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sels in §. 124, 175, 126, 131, 135 — 14. verordnek ist, nur daß gegen den Aussteller selbst keln eigent-
lücher Regreß, sondern blos die trei Klage sta#t sindet.
Vertorene Wechsel.
K. 203.
Ist der Wrchsel verloren gegangen, 9 muß nnverzuͤglich ber Aubsteller benachrichtigt werden.
Der Verlierende kann, welm er der erlte Gmpfange fiz des Wechsels war, unter den im F. 158. ge-
ordneten Zedingungen einen neuen (Mhse verlangen.
. 201.
Wird dem Auasieller nach Erbetener i'e vom Verlust des Wechsels, t verlorene Wersel von
einem Dritten zur ZIahlung präsentir!, so U#unden die Vorschristen des . 160 — 161 Stall. Hat cr gleich-
wohl gezabr, "“ öleibt er dem aunen ebenralls verhaftet, und hat nur den lohiet gegen den, wel-
cher unredlicher Weise des Wechselu sich angemaaßt hat, im ordentlichen Proceß.
— . )weene vor erhaltener Nachricht Snblung geleistet., einerlep“ oh vor vder nach der Verfall-
zeit E. o bleibt dem Veriierenden nur der Regreß gegen den, welchtr unredlicher Weise in den
Besit dr Waldees sich gesebt hat, im ordemlichen ProreßP.
Meldet Kt 5½ b6 zur Versalleit #. 193) keln — bes verlorenen Wechsels, so kann der Verlie-
nde, wenn Aus in Wechsels Nestädig, oder der Ausstellung vesselben im Wege des orkene-
esen r en ist 16), jener selbst auch zur e sich geboͤrig irgitimirt uan
vom Auosteller w ißige Zahlung en, muß ihm jedoch hinlängliche Scheben auf so lange siel
len, bis die nalslnn usfä ist.
S. 207.
1Uebrigens treten die Vorschriften dec . 169 —171 auch bepm eigenen Wechsel mit den von selbst sich
ergebenden Modisicationen ein.
VII. Rechte der — Sioset im Concurs.
8. *
ev einem über den Wechselschuonert. oder aiiennuicbid ausgebrochenen Concurs gelten auch
hier die Bestimmuygen in den §. 1
VIII. Aufhebung des Wechselrechts.
§. 200
Die Wechselklage gegrn den Aussteller verishrt in einem gemeinen Jahr von dem Zahlungstag an.
. 210.
In Räcbsscht der Wechselklage des Intervenienten und der Regrehklage ircten dle im 8. 177. so wie
Wit wegen der Verjährung die in den 6. 178 bis 183. enthaltenen Beslimmungen ein.
8. 211.
Das Recht des Wechselgléubigers erlischt ganz, wenn er Erbe des Ausseellers wird, oder umge-
kehrt. Wird er Erbr eines Invossanten vder umgekehrt, so eriuscht die Regiestklage ocgen die Himer=
männer des lettern. 212
noch in den E. 185 — 187 von Acitebuns des W— in Bezug auf den tral-
sirten gesogt ist, sindet auch auf den eigenen Wechsel Anw