Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

112 
IV. Beschluß 
wegen Bestellung einer Tentral-Behörde zur nähern Untersuchung der in mehre- 
ten Bundesstaacen entdeckten revolutionären Umtriebe. 
Artikel 1. 
Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung Wmi’mi*.p. Beschlusses anzurcchnen, versammelt 
sich in der Stadt und Bundesseslung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vor- 
asns zusammengesebte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Central= Untersuchunge= 
ommi 
Artikel 2. 
De %rn R ck dieser Coomissson ist, gemeinschalusche, Mmaöglichst gründliche und um ossende Untersu- 
chung und Feststellung des That * sort- deo Urlprunge und der mannigsachen Verzweigungen der 
egen en bestehende Vrrkalsung. und innere Ruhe, sowohl des ganzen. Bundes, als zingeinen Bundes= 
aaten, gerichteten revolutionaͤren Wanbe: und blennen zche Verbindungen, von welchen nühere oder 
Wihaneel Indikien bereits vorliegen, oder sich in dem Loue der Untersuchung ergeben möchten. " 
Artikel 3. 
Die Bupdesersammlan wochlt durch Mebrheit der Slimmen der engern Verlempisung die sie- 
ben Bundesglieder, welche die Central= Untersuchungs-Commissarten zu ernennen haben 
Den Vorsséenden bestimmen die sieben von den Bundekglicdemn ernaunten Commisarien, nach 
ibrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commissson, durch Wahl aus ihrer Mitte. 
Artikel 4. 
Zu Mitgliedern der Gengkeel= „Untersuchungs-Commission können nur Staatsdiener ernonnt wer- 
den, welche in dem Staate, der 6 anenr in richterlichen Verhältnissen stehen, oder gestanden, oder 
wichtige P alichinten Aheuder 
Jedem Commissarius wird ein zus das Protokoll werpssichteer, Zetuarius oder Secretaͤr von seiner 
Megieren beigegeben, welche zusammen das Canzlei-Personale b 
Der Vorsitzende verkheilt die zu erledigenden Geschäste unter 7 eenn Mitglieder. 
Beschlässe werden auf vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt. 
Artikel 5. 
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleikung der in 
vorschtrocnone bitbethenn theilo schon angesangenen, theils viellcicht noch anzusangenden Cocal-Unter: 
suchungen übernehmen 
Die Behörden, welche bergleichen Untersuchungen bisher gelübr. beben oder künstig führen wer- 
den, sind von idten Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Weten in möglichst kürzeller 
Zeit an die Gentral= Untersuchungs= Se entweder in uͤ oder in Abschrikt einzusenden, 
den on der besogten Bundes-Commission an sie gelangenden Prauisßhnonn Hchteumigg und vollstän 
bigst zu willsahren, in Gemägheit derselben n crsorderlichen Untersuchungen mit msöglichster Genauig- 
keit uns Veschleunigung vorzunehmen, oder sortzusetzen, und mit Verhaftung der inchinten Personen 
vorzuschreiten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.