Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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standes wird als einsacher Dlebstahl betrachtet und ausser der Wegnahme ded Gegenstanbes oder, wenn 
dieser nicht, oder nicht in unversehrtem Zustande mehr vorhanden ist. der Erllaktung des vom Aufgeber 
ablich zu echdrirnden Werthes, als einsacher Diebstahl bestraft. 
5. 4. 
Verhaftung der Postbeamten oder Postbedienten, und Haftanlegung auf 
Postgegenstaͤnde. 
Da cines Theild der Postdienst so berechnet ist, daß ein jeder dabei Angestellte selne Obliegenheit auf 
eer * und in der verbelchrittenen Jeit besorgen muß, mitbin die plöbliche Entlernung a Gliebes 
aus die ctte eine gemeinschádliche Strung verursachen würde; anderntheils aber die Poslbeh örden ihre 
Belsiun Kels in der Zuversicht crlassen, dah sich sämmtliche Untergebene ungehindert in ihren 
Dienslverrichkungen besinden: so da rs gegen keinen auf seiner Stelle belludlichen und der alsbaldigen Flucht 
nicht verdächtigen wostbcamten oder Postbedienten Personalhaft verhängt werden, ohne zuvor dessen 
Dienllbehörde davon in Kenmuißb zu sehen. 
leiches 0. von dr= Verhaftung der Hogiillons, welche nur unter derselben Bedingung vorgenommen 
  
werden darf. Es ist daher verboten, einen Postillon, während er den r thut, auf der Straße oder 
an Orten der Durchsahrt zu arretiren, so sern nicht Gefahr a t• czuge haftet, oder seine That sich 
zu einer wirklichen Cruminaluntersuchung cignet, in werschem Falle 4% eamten es zur Obliegenheit 
gemacht wird, schleunige Vorkehrung der Ark zu kresfen, daß dem für nPnPßn Augenblick unterbrochenen Post- 
dienste sein (neller und sicherer Gang bie zu der nächsten Stalion erhalten werde. 
Es ill gleichsalls und aus denselben Beweggründen, wo sie wirklich ar pschen, untersagl, Pofslpserte 
oder aeeniget Vostgeräthe mit Arrest zu belegen, selbst wenn der Postb eamte oder Postbediente auf das 
Mlerd, den Wagen oder daß Geschirr schuleing waͤre. Oie Gläubiger müssen sich vielmebr deewegen zuvor 
an die Postbehörde wenden, welche zu ihrer Bekriedigung schnelle und nachdrückliche Einlcitungen 
treffen 
#5. 
Arrestanlegung auf der postbeamten oder Hostbedienten Besoldung. 
Auf dle Besoldungen der Postbeamten oder Postbediehten kann nur bis zu einem Drittheil ihres 
Betrags und nur alsdann Beschlog gelegt werden, wenn die Schuld, wegen wes lcher die Beschlagnehmung 
verlangt wind, schon ecinigermaßen klar und die obere Posibehörde davon zuvor in Kenn#niß gesetz, wor- 
n ist. 
5. 6. 
Arrestanlegung auf Postpackete oder Poflftachtstüͤcke. 
Es sollen die zur Lest aufgegebenen Sachen, Gelbbriese, Packeke oder sonstigen Frachtstücke, so lange 
sie sicb in ven Handem der Poost besinden, einer blohen Schuldlorderung wegen, selbst von Gerichtsbehörden= 
ohne geselich Obente Gründe, nicht mit Arrest belegt werden. 
d. 7. 
In wie weit die Post den Ersat leistet. 
Die postanslalt basict in ihrem S##re für ihre Untergebenen, woelche überall mit hoͤchster Sorgfalt 
VNachidene des Pudlikums zu verhüthen haben.
	        
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