Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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viese Wahlmäanner, sind für den ganzen Ort zu wäblen. Abgelegene elngelne Hüuser 
z. B. Gasihoͤfe und Muͤblen, ingleiben eingelne Höfe, werden 4 demjenigen Orte gerechnet, zu 
welchem sie im andern Gor#inen-Agper enheiten z. B. wegen Einquartierungen, Eren mnnungen 2c. 
no werden. Dagegen g dem kleinslen Dorse, welcheß eine besandere Gemeinde bildet, wenn 
es aulh bev welkem noch ulcht funfeig Wolnhäuser zählt, das Recht und die Verpülchtung zu, einen 
eigenen Wa#lmann zu W *) und es muß daher auch für ein jedes solches Dorf ceine besondere 
Wahlle###grrtiget werden. 
5K il. 13. des Grungeshrs 
5. 7. 
Die zweite Columne der Wahlliste entbdit ein vollstindiges Dor= und Zunamen-Ver- 
zeichne der sämmtlichen Stimmberctlgten des Orts, den einzelnen Häusern gegenüber, wel- 
che sie bewohnen, mit sortlausender Personen-Zahl, die feroch bey jeder solgenden — 
wieder mit . anbebt. 
Stim —. ist ein ieder Einwodner einer Stadt, eines Fleckens oder eines Dorfs, 
darin emn Hau" bestut, oder dosele, dos Bürger, oder Nachbarrecht crla . hat, mithin in de- 
sem seinem Wobnorte auch schon t Hinterfiedler ohne Umecrschied des Alters, des Geschlechts 
und der ie nur bloße ae oder Schutzverwandte sind nicht stimmberechtigt. In dem 
Fel, wenn mebrere ein Haus gemeinschattlich bestben, hat ein jeder derselben ein Stimmrecht. Es kön- 
nen jeroch Un münise nur durch ibre Vormünrer, volljdbrige Frauen, wenn sie vertheliche 
sind, nur durr idre Gbemänner, wenn sie ledig sind, nur Kurbh, ihre Geschlechrsvormünder, oder wo 
die — geseblich nicht statt dnd durch Bevollmäch#igte ibr Stimmrecht ausüben, 
und desdalb muß die Eigenschaft des Stmmtrrschien wegen deren er nicht selbst Kimmen kann und 
diejenige Person, durch welte er sein Stimmrecht ansübt, nach vorgngigem Besragen des Stimmbe= 
rechiigten und nach sons och eingezogener Eriendigung in der zwepten Columne der Wahlliste 
namentlich bezeichuct werden 
8. 
Sind die Wahllisten in ibren bevden ersten Columnen zu Stande gebracht, so werden sie in 
Städten vor dem versammelten Se ro mit Einschluß der Bezir:sdepulirten oder Viertelsmeisler, 
in Flecken und Dörsern aber vor der Gemeinde 14 mlich vorgelesen und berichtiget 
von dem Stadtatd oder den ireur welche u r dgen — verantwonllich sind u den 
Vereeichnissen in den bevden erst lummen bezeug durch Unterschrist und Bepdrus 
Nath#= oder Gemeinde Siegels aus die beiden G n ru nenn Fadens beurkinner. 
In Flecken und Dörsern werden num diele eien an dem bierzu bestimmten Tage von dem ersten 
Ortsvorgesetten der Justizbehörde (dem Amte, dem Stadigericht, dem Pumimonialger cht) # aIinig4th 
zur Einsicht und *r*ie eeet, Wenn die Justehbet rde diese bewirke bat, seöt fir ihr JengO 
niß hierber den: wo sie jedoch etwas zu erinnern findct, ordnet sie erst vie Berichtigung der Wahlli- 
sten enahs 7n Ort secberbcfehen an. 
as jedoch anders nicht, als durch Aufnahme eineß Protocolls geschehen, wovon dem Orts- 
vorgefeaken i-iut ausaehandigt werd. 
Die . Unterbebörden basten dafür, daß bis zum Wahltage der Woblmänner fämmtliche Wohl- 
lislen ihres Velkal aenenchtt, berichtiget, vollzogen und autonsirt, auch wieder in den Händen d 
Ortevorgeschten sind 
6 10. 
Wohl der Wahlm nner werden olle simmberechtigte Einwobner des Ons und 
statt m # welche nibbt persöônkich 'r Stimmrecht ausüben können, deren be# änner, Vormüne 
der und Bevollmächtigte, welche dann megesammt einer weitern schriftlichen Legitimation nicht vedur-
	        
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