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standes wird als einsacher Dlebstahl betrachtet und ausser der Wegnahme ded Gegenstanbes oder, wenn
dieser nicht, oder nicht in unversehrtem Zustande mehr vorhanden ist. der Erllaktung des vom Aufgeber
ablich zu echdrirnden Werthes, als einsacher Diebstahl bestraft.
5. 4.
Verhaftung der Postbeamten oder Postbedienten, und Haftanlegung auf
Postgegenstaͤnde.
Da cines Theild der Postdienst so berechnet ist, daß ein jeder dabei Angestellte selne Obliegenheit auf
eer * und in der verbelchrittenen Jeit besorgen muß, mitbin die plöbliche Entlernung a Gliebes
aus die ctte eine gemeinschádliche Strung verursachen würde; anderntheils aber die Poslbeh örden ihre
Belsiun Kels in der Zuversicht crlassen, dah sich sämmtliche Untergebene ungehindert in ihren
Dienslverrichkungen besinden: so da rs gegen keinen auf seiner Stelle belludlichen und der alsbaldigen Flucht
nicht verdächtigen wostbcamten oder Postbedienten Personalhaft verhängt werden, ohne zuvor dessen
Dienllbehörde davon in Kenmuißb zu sehen.
leiches 0. von dr= Verhaftung der Hogiillons, welche nur unter derselben Bedingung vorgenommen
werden darf. Es ist daher verboten, einen Postillon, während er den r thut, auf der Straße oder
an Orten der Durchsahrt zu arretiren, so sern nicht Gefahr a t• czuge haftet, oder seine That sich
zu einer wirklichen Cruminaluntersuchung cignet, in werschem Falle 4% eamten es zur Obliegenheit
gemacht wird, schleunige Vorkehrung der Ark zu kresfen, daß dem für nPnPßn Augenblick unterbrochenen Post-
dienste sein (neller und sicherer Gang bie zu der nächsten Stalion erhalten werde.
Es ill gleichsalls und aus denselben Beweggründen, wo sie wirklich ar pschen, untersagl, Pofslpserte
oder aeeniget Vostgeräthe mit Arrest zu belegen, selbst wenn der Postb eamte oder Postbediente auf das
Mlerd, den Wagen oder daß Geschirr schuleing waͤre. Oie Gläubiger müssen sich vielmebr deewegen zuvor
an die Postbehörde wenden, welche zu ihrer Bekriedigung schnelle und nachdrückliche Einlcitungen
treffen
#5.
Arrestanlegung auf der postbeamten oder Hostbedienten Besoldung.
Auf dle Besoldungen der Postbeamten oder Postbediehten kann nur bis zu einem Drittheil ihres
Betrags und nur alsdann Beschlog gelegt werden, wenn die Schuld, wegen wes lcher die Beschlagnehmung
verlangt wind, schon ecinigermaßen klar und die obere Posibehörde davon zuvor in Kenn#niß gesetz, wor-
n ist.
5. 6.
Arrestanlegung auf Postpackete oder Poflftachtstüͤcke.
Es sollen die zur Lest aufgegebenen Sachen, Gelbbriese, Packeke oder sonstigen Frachtstücke, so lange
sie sicb in ven Handem der Poost besinden, einer blohen Schuldlorderung wegen, selbst von Gerichtsbehörden=
ohne geselich Obente Gründe, nicht mit Arrest belegt werden.
d. 7.
In wie weit die Post den Ersat leistet.
Die postanslalt basict in ihrem S##re für ihre Untergebenen, woelche überall mit hoͤchster Sorgfalt
VNachidene des Pudlikums zu verhüthen haben.