Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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die Beschlüsse unvollzogen geblieben, oder unvollsländig vollzogen worden sind, innerhalb eines, nach 
**se der " anzuberaumenden, kurzen Termines, die Unzeige von der erfolgten Voll- 
ziehung 
Artikel 5. 
Geht aus der Erklérung des Bundestagögesandten hervor, daß der betreffende Bundesslaat der 
Mrinung ist, die vorliegenden Bundesschlässe sepen auf den ongegebenen Fall überhaupt nicht, oder 
nicht in der bezeichucten Ausdehnung anwendbar; se begutachtet den Fall die Commission, und veran- 
loßt einen Schluß der Bundesversammlung, welcher dem Gesandten bes betreffenden Bundesa##, um 
die Vollzichung zu veranlossen, mitgelheilt wird; dieser hat, wie in dem vorigen Artikel, den ersolgten 
Vollzug der Versammlung in einem zu bestimmenden Termine anzuzeigen. 
Artikel 6. 
Wens sich ein einzelner Bundesslaat zu rer Anzeige veranlaßt sieht, oder wenn sich aus Thatver- 
häknissen, wesche zur Kenntniß der Bundesvesammlung gelangen, ergiebt, daß Bundesschlüsse darum 
in einem einzelnen Staate nicht vollzogen nerden, weil Localverordnungen ihnen entgegen zu stehen 
scheinen, in einem solchen Falle aber die Reglerung nothwendig erachtet, aouf Dazwischenkunft der 
Bundesversammlung anzutragen, over die Bundesversammlung selbst dieserhalb rünguschreien für ersor- 
derlich hair; so beschließt auf Vorlrag der Commissson, welche den belressenden Bundestagsgesandten 
zuvor noch mit seinen Bemerkungen doren, und über die vorliegenden Anstände vernehmen wird, die 
Verlammlung über deren Anwendung oder Modificalion in Bezichung ouf den vorliegenden Foll, und 
iebt von diesem Beschlusse dem betressenden Bundestagsgesandten Nachricht, welcher nach den, in den 
t. 4 und 5 enthaltenen Bestimmungen, den Vollzug in dem sellzusebenden Terminc der Versammlung 
anguzeigen hat. 
Artikel 7. 
Geht die Nichtvollziehung der Beschlüsse in einem einzelnen Bundesstaate aus einer Wiberseblich- 
keit der Staatsangehörigen und Unterthanen hewor, welche die betreffende kanvesvenwaltung nicht zu 
heben im Stande i#t, so beschließt die Bundesversommlung, wenn vie Commission zuvor sich über die 
vorliegenden Verhlenisse mit den betreffenden Bundestagögrlandten in Einversicmniß getebt haben 
wird, noch vorhergegangenem Commisssonsvorkrage, der Lage der Sache angemessene Dehortakorien, 
auf welche sodann, wenn sie in dem zu bestimmenden Termine unbeachtet blieben, oder in sowcit di 
on dem bektreffenden Bundesstaake selbst angewendeten Mittel nicht zureichend sind, die militärische 
Assistenz durch in das Gediet des Staakes einrückende Bundestruppen erfolgt. 
Die Bundesversammlung hat nach den obwaltenden Verhaltnissen und auf einen vorhergegangenen 
Commisssons-Antrag, sowohl die Jahl der zu stellenden Truppen, als die zu deren Stellung verpslich- 
keten Bundesslaaken zu bestimmen. 
Der Rückmarsch der Truppen geschieht nach ersolgter und gehörig versicherter Vollziehung der 
Bundesbeschlüsse. 
Artikel 8. 
Leiegt der Grund der Nichkvollziebung der Bundesschlusse in einer Weigerung der bekressenden 
Bumaaks-Regierung, die Vundesschiusse zu vollzichen, so erfolgen Dedortakorien und wirkliche 
milikärische Vollzichung, auf die in dem vorhergehenden Artikel bezeichnete Art, mit dem Umterschiede, 
daß dieselben gegen die Regierung des Bundestaats selbst gerichtet werden. « « 
Die Kosten/ welche den Zweck der nothwendig geworbenen militaͤrischen Vollziehung nicht uͤber- 
schreiten dürsen, und blos auf den wirklichen Aufwond zu beschränken sind, hat der betressende Bun- 
deöslaot zu tragen; auch ernennt in diesem Falle die Bundesversammlung eine Speciol, Vollz“,hungs- 
Commission, welche die Exccukion leitet, und über den Gang derfelben an die Bundesversammlung be- 
ichtet.
	        
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