130
Selés unansicnbiges und unhöfliches Benehmen gegen vle Postbeamten von den koolbesherrlchen Behlrem
nachisllhst bestft werden wird. he#h
5. 19.
Postgehelmniß.
Insbesfondere ist die Bewahrung des Poflgebeimnisses eine der ersten und beillgllen Pllichten des Post-
beamten, und desfollssae Ueberlretungen 3. B. durch Eröffnung der Briese und dergleichen, sollrn als Betrug
triminell bebandelt und bestraft werden, ohue daß sich der untere Poslbeamte dagegen durch einen von dem
bödern etwa #iollenen Befehl schöen kann- Selbll en die Obrigkeit dorf kein der Post anverkrauscr Brief
oder sonstiges Wochsluck ausgeankfworket werden, ausgenommen: 1) wenn derjen'ge, an welchen der Brie
oder dos Posthück gerichtet, verlkorben ill, und desten Eröstdait unter obrigkeitlichem Sicgel liegl: 2) wenn
derjenige, welcher den Brief empfangen soll, odes, dejemge, welcher den Mrief aufgegeben hat, wegen
eines Verbrechens sich in Untersuchung besindel, in den Zustand der Anschutdigung verietzt worden ist.
Aus schriftlichrs Verlongee erfolgt bie Ausantworläng im ersten Falle an das Geribt, wilchcs die Erb-
Wast unter Siegel genommen, im zwoiten Falle an das Gericht, welches die Untersuchung zu sühren hal.
Auslaͤndische Gerichte haben, wenn sie solche Maasiregeln verlaugen, zuvoͤrderst an Unsere Landesrcgie-
rungen sich zu wenven.
. 20.
Der postbeamte darf den Dienst nicht durch Andere versehen lassen, und
die posthalter müssen für ihre Postillons hasten.
Die Postbeamten haben ihren Diensk versöniich zu verfehen. Sie dürsen, ohne Genebmigung
ver vorgesezten Stelle, ohne welche überhaupt niemaud im Posldienske arbeiten kann, keine Poßschreiber
anuchmen, und pleiben, auch nach ersolgter Gemehmigung, für ihre Privatschreiber und sonlligen Privot-
Postochiensen veramwortlich. Eben 'o AM a undere Poslpersonale zu persönlicher Diennelsung
ichtet.
*½4 aber die Posimeisler, Poststallmeiffer ug Poslhalter in ihrem Dienstvertrage die Verbindlich-
feit engehen, die Besoͤrderung der ordinaͤren, der Ertraposten und Stasselicnm nach Worschrist zu bewerk-
lligen, übernehmen sic zugleich die Verantwortlichkeit für ihre Leute. aden für die Treue und
wauchbarkelt idrer Dollillons einzusseden, und die Poshonslalt bält sich (owobl hinsichtlich der pünknichen
errichkung einer se##m mit dem Dienste verknöpften Schukrinkeit, als bensschklich des Ersatzes eines icden
durch di. Poslillons verurfachten anrechenbaren Schadens, einzig und allein on den Dienlloeren dieser Un-
#ngebenen, lhm den Regreß gegen den Schuldigen überlassend.
*P2“
Die elnem Poslbeamten zuerkannte Strase soll ohne Verzug volkl Kreckt werden.
Die einem Postbcomten durch Versügung Unserer Gencral-Postdir#clion oder des Poscommiss riats
in Eisenach, nach Maatzgabe des Dotlehnvertrogs und der Verordnung vom 31. Decbr. 1816 um in
den daselbst begeichneten Befugnißgrengen, auserlegten Strasen mulsen ungesäumt, obne verzögernde Ein-
reden zu achten, abgesührt werren. För den Wetgerungsfall des Poslbeomiten sollen Unsere m6.n3o
n
beamten, innerhalb deren Gerichtssprengel der Posldeamte gder Postunzergebene wohnbalt ist, biermir
sortwährenden Austrag erdalten, die von den eben benannien Oberpestbenöden ekannte Skrofe, sobäld
sie dozu oulgesordert werden, ohne weiteres gerlchtlichts Versahren oter nochmalices Anbören des Verur
theilten, vurch die gelehlichen Zwangemiiltel zu volezichen, und hierauf der Pohbebbrde, welche r# Strase
angescht bat, von dem Vollzuge Eräffnung zu machen.
Beslrafecn ist übrigens, wenn er der Meinong (1, dah ihm Unreckt gelchehen, gemäß §. ro.
jener Postwerordnung, die Berusung an Unsere Ober-Post-Inspeceion unbenommen.