Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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kum 15. December 1796 erlassene und burch die Vubutanda ffer#agl. NRegierung b. d. r9. Apri# 
1811 und 5. August 1972 wiederholte Strafoerbot wegen des Einsetzens n sremde Lotterien imd Lot- 
tos hierdurch erncuert, und dem zu Folge nicht allein alles Colligiren für uswuun tige Geld= oder Waa- 
ren: Lolterien und Lottos, sondern auch das Einlegen in selbige mit alleiniger Ausnahme der in ibie- 
sigen Mn ausdrücklich crlaubten *i beisgiger, Oet Gothoer Braunschweiger, Wecer und Ge- 
ratr Lolt 
Strase, lowohl für den Colleckeur als den Einleger Eshuenn uchmals verbolen und dem Denuncian= 
ten eincs loschen Contravennons-Falles zwanzig Protent der ganzen zuerkannten Geldflrase überlassen. 
Die scmmilichen Unterthanen der allweimarischen Lande und der Grasschaft Blankenhayn haben 
sich hiernach zu achten, und die Unterobrigkeiten vorkommenden Falls diesem gemäß zu versahren. In 
IAnsehung der neuen vormals Königl. Sachs. Gebiekstheile r!snt beha#lt vor jebt noch dos Königl. Sächs. 
andat vom 30. August 1793 wegen des Suilegen in die Jahlen zhere⅜ ingl. das Colligiren (ür 
viestiben und für alswels bosterien öberhaupt betr., volle Kraft und Anwendung, und sino wie 
sich von setbst verstehr, auch in diesen bandphenn einzig und allein die eben genannten in hiesigen Lan- 
den ausrrücklich erlaubten auswärtigen Lolterien von dem Verbot ausgenommen. 
Weimar den 10. November 1819. 
Großherzogl. Süchs. gandes= Direction, Erste Section. 
von Moh. 
VI. Auf hoͤchsten Beschle S Könlglichen Hobeit ves Großbherzogs werden dle nachslehenden Zusaͤtz e und 
Erlauterungen zu den unterm 8. Januat vern. S% in biesem Blarte bekann gemachten acade- 
mischen Disciplinar= E vom 28. October 1 
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b. 
„Wer durch Annahme eines falschen Namens, e sonst ouf trügerische Weise, die Immatrikulation 
„erschleicht, wird mit der Relegation, nach Besi nden in geschaͤrftem Grade, bestraft.“ 
u 2. 
3 „Wer ohne Erlaubniß in der Vorstadt wohnt, hat achttägige Carcerstrase verwirkt.“ 
u 
— itt keinem hiesigen Studirenden, wenm ein Fremder sich bei chn brinlsgit, in der Kegel ge- 
„llattet, ihn länger ols acht Tage bei sich zu behalten. Gesuche um ubniß zu einer längern Be- 
„perbergung aus besondern Gründen, sind vor Ablauf der acht 4 E. dem d#ntrersteits= Tnrr an- 
u ubringen.“ 
„In Zukunft haben diejenigen Studirenden, welche eine Schrist zum Druck zu befördern beabsichtigen, 
„solche zuvor dem Prorector und dem academischen Concilio zur Genehmigung des 
„Druds vonzulegen. Ver naguass et ein Studirender die Einholung dieser Genehmigung, welche auch 
ndann ersorderlich ist, wenn eine 5 entliche Rede gehalken werden soll, fo hat er, als Staase, die Weg- 
wweilung vor *n ers zu gewarten 
Ju H. 94 eder be’ welcher zum Duell angereizt,“ komon hinzu: geber 
„dasselbe %n ri hat. 
andurch zur lkenuiien *m gebracht. 
Weimar, den 29. November 1819. 
Großherzogl. Sächs. Landes-Reglerung. 
von Möller.
	        
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