
10. bemerkien Gesordernisse baden, so wie die darauf verzeichnelen Indossamente und Acceptationen 
nnin immer als Schuloscheine und sonstige Beweisurkunden Fe#ranh werden, wenn sie die dazu - 
gemeinem Recht ersorderkichen Eigenscholten haden. Es gilt dann bey ihnen, lo wie auch bey de
	        
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