Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

F. 20. 
Der Commiserius berichtet den Ersolg der Wahl mit Einsenrung der Commissions-Acken an die 
17 Lantes Regierung und weißt bierbei insbesondere die Legitimation der Stimmführer, lheils auf das 
hm zugesertigte Verzeichuß der Stimmberechtigten, tbeils euf die zu den Aclen beigebrachten beson- 
dern Legitimations- Urkunden Bezug nehmend, einzein na 
. 35. 
Der von den ehemaligen Neichsriktern in dem Eisenachischen Kreise gewählte Volksvertreter wirb 
A einem von denselben m' nmt unterzeichneten Schreiben der Londesregierung in Eisenach, binnen 
t r- dieser bierzu gesenten Fist on vier Wochen, benonnt, entweder aus ihrer eigenen Miue, oder 
in solcher kein i i#nin sollte, aus der Milte der übrigen Milterguthubesitzer im 
Einnalaisce Kreise. Geht diese nzeige binnen der gesebten Frist, welche auf Verlangen nur Ein- 
mal und nur um Vierzehn Tage von der Regierung erllret werden dorf, nict cin; r wchst deele 
Stelle den ubrigen Ritterguthebestpern den MWäa Kreises zu, und ist nach 9. 23.— F. 29. d 
gegenwärtigen Wahlorenung zu beicben. 
Eden so hat die Universilät Jeno ihre Wabl der Landesregierung zu Weiwer in einem von dem 
heltigen Prontctor uunterzeichneteg Schreiben bekanne zu machen. Dieles Schreiben *#. das Jeugniß 
kanhalten, doß die Wahl nach der stakutenmaßigen Verkossung der Universitaͤt und mit Beruͤcksichtigung 
66 Grundgesetzes ausgeführten Eigenschaften eines Stellverkreters in bem akademischen 
—“ n- sey. 
  
  
Im Allgemeinen erwarten Wir bey Anssbrung des Wahlgeschssts sowohl, von den hierzu 
wirkenden mmissorien und Behörden, ols von allen andern —- - Feblich un- 
mittelbaren Antheil voran zu nehmen baben, die sorgsalrigste Beobachtung en Vor- 
Lc#r#ten, und diejenige Geatlsenhafttskeit= welche der * Fa Vechandlens 
für das gamze Vaterland ent 
Keine Belörde, kein Gtansshürger darf dafür, unter welchem Namen es geschebe. Gebühren 
für st sich in Ansotz bringen, mit lleniger. Aubnabme des ritterschaftlichen Wahl —— zund des 
im Grundgeseh §. 44. beeichne ten Falles. Es soll au#d die Anwendung von Stkempelpapier, lo- 
wohl überhaupt, ald zu den etwa ersoderlichen dtl nicht statt sinden. Es werden gerruckte 
Formen zu den Mehliten uar zu den Woblscheinen der Wahlmanner den Justi zbehoͤrden zur unent- 
geltlichen Vertheilung an die Ortsvorgesetzten in der er oderlichen Amaabl zeinig übersendet werren. 
Dagegen sollen auch zndssge Wiederholungen der Wahl ganzuch vermieden, soll bey Beurteilung 
der Saberichtrten. Wahlen .| st ein lrr Formeumabgel,, 4q cin einzeiner de Khai atnemange 
der Mangel eines oder mehrerer urz vor dem e verslorbener oder unfäblg gewerdener 
Wahlm 58 —8 vorliegender beredn Schemnnehnsen vicht in Betrachtung 98 und in 
solchen Fällen die Wahl nichts desto weniger für giltig erkannt werden. 
Gegenwaͤrtiges Gele soll auf dem 4 ungémähigen Wege. 1° Jedermanns Nachachtung öffent- 
lich kund gemacht w 
Weimor am 4. Juni 1819. 
Im Namen und Austrag Unfers Herm Vaters, Gnaben. 
(L. S.) Karl Friedrich, Erbgroßherzog. 
E. W. Frh. v. Fritsch. von Geredorf.. Dr. Schweitzer. 
vdi. Adcermann.
	        
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