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In. Sowohl der Großhegogl. Weimarischen als Feneischen this iale 1 ob, mit
Ablauf jeden Monats eine Uebersicht über die zu bepebten 9ewileuen und noch fe teuern zu
serligen und solche dem uumterkeichneten Collegio vorzulegen. i dieses ntnein bewirlen zu
können, ist vor allen crsorderlich, vaß die Vurvelher r Vemcheit der schon früher hierzu er-
lassenen Vorschrift noch zeilig vor jedem sälligen Termin bei der Behbrde eingereicht werden.
ach einer von der Wes-norischen Kreib-Landschafts-Casse jenzt gemachten Anzeige isl jedoch vor
den meisten Steuer Linnehmern die pünltliche „Einreichung der Steucr-Regiller aderLansn worden;
wechalb denn denen A und Dorf--S dic srühere dessallsige Anordnung
bierdurch in ns Lcrbrate und Wleich bekannt gemacht wird, daß wenn nicht vie Einsendung
Au. Steuer-Register von den Stadt= und Unter-Steuer-Einnahmen acht Tage, und von den *7*
heuer-Einnahmen die Haupt-Ficgister spätestens drel Tage vor Eimrikt des Termins an die kesp.
x—t Steurg- Einnohme und SiemerRevision allhier. # solche durch expresse Boten gegen
8 Groschen Wegegeld 8 werden sollen. Zu solchem Ende ist zich, nur die Weimarische und
Se Nreies ondschafts-Casse und hiesige Steuer-Revisson zu Absendung der Boten in solchen
Fällen auêdrücklich angewiesen worden, sondern es wird auch den Amislteuer= ua geneneen hierdurch die
Anweisung ertheilt, auf gleiche Weise für die belige Bäbringung der Steuer-Register zu jedem Ter-
min von den fäumigen Unter- Eimeemern besorgt zu sey
alum Weimar, den 13. O
Großhenzogl. Scchs. Londschafts-Collegium vas.
Ch. Wevland.
W. In der anher r—1 Uebersetuung der Königl. Artbollzanicchen norbnung. wegen echel.
seiliger alhesang, des Heimsallsrechts (ius Albisgis), auf deren Grund die Bekanntmachung vo
14. October 1818 in No. 16 des Regerugehalt vom vorigen Jage um Abdruck gebracht #nen,
ist eicses Wort irriger Weise mit Abzuger kächt ie
nun, wie neuerlich in Ersahrun unß 6 worden, auch ein aus * Koͤniat. Neopolikanische
Verordnung bezügliches Circular einer Ln Vr Behörde nur vom Heimsalls=
recht und beinewegs von dem im Königreich Sieilien sernerhin beslehende " tetene errecht die Red
so wird solches auf · gndigsten (Beseht Sr. Königl Hoheit des Großherrogs nacht#raglich und 44%
nd zu bemcldeter diesseitigen Bekanmimachung vom 14. Oktober 1818. hiermit zu Jedermonns Wil=
rus uund Nachachtung Issemllich betamt gemacht.
at den 28. Oltober
8. 18. Großherzogl. u, kandesregierung das.
von
i der Großherzoglichen e, abing, in allen bei selbiger in erfler oder zweiter
Inst * 29*8 ug Rechtösachen, — die Parth wuden in Mr allen Grohherzoglichen banden,
oder im Neu #e chen Kreise rt den übrigen oren miglich Süächsischen, oder K#niglich Prcugi-
len Gebüeuhgdü, wohnhalft se — der Gerichtstag hier, wie Sber, also auch künkiig, nur bis
Vier Uhr Nochmittags Farne Fis zur Emsernung darüber entstandener ½ zur Nachachlung
enburc öffentlich bekannt —ier t.
Weimar, den 38. Okkober 1819.
Großherzogl. Süächsische Kanbesreglerung.
von Müller.