F. 248.
Erscheinl am solgenden Tag bis 1 Uhr nur der eine Theil, so wird in nsebung bes andem der Be-
scheid für zu dieser Stunde eröifnet geachter; erscheint bis dahin Mü#nany, soo beruht die Sache bis auf
Instanz, worauf sodann die Partheien anderweit auf den nächstsolgenden Lag zur des Bescheids
vorzuladen sind.
8.
Compensation der Kosten kann in der Regel “ anders Statt sinden, als wenn ein Theil der For-
derungen ab= der andere zuerkannt wir
S. 250.
Die illiguid gebliebenen Nebenforderungen des Klgers (wenn sie nemlich nicht in contumaciam für
zugellanden geachter werden) sind zur besondern Auvsührung, die illiquiden Einreden des Beklagten aber
zur Wiederklage zu verweisen.
IX. 3 3½.
8. 2
Außer den im ordentlichen Proceß gestattelen a#n zur Zohlung zu gelangen, sindee im Wechsel-
proceß ch, die persönliche Verhastung stalk. *m•!
2.
Der Klaͤger hat unter allen Mitteln unbeschraͤnkte Wahl, muß sich jedoch daruͤber gleich im Termin
erklären, kann aber auch von einem zum andern übergehen.
S. 233.
Hat der Kläger auf bersönliche Hast angetragen, und es wird gleich bey der ersten Verhandlung klar,
daß der Bellagte etwas schuldig sey, so muh sosort dessen Vorosenng versügt werden, wenn ssch auch
der Betrag der schuldigen Summe noch nicht genau bestimmen ließe.
8. 254.
Außer dem Fall des vorbergehenden §. muß das Erkenntniß abgewartet, und gleich nach bessen Er-
öffnung mit Vollstreckung der Hülfe nach der Wahl des Klägers (g. 252.) vorgeschritlen werden.
255.
Bey gewählter person#icher Haft wird der Bekiagte in den bbrgerlichen Gewahrsam gebracht, oder
ihm, wenn e5 sein Stand erfordert, und er die hosen ezablen vermag, eine Wache in seiner Woh-
nung gesetzt. Durch Cautionsbestellung oder theilweise Schung kann er vom Arrest sich nicht befreien.
C. 256.
Kann der Schuldner ssch felbst im Arrest nicht erndbren, so muß der Gläubiger von Zeit zu Zeit die
Kosten verschießen, auch zu dem Ende gleich Antangs Caution machen. Sobald der Gläubiger den Vor-
schuß nicht mehr leisic:, wird der Schuldner des Arrests en##iassen.
6. 257
Die Unterholtungeraheen bellimme der Nichter nach den !—i en und den perfönlichen Verkultuissn
*r Schuldners. Das Geringste sind 4 gr. das Hochste 12 gr. mandatmäßig für den Tag, außer der
Wach= und Gochheihungsteher. 6
258.
In Rücksicht der das Vermögen des Schuleners angebenden #wangemitte treten die gesetlichen Vor-
schriften ein, welche für minderwichtige bürgerliche Mechtsstreitiykeien geite
X. 5’5 m14
Gegen Erkennenisse in Wechselsachen nxhe der zebntigigen Nothftist nur Statt die Appella-
tion an die Landebregierung, und in schriftsafsigen Angelegenheiten die Berusung an das Oberappellalions=