Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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Sorgsalt von — S Baumpflanzer vunlaner. und somit weniger 2 ang als durch Idcn 
gung belördert werden kann, hieraus aber solgt, daß eine desfallige halger Bectodur sich zen 
der Berücksichligung der ginschtegemoen vrivalrechtlichen Verhällnisse, vorzugeweisc aus otgemde R 
Ermunterung der Staatsbürger zu einem ibren cigenen Vortheil bezweckenden Geschaͤst 
b) Wegräumung der Hindernisse, welche dergleichen Unkernehmen von Außen entgegen #r eien. 
beschränken müsse; so haben Wer nach vorgángig vieserhalb von Unserer Landes: Direckon ersorderten. 
gutachtlichen Bericht und darüber vernommenen Beirakh und Zustimmung der abreuen Si solgende, 
für den ganzen Umfang des Groghergogthums geltende Vorschristen zu erthellen 5 
) Unserer Be ingleichen den Landráthen, Beamten, # rrhtshertoren tn0 Sitabtrathen, 
mochen Wir zur ganz besonderen Pllicht, jede Gelegenheit wabrzunehmen, ganze Gemeinden und Einzelne 
W0 aus #en Nutzen als auf die Möglichleit anzulegender Obstbaumpstanzungen, el dasn gecinnt#t 
Phen nscht nur aufmerksam zu machen, sondern sic auch darüber zu berakhen, welche Obstsorten auf den 
zu bepflanzenden Grunostücken am besten gedeihen und wie die Dflanzungen selbst om zweckmäßigsten 
anzulegen on 
treffenden Behörden haben es ssch angelegen seyn zu lassen, in den einzeln bestebenden 
resp. neu geleestanee Gemcinde: Ordnungen neuc as#estimmungen zur Peerer der Obsibaum- 
euur, in so sern es sich von Bepslanzung der Gemeinde: Lechen, Teissekleck . s. w. handelt, nach 
Mehrheit der Stinnnen zu erwirken, namentiich und um so toriin zu bestimmen, 
welche Abgaben zu diesem Zweck von V Gemeindtaliedern ober von Brompaaren 
kuͤnflig gefordert werden sollen, als einzelne Fäsle denkbar sind, daß tiner Commim die ersordeelschen 
Gemeindrplätze zur Obllbeum: Eultur hanz sehlen, oder van Olchoäe gar nicht gedeiben, in wel 
beiden Faͤllen 4 zweckwidrig seyn würde, die gewöhnlichen Gemeindebeltege noch durch eine neue, 
einem unnsthigen Zweck gewidmete Atgabe zu vermehren. 
3) Jeder Trisstberechtigte u#t verbunden, dem Einenthümer das Bopflanzen berjenigen Grundflücke, 
auf ichem ihm dos Trifftrecht zulleht, zu geslolken, ohne dasür eine Suilebniung sodern zu können, nur 
mssen die Béume nicht 4 nabe an einander, sondern bamit Sonne Und Tuft gelörig durchdringen konn, 
umd der Gratwuchs unter den Baumen nicht behindert wird, in gelbriger Eutsemung Gehen werdem 
und es find destolb brepeaige Eigemhümer, Gemeinden oder Privalpersonen, deren Grundstücke der 
Trifft unterworsen sind, wenn sse darauf #llanossaaz zu machen gedenken, gehallen: 
plel, Birnen, Süßkirschen oder Nußskämme 
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wesschen, Sauerkirschen und ondere Obslbéum 
aber minreslens 20 Fuß in borinzonraler Enesernung a Shoine zu llenben auch dars kein Stamm 
unter 6 #r h0% wo sic dem V- des Viehes entwachsen sind ctbt werden. 
« wie durch die im dsetr drre Ahaa ellte m— der Eigentbümer an der bes- 
seren Venn seines Grundstäcks ucrue nicht beschränlkt werden kann, eben so 
wei bat der Eigentdümer ein #ann- 4 der gemachten Obslbaumpflanzung zu irgend einer Zeit, 
auch nicht einmal zur Jeit der Obsterndte, Hecgung * . ——— zu verlangen, es wäre 
denn daß dieshact ein besonderer Vertrag oder Peeseen bellchen . 
5) auch die Stkabpung. geltbrt bat. daß die von den iheten eolt gemachte Dbstanpogentungen, 
wenn das 5 bepflanzende Fleck unter die Nachbarn vertheilt, und von den Einzelnen die Bume 
sett, unterballen, und in der Folze # wurden, fehr selten dem Zweck und biligen Gerrtortn 
zutspeh boben, indem eines Theis die mehr oder mindere Sorqlalt mit welcher die Pflanzunnen 
von den Einzelnen gemochet 4½ 4 wurden, Ginen merklichen Einsuß auf das Gben der- 
selben außerte, aondern Theils aber * ehr oder min üte des einem, t bem andern angewie- 
senen Gemeindekheils dem 4% chötlbum und Ertrag ei- Qiiime bald m cbr 7% weniger günllig war, 
und hierdurch Misgunßt aocstü ——— bevy den einzelnen Nachbarn berbey gesuh#rt wurde; 
so werden die Behörden, namenelich d rdihe, Beamken, und Geruhtêdirccloren hiermit befehligt, 
bei künftig vorkommender Ue#llantung in mhe an en ba ahin zu wirken, daß dergleichen Ankagen 
mit Benutzung der zeither herkennmiharn Gemeinde, Frohnden, auf Kosten und zum Besten der ge- 
sammien Gemeinden umttnommen werden.
	        
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