56.
r—ix- *s ober nicht zahlt, so muß esn zweiter Protest ausgenommen: werden, ausserdem
ucht. 74
F. 121.
machl in allen diesen Füällen in Hinsicht des Protests keinen Unterschied, ob bie WechselinternGs,
8 etwas leisten sollen, oder ihre Vertreter, die Leislung verweigern, oder ob sie nichl anzutreffen,
oder in einem Zustonde. sind. wechr. zu rechtlichen Geschästen, unsähig macht.
. 125.
. Protelk wird aufgenommen, eniwerer von einer Gerichteperson, welche-zum Hrotocoll ver-’i
in oder. von einem inmoirtculirken Nolar. 5 lettere bedarf dabey keiner Zeugen.
Diese Personen sind den iinm zn #### verpflichtet, wenn sie bei der. Ausnohme
des Motests ein Versehen begehen
F. 127.
e den Protest aufnehmende vͤsfentliche Person uß sich zum Protestaten begeben, sn oder seinem
Wi Seho#ttener den Wechsel vorlegen, und ihn befragen, ob er dos, mas er nach dem Geseh oder
0h der Verhcizung eined andern Werbselinteressenten leillen soll, (acceptiren, Prima ausllihern zahlen
. w.) auf die Gut bestimmte Wcise leisten wolle oder nicht. Ist der Protellat nicht gegenwärtig,
"6 mu#t in seiner Wohnung, seinem Cemtoir, Laden, Gewölbe oder andern gewöbnlichen Aufenthaltsort
nach ihm oder. lenem. Beootmachiigten, oder andern cganndEslellkerfwelarht nachgesragt werden.
8. 128.
Es muß hierbber ein Protocoll oder refp. #ereifcte, Inktrument in der zu solchen Aussertigungen.
nsthigen Form gesertigt werden, welch.
1. die von Seiren des Inhaders geschebenel Aufforderung der öfsfentlichen Person mit besllmmter Angabe
des Grundcs, warum protestiret wird,
2 eine genaue Abschrist des Wechsels mit allen Indossaments, und was sonst noch darauf Reht,
kine ausführliche Erzählung dessen, was dic öffentliche Person .. die Aussorderung gethan, und
was weiser darauf geschehen ist (wobin denn namemüch gebört die Frage an den mit seinen Vornamen
und Tuuei zu beieschnenden Protestaten, seine Antworr nebst deren Gründen, oder die ein--
shungen. wenn er nicht anzuressen, und der Besund, wenn er in einem gegetenen,
ursun Zustond
4. Or, Jabr, Monat, n und Stunde der Verhandlung
enthalten muss, wenn es gültig und von rechtlicher Wirkung seyn soll. Die rateslation!“ von Seiten
dré Inhabers wegen Caplkals, Zinsen, Kosten und Schäden !k w wesentiich nolhwenvig
G. 129.
Das Notariatsinsliument wird dem Protestirenden im. Originale, ein gerichtliches Protocoll aber in
beglaubigter Abschrist ausgey#ndigt.
F. 130.
Die Aufnahme des Prokefls muß spteslens binwen 24 Stunden nach Verlluß der den ohbehen.
in welcher die Acceptation, die Audlicserung der Prima oder die Jahlung nach §. 59, 71,
folgen sollte.
F. 131.
Ist über den Trassoten; den Adressaten oder Acceptanken- resp. vor der Acceptation oder dem
Verfalltag Coneon ausgebrochen, so muß sich der Weclelinhaber, ohne erst den Welhsel zu prälentiven
oder den Verlalltog abzuwarten, sofort ein Zeugniß darürer vom Goncursgericht ausstellen lalsen,
welches die Stelle des. Prolests vertrikt,