Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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8. 22. 
Die vostbeamten, welche zugleich einen Poststall führen, därsen Relsende be- 
wirthen und aufnehmen. 
Zur Bequemlichkeit der mit der ordinasren oder mit Erkrapost ankommenden und schon nach wenigen 
Stunden wleder abgebenden Reisenden ill es den Postmeissern, Postwerwaltern, Posthaltern und woststall= 
meillern gestattet, jene Reisenden gegen einc billige Vergütung zu bewirthen und auszunehmen, wenn 
leich dih Postbeamten außerdem keine Wirtbschaftsberechtigung haben sollten. Erlauben es aber die 
erhaltnisse de wollbeomten durchaus nicht, sich für eine dergleichen kleine Wirtblchaftssührung einzurich- 
ten, oder will der nicht ersl, wenn es schon dunkel ist, sondern noch bei Tag angekommene Relsende über 
acht im Orte verweilen, so soll der Poslhalter die Reisenden in ein nahe gelegenes gutes Gasthaus 
einweisen. 
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Einhaltung der Stationözeit. 
Da dat bestimmte Einkreffen der reitenden und sahrenden Posten elne der ersten Forderungen ist, 
welche an die Yostanstalt gemacht werden, weil die abgebenden Posten mit den ankommenden überall so 
in Verbindung geseht lind, daß Briese und Sendungen bel verfebliem Zusammeneressen oft elne bedeu- 
tende Verspatung erleiden, und da die kleinern Curse mit den grösern, diese aber mit dem Postenlauf in 
andern Staaten wiedrrum verknüpft sind; so gebet hieraus hervor, wie eines Thells die Einhaltung der 
anberaumten Stationszeit den Postmeistern und Posthaltern die erste Pflicht seyn, und andern Theils dle 
Postanslolt mit flrenger Wachsamkeit darauf sehen müsse, daß vieser Pilicht von den Beamten der smmie 
lichen Stationen unablässig nachgekommen werde. 
8. 24 
Den Posten ist bei einem Unsalle Hülfe zu leisten. 
Wenn unterwegs den Posten ein Unsall begegnet, der Anderer BVeibuͤife noͤthig macht; so ist die 
naͤchslgelegene Orischaft verbunden, diese Huͤlfe, sie besiehe worin sie wolle, ungescume zu leisten, und 
das baldige Fortkommen ver ordindren oder der Exrrapost auf alle Weise zu besörder. · 
DievadakchdkkGemeindevtkutsachlknsostknfollemwenndekllafalldieotdincktePostjetkqß 
von den Poslämtern unverzüglich erstatlet werden; jedoch bleibt denselben der Regreß, gegen den 44 
des Postillené, oder gegen den Schirrmeister, vorbehalten, wenn der Unfall durch deren Nachléssigkeit 
veramaht worden ist. 
Betrifft hingegen der Unsall mit Ertrapost Reisende; so haben diese bei ihnen geleistet werdender Hülse 
dle dabei ctwa 6t hervorthuenden Kosten sogleich selbst zu berlchtigen, und es blelbt ihnen dann der 
Regreß in Nachlässigkeilesllen, gegen den bem des Vostillons, ebensahs vorbehalten. 
. 25. 
Von den DPostillons. 
Die Wichtigkeit des Yostdienstes und die möglichen Versälle, die sich unterwegs an Plerden, Geschirr, 
oder auf eine andere, dem Fortkommen binderliche, Weise ereignen können, machen es ersorderlich, 
weder zu junge und schwüche, noch unstchere, oder dem Trunk ergebene Leute zu Posiillons zu gebrauchen. 
Deswegen ist den Poslmeistern und Posthaltern ausgegeben, keinen Poslillon mit Gespann unter dem 
Alter von 90 und keinen Posllungen, unter dem Alter von 17 Jahren; serner, keinen Purschen, ohne 
Kunde von dessen bisheriger guten Aufführung und keinen schon gedienten Vo#hillon, ohne ein gutes Jeug= 
nlß von dessen EEIEILIIIt—
	        
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