Austreten ober durch den Verlust einer der erforderlichen Eigenschaften Eine solche au
demliche Wahr erflreckt sich nur auf die noch hbrige Zeit bis uanhhen za#sn 9 leren
) 5. ar. die Gruntgesehet.
3.
Jede neue Wabl FinesAhgeorhneten und eines Stellvertreters setzt in dem Skande der Bürger
umd Bauern — von wolchen die Wahl nicht unmitelbar, sondern inmer nur mittelbar, geschieht —
die Wat neuer Wahlmänner voraus; für eine neue Wobl ober ist die blos wiederbolte
Wabl nich achten, welche an die Stelle einer ungillig hesundenen, beorc durch Erkidrung des ge-
Sn Ubgrordneten, odber Seellverlreters vereiselten frühern Wahl angrordnet und vorgenommen wird.
8. 4
jeder neuen Wabl eines landstaͤndischen Abgtordneten # Stellvertrekers beslimmen die Kan-
P% K igen die Commissarien, denen die GSeiung e 83 besond omslert übertragen si )
ingleschen die Orte, die Tage uf und die Stunde der bl durch Mennich- Bekanntmachung in f-
ficiellen Wochendlätllern. Es ilt hierbel Fa * Rücksicht zu nehmen, daß die enen mit
z brusragenden. Landräthe nicht mehr Wahl eon einem und demselben Tage olfupalten ba-
wßen und durch den ihnen erkheillen Mnt, 2 behindert werden, an andern Wahlversammtungen
Theil zu neenen, nr in denen sie selbst stimmschig sind.
4 I. 4. des Grundgesehes.
mun. Wahl der Bürser" und bauerschaftlichen Wahlmänner.
(5#
Aus blossen Flecken ), ingleichen aus allen Orten, welche zu den bauershaihen Wablbezirken
, hat vor alle n Dingen nlund zum wenigsten vier Wochtn vor dem zur Wahl der Büͤrger- und
— Wohlntinner anberaumten Tage cine jede Iung bnrerkehe die i (Bür=
Rathomeisler, Schultheisen, Dorsrichter, Gem#tslchösfen oder Heimbürgen) weiche unter
brer Ausischt die Gemeinden „Angelteenbeiten zu besorgen haben und dey der rubesern Wahl
tdatig seyn werden, vorzusordern, sie über den Iweck, über die ihnen nende Leitung. 1 ie
sordernisse der Wa u der Wahlmänner, nach N asgabe des Grundges.es und ver enw. wan igen Ver-
ordnung, deutlich und umständlich zu belehren und ihnen die pünctliche S achtung der ertheillen
Vorschriften nachdruͤcklich einzuschaͤrsen, ohne jedoch auf die Wahl selbst nur im mindesten im voraus
einzuwirken
" Es ist über diese ulrledung ein ausführliches Prokocoll aulzunebmen und ein Tag zu beslimmen,
enigstens noch acht Tage vor der Wahl der Wohlmänner, on welchem ein Or'svergesetzter die —
# sten zur Prüfung persönlich un übertningn hat. In Stärten isl zu derselben Zeit 6 Gin
seb, soweit e die Wahlen der Wahlmänner und VolkHvertreter betriffr. uund die gegenwértige vorbuef
egrundete Vonschrist von dem Stadtrathe in einer dazu anberaunden vollen S ibnng genau durchzuge-
en, und darüber, daß und wie solches geschchen, ebenfalls ein Prolocoll oufzunchmen.
#% k. 1I. des Grundgesees.
ermeister,
6.
Die Stadtraͤthe in den Staͤdtischen Wablbeteten und die Ortsvorgesehten in den bauerschastlichen
Wahlbezieken sertigen die Wahllisten in Form der Beilage .
Dieserehaltcnmdn:k:sCln-nnekta qinoth Vorzei ichnif der Wohnhäuser ihres
Orts mit Ausschluß der Küchen und unbewohnten öosene ichen orer Gemrinde= Gebqude, nach ibren
Nümmern, wenn sie Numimeen hoben, nach der Reitefolge, und nach den Nomen der Eigen=
Mu dem Ersten Hause über die Jall fun' zig wind iine zweyte Unterabtheilung ange-
hkn. mit dem Ersten Hause über Einhundert eine Driste 1c.
So viele unterabt heilungen oder Ortobe3zirke blerdurch entstehen, eben so