Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

56.

r—ix-  *s  ober  nicht  zahlt,  so  muß  esn  zweiter  Protest  ausgenommen:  werden,  ausserdem
ucht.  74

F.  121.
machl  in  allen  diesen  Füällen  in  Hinsicht  des  Protests  keinen  Unterschied,  ob  bie  WechselinternGs,
  8  etwas  leisten  sollen,  oder  ihre  Vertreter,  die  Leislung  verweigern,  oder  ob  sie  nichl  anzutreffen,
  oder  in  einem  Zustonde.  sind.  wechr.  zu  rechtlichen  Geschästen,  unsähig  macht.
.  125.
.  Protelk  wird  aufgenommen,  eniwerer  von  einer  Gerichteperson,  welche-zum  Hrotocoll  ver-’i
  in  oder.  von  einem  inmoirtculirken  Nolar.  5  lettere  bedarf  dabey  keiner  Zeugen.

Diese  Personen  sind  den  iinm  zn  ####  verpflichtet,  wenn  sie  bei  der.  Ausnohme
  des  Motests  ein  Versehen  begehen

F.  127.
e  den  Protest  aufnehmende  vͤsfentliche  Person  uß  sich  zum  Protestaten  begeben,  sn  oder  seinem
Wi  Seho#ttener  den  Wechsel  vorlegen,  und  ihn  befragen,  ob  er  dos,  mas  er  nach  dem  Geseh  oder
0h  der  Verhcizung  eined  andern  Werbselinteressenten  leillen  soll,  (acceptiren,  Prima  ausllihern  zahlen
.  w.)  auf  die  Gut  bestimmte  Wcise  leisten  wolle  oder  nicht.  Ist  der  Protellat  nicht  gegenwärtig,
"6  mu#t  in  seiner  Wohnung,  seinem  Cemtoir,  Laden,  Gewölbe  oder  andern  gewöbnlichen  Aufenthaltsort
  nach  ihm  oder.  lenem.  Beootmachiigten,  oder  andern  cganndEslellkerfwelarht  nachgesragt  werden.

8.  128.
Es  muß  hierbber  ein  Protocoll  oder  refp.  #ereifcte,  Inktrument  in  der  zu  solchen  Aussertigungen.
nsthigen  Form  gesertigt  werden,  welch.
1.  die  von  Seiren  des  Inhaders  geschebenel  Aufforderung  der  öfsfentlichen  Person  mit  besllmmter  Angabe
  des  Grundcs,  warum  protestiret  wird,
2  eine  genaue  Abschrist  des  Wechsels  mit  allen  Indossaments,  und  was  sonst  noch  darauf  Reht,
kine  ausführliche  Erzählung  dessen,  was  dic  öffentliche  Person  ..  die  Aussorderung  gethan,  und
was  weiser  darauf  geschehen  ist  (wobin  denn  namemüch  gebört  die  Frage  an  den  mit  seinen  Vornamen
  und  Tuuei  zu  beieschnenden  Protestaten,  seine  Antworr  nebst  deren  Gründen,  oder  die  ein--
  shungen.  wenn  er  nicht  anzuressen,  und  der  Besund,  wenn  er  in  einem  gegetenen,
  ursun  Zustond
4.  Or,  Jabr,  Monat,  n  und  Stunde  der  Verhandlung
enthalten  muss,  wenn  es  gültig  und  von  rechtlicher  Wirkung  seyn  soll.  Die  rateslation!“  von  Seiten
dré  Inhabers  wegen  Caplkals,  Zinsen,  Kosten  und  Schäden  !k  w  wesentiich  nolhwenvig

G.  129.
Das  Notariatsinsliument  wird  dem  Protestirenden  im.  Originale,  ein  gerichtliches  Protocoll  aber  in
beglaubigter  Abschrist  ausgey#ndigt.

F.  130.

Die  Aufnahme  des  Prokefls  muß  spteslens  binwen  24  Stunden  nach  Verlluß  der  den  ohbehen.
in  welcher  die  Acceptation,  die  Audlicserung  der  Prima  oder  die  Jahlung  nach  §.  59,  71,

folgen  sollte.

F.  131.

Ist  über  den  Trassoten;  den  Adressaten  oder  Acceptanken-  resp.  vor  der  Acceptation  oder  dem
Verfalltag  Coneon  ausgebrochen,  so  muß  sich  der  Weclelinhaber,  ohne  erst  den  Welhsel  zu  prälentiven
  oder  den  Verlalltog  abzuwarten,  sofort  ein  Zeugniß  darürer  vom  Goncursgericht  ausstellen  lalsen,
  welches  die  Stelle  des.  Prolests  vertrikt,