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Aufgabezeit.
Da das Publlkum für seine Ausgaben eine eichtige Spedition und Toxfrung in gerechten Anspruch
einmtt so muß dagegen auch den Pollbeamten die ersorderliche Zeit eingeräumt werden, um jedes eingelne
Stäck mit der worischriebene heneuet- und Umsicht behandeln zu können. Es wird in dieser Bezie-
hung verordnet, daß bep den grösern Posikmtern zu Weimar, Eisenach und Jena die Briese spätellens eine
Stunde, Packele, 05“ und Frachtlcke Kaktseens aäwei Siunden; bei den kleinern Postämtern und
Execdsteonen aber Briese, Packele und Frachtslücke jedesmal zaensten eine Stunde vor Abgang der-
ienigen, Post, mit der sie ablaufen sollen, tt werden mussen.
e Ausgabe zu denlenigen. Posten, welche suhr eneB bgeten muß wenigstens noch Abends zu-
vor * zwar bei Packelen noch vor 9 rlr bei bloßen Briesen noch vor 10 Uhr Glcheben und es soll die
biernach benlschlch einer 2 abgebenden Post stalt sindende Augabteen in allen Posthdusern dem Publi-
cum durch ein reaschtes. am Schalker oder an der Thür des Arbeitézimmers bekannt gemacht und dieser
Follberichte nnr allein jährlich in ben Kreis= Volkskalendern oder Kreic: Wochenblaͤttern, sondern ausserdem
auch ar los abgedruckt und jedem auf Verlangen ein Exemplar gegen eine billige Vergütung über-
lassen wei
T#gen, wo in der solgenden Nacht und am andern Morgen keine Post abgehl, wird der Schal-
ter zbends sechs Uhr geschlossen.
5. 13.
Verspätete und zurück verlangte Ausgaben.
Kann nun ein, obigen Fellsevungen zuwider, zu spät zur Post gebrachte Gegenstand mit der zunichst
ehenden Post nicht mehr befördert werden, so sollen die Postämter, Expeditionen rc. dennoch die Auf-
ure anzunehmen und bis zur nüchslen Lbestr auszubewahren bestunden seyn; cs müßte denn der Pet
8 Bries oder das Packet, wenn ihm dessen Nichlabgang von dem Po stbeamten bemerkt wird, sogleich ons-
drücklich zurück verlangen. Einem spatern Ansinnen, bereits aufgegebene Briesschaften, Packcte sc. wieder
geneusn8 ta seben soll nur unter den weiter unten im F. 38. und 5. 71. sellgeseczten Bestimmungen, gewill-
sahrt
5. 14
Abgabezeit.
Mit der nemlichen Worsscht und Genauigkeit, welche bei dem Abspediren onzuwenden ist, müssen auch
ble onkomwenden Poslen behandelt werden. Ob nun gleich der besondern Ortsverhällmisse wegen im An
meinen keine Zeit bestimmt werden san binnen „icher diese Bearbeilung vollendet seyn muß; so 7—t
voch biebev solgende Bestimmungen Richtschnn
ie Briefe oder Packtte bürsen ir fruͤher Wu, oder herumgetragen werden, als bis die enge-
kommene desl ganz und vollstöndig expedirt worden ist
gekommene alt Fine Schchpotstrrare, "60“ 4olen zuvor die weiler lausenden Packcte abspedirt
und hheu zn — nach Vorschrift behandelt w
en in groͤßern Staͤbten a Posten dnen ober doch kurz nach einander ein, so sol nicht
durch einzelne Fertigmachen und Herumtragen eine Post durch die anderc verscumt, sondern sic sollen
vielmehr zusammen expedirt und die Brielschaften oder steiten # Posten den Briefträgein und Packern
Wi-n# übergeben werden; eß wire denn, daß durch diese, wiewohl kurze Verlpétung der Ausgabe deh
was mit der einen Pon angekommen W.G der Empfänger behindert werden könnie, mit det zunichst
isepere en Post zu antworten. Ueberhaupt aber soll bei den angekommenen Posten im Allgemeinen dar-
euf gesehen werden, daß die Behörden und vas Publicum bald möglichst zum Besiue der #ingclaufeuen