Großherzogl. S. Weimar = Eisenachisches
egiekungs-Blakk.
Nummer 15. Den 18. Junius 1810.
Beschluß der Wechselordnung.
5 237.
ill der Beklagte die Urkunden nicht anerkennen, so muß dafern ihm nicht eine Einrede zur
Seite steht, welche die Beurtheilung der Aechtheit des Wechsels eitbehrlich macht, sofert den Diffesseonseio
ablegen, indem er ausserdem ½ enilanizen hat, daß die Urkunden 1.c ancrkannt geachtet wer
Dieler Nachtheil steht ihm auch bevor, wenn er ohne besondere Verhinderungen (. 2) nin durch
einen Deelm isgien erscheint, weil ein solchet den Diffessionseid nicht ablegen kann.
233.
Hat der Belgt wegen einer sofort zu belcheinigenden Krankbeit oder andern unabwendlichen Ab-
baltame nicht persönlich erscheinen können, so muß ihm der Diffessionseid in seiner Behaußung, oder seis
nem sonstigen Aufenthaltsort abgenommen, oder wenn Fn umsande e auch das nicht crlauben, damit An-
stand genommen werden, bio die Hindernisse ven 54%
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fl der Kläger den Beklagten den rieirer 50r schwören lassen, so s'cht ihm frey, den Wech-
* uch 9 lassen, und sein Recht im ordentlichen Proceß auszuführen, wo dann die Versarristen
d 219. eintreten. N des Wechsels durch Zeugen oder Vergleichung der Hand=
PWene sindet inP Wechselproceß nicht Sta#
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Dle eidliche Ableugnung des Inhalls bey anerkanmter Unterschrift ist unzmulässig. Doch kann, daß ein
Blanket gemisbraucht worden, unter den gehörigen Bedingungen, (§.239) als Einrede vorgeschützt werden.
5. 236.
Eine Verbesserung der Klage, auch Bevbringung neuer Beweismittel ist im Termin erlaubt. Nur
der Wechsel selbst kann nicht erst im Termin nachgebracht werden, wenn nicht wenigslens eine Abschrift
mit der Klage übergeben worden isl. (5. 227.)
VI. Einreden.
5. 237.
Von den verzögerlichen Einreden sinden nur die Statt, welche die Competenz det Gerichts, b
begitimation des Geme sowehl zur Sache als zum Proteß, weseutliche Fehler des Klagschreibens oder der
Ladung, oder endlich die geriogte Schuld selbst beireffen z. V. *. ½ Einrede ciner vom Kläger bewilligten
Stundung, eines erhallenen Jloratorii, der Vorausklage (T. 1
6( 238.
Welckt zerstörlichen Einreden vorgeschöbt werten können, das ist aus der Wechselordnung,
und in vrnbe I anß aus der Theorie des gemeinen Rechts zu beurtheilen.