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IV. Beschluß
wegen Bestellung einer Tentral-Behörde zur nähern Untersuchung der in mehre-
ten Bundesstaacen entdeckten revolutionären Umtriebe.
Artikel 1.
Innerhalb vierzehn Tagen, von der Fassung Wmi’mi*.p. Beschlusses anzurcchnen, versammelt
sich in der Stadt und Bundesseslung Mainz eine aus sieben Mitgliedern, mit Einschluß eines Vor-
asns zusammengesebte, außerordentliche, von dem Bunde ausgehende Central= Untersuchunge=
ommi
Artikel 2.
De %rn R ck dieser Coomissson ist, gemeinschalusche, Mmaöglichst gründliche und um ossende Untersu-
chung und Feststellung des That * sort- deo Urlprunge und der mannigsachen Verzweigungen der
egen en bestehende Vrrkalsung. und innere Ruhe, sowohl des ganzen. Bundes, als zingeinen Bundes=
aaten, gerichteten revolutionaͤren Wanbe: und blennen zche Verbindungen, von welchen nühere oder
Wihaneel Indikien bereits vorliegen, oder sich in dem Loue der Untersuchung ergeben möchten. "
Artikel 3.
Die Bupdesersammlan wochlt durch Mebrheit der Slimmen der engern Verlempisung die sie-
ben Bundesglieder, welche die Central= Untersuchungs-Commissarten zu ernennen haben
Den Vorsséenden bestimmen die sieben von den Bundekglicdemn ernaunten Commisarien, nach
ibrer Constituirung als Central-Untersuchungs-Commissson, durch Wahl aus ihrer Mitte.
Artikel 4.
Zu Mitgliedern der Gengkeel= „Untersuchungs-Commission können nur Staatsdiener ernonnt wer-
den, welche in dem Staate, der 6 anenr in richterlichen Verhältnissen stehen, oder gestanden, oder
wichtige P alichinten Aheuder
Jedem Commissarius wird ein zus das Protokoll werpssichteer, Zetuarius oder Secretaͤr von seiner
Megieren beigegeben, welche zusammen das Canzlei-Personale b
Der Vorsitzende verkheilt die zu erledigenden Geschäste unter 7 eenn Mitglieder.
Beschlässe werden auf vorgängigen Vortrag nach Stimmenmehrheit gefaßt.
Artikel 5.
Um ihren Zweck zu erreichen, wird die Central-Untersuchungs-Commission die Oberleikung der in
vorschtrocnone bitbethenn theilo schon angesangenen, theils viellcicht noch anzusangenden Cocal-Unter:
suchungen übernehmen
Die Behörden, welche bergleichen Untersuchungen bisher gelübr. beben oder künstig führen wer-
den, sind von idten Regierungen anzuweisen, die bei ihnen verhandelten Weten in möglichst kürzeller
Zeit an die Gentral= Untersuchungs= Se entweder in uͤ oder in Abschrikt einzusenden,
den on der besogten Bundes-Commission an sie gelangenden Prauisßhnonn Hchteumigg und vollstän
bigst zu willsahren, in Gemägheit derselben n crsorderlichen Untersuchungen mit msöglichster Genauig-
keit uns Veschleunigung vorzunehmen, oder sortzusetzen, und mit Verhaftung der inchinten Personen
vorzuschreiten.