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K. 239.
Alle vorgeschübten verzögerlichen oder zersterlichen Einreden müssen, sosern sie nicht aus dem -
sel •r•½ sonst klor sind, vom Beklagken gleich im Teraun licnid gemacht werden. Als Beweiemittel sind
nur zul
1) Defentiche Urkunden,
2) Mnnken weiche der Kläger oder Jemand, für dessen Handlungen er stehen muß, ausge-
hat,
3) 1#½ Kr Handelsbuch des Klägers, wenn es im Ort des Gerichts sich besindet.
5. 240.
e Beweiurkunden muß der Beklage sogleich in Urschrift vorlegen. Bchauptet er aber, daß d
—isiu sie bessbe, so muß der Richter dem lebtern ousgeben, sie anbrtder noch im nemlichen, oder in S
weñnn er es verlangt, auf einen oder einige Tage zu prorogirenden Termin zu ediren, oder den Editionseid
zu schwoͤren, unter der Verwern ung, daß aufserdem die beygebrachte Abschrift für anerkanne, oder der
durch die Urkunde zu erweisende Umstand für eingeräumt t Fr- werden solle. Eben dieß *8 auch in
Ansehung des Handelsbuchs des Gegners (S. 239. nro. 3.) .
5. 241.
Ueber die Einreden muß sich der Kläger vernehmen lassen, wozu cr jedoch auch um einen anderweiten
Termin birten darf. In Rücksicht der denr. eidlichen Ableugnung der Urkunden ereten die
Wenhe Geundstte ein, wie beym Beklagten J
öt der Kläger eigentliche Repliken vor, g mu er bieselbe auf gleiche Weise, wie der Beklagte
seine Gehen auf der Stelle bewessen.
. 242.
Mill der Beklagte hierauf dupliciren, so mug er das im nemlichen Termine bewirlen, und in Rücksicht
eigentklicher Dupliken auch sosort Beweio beybringen.
VII. Ungehorsam.
b. 284
Erscheint der Kláger n den anberaumten Termine bis 1 Uhr, oder wenn der Termin auf den
mittag anberaumt war, bis r Nachmittags nicht, oder legt er die Originaldocumente nicht vor, so wi
er auf vorgaͤngige benrapocbenba ane in die Kosten verurtheilt, und bis cr solche bezahlt hat, P nr
wester zugelassen.
. 244.
Erscheint der Beklagte im Termine bis zu den im vorigen &. angegebenen Zeiten 4, so trilt nach
ragneiger arlingeborsanebeschuteigung der ihm in der Ladung angedrohcte Rechtsnachtheil (#. 271) ein.
och Hichter alédann die Ferderungen des Alägers von Amtswegen rni n bhell Statthaf-
n an fch nach der Wechselordnung zu prüf *)#
. 245.
r— E der Beklagte einen Umstand, welcher ihn sowohl am perfönlichen Erscheinen im
Tomine, als dhuch an der Bevollmächtigung eincs Andern durchous gehindert hat, so muß mit Austebung
des 8 ertheilten Contumacialerkenntnisses ein neuer Termin anberaumt werden.
2#.
Erscheint kein Theil, oder ersolgt keine Anklage drd Ungehorsams, so beruht die Sache auf sich, und
die Kosten werden vom Aldger beyyetrieben.
VIII. Euelsuns.
ö.
Die Emscheidung muß in der Regel im Termin E- mit kurzer Aulüheung der Gründe gegeben wer-
den, doch darf in verwickesten Fällen der Richter die Eröffnung des Bescheids auf den folgenden Tag ver-
schieben wovon die im Termin gegenwaͤrtigen Partheien fofori muͤndlich zu benbchrtchigen lind.