IV. Richterliche Verfügung auf die Klage.
5. 222.
Eine Wechselklage, welcher nicht wenigstens eine Abschrist des Wechsels beiliegt, muß vom Rich-
ter sosort verworsen werden.
(. 223.
Wenn u Be ründng. der Wcechselktoge ersorderlichen Documente (. 216.) in Urschrift über-
geben de ind muß der * sofern der Kläger darauf anträgt, und der Beklagte in seie
ihe czirk zu trefsen ist, sch sort, mit dem Klä a oder dessen legitimirten Bevollmächtigten
n- weder selbst, oder was die Landed- —7 Collegien und das Verfahren gegen Schrüftfassen bei die-
sen Collegien betrifst, sich durch einen dazu beauftragten resp. Gerichkesectctarium oder Ju aiitremen
zum Beklagten begeben, wo dann obne vrgengige Ladung die nöthige Verhandlung nach Maaßgabe
der §. 231, 232, 234, 235, 237—222. erfolg
. 224.
ind die Voraussehzungen des vorigen F. nicht vorhanden, so beraumt der Richter - 24
Sunden nach Ueberreichung der Klage, unter abschristlicher Mutbeilung derselben und ihrer Beilagen
an den Beklagten, einen Termin ouf einen, oder zwey, höchstens 8 Tage, nach Maaßgabe der Enfe
nung des Beklagten an.
8. 2
Ist der Beklagke zur Zeit der im Gerichtsstand 255., bdee erhobenen Klage abwesend, ohne
einen Generalbevollmächtigten hinkerlassen zu haben, dem die Ladung insinuirt werden bam so muß
ihm, wosern die Abwesenheit länger als vier Wochen dauern sollte, ein Curalor bestellt werden, wel-
cher nach Einsicht der Bücher und sonstigen Papiert des Abwesenden ihn zu vertreten hat.
5. 226.
Die badung an den Beklagten muh die Aullage, den Wechsel und die übrigen Urkunden anzuerkennen
osern es nicht öffentliche sind iit abzuleugnen, auch über die etwa ohne liquide Beweismittel
ol Nebenferdelungen C. 220) sich zu erklären, und das Prdjudiz, daß auslerdem jenc für an-
erkannt, * s## zugestanden geachtet werden sollen, enthalten und zugleich auf Anhörung des eschehoe
gerichtet
. 227.
t Termin kann auch auf den Nachmiltag anberaumt, und es koͤnnen auch Nachmittags Eide abt
genomurn werden.
. 228
Der anberaumte Termin kann wohl vom Albhern arr nicht vom Beklagten ausgenommen werden, so-
kern nicht vom letzterm Umstánde beschein.# werken, e ihm nicht allcin das berlönliche Erscheincn, son:
dern auch die Bevollmächtigung und Inkruirung ane Uo unmoöglich machen
V. Termin.
t. 220.
Im Termine müssen beide Theile persönlich oder durch gehörig Bevollmdchtigte erscheinen. Wessen
Vertreter nicht Leber# legitimirt ist, der wird als nicht erschienen betrachtet. Ein vermuthlicher Auftrag
Isl nicht genügend.
. 230.
In Ansehung der Art der Bevollmächtigung treten die bey minderwichtigen Sachen geordnelen Bestim-
mungen ein.
. 231.
einem kurgzen Versuch der Güte, werden die vom Kläger schon übergebenen oder jetzt zu überge=
berden DI#imltclsoablemue dem Beklagten 44, Anerkenntniß —8 Unterschrist vorgelegt, und er wird
auch mit seiner sonstigen Vernehmlassung ä
Der Veschluß solgt.)