Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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kesbententtegez % #hen — — auch zur sahrenden Poß au geben und mit dieser bessrdem zu 
lasse n solcher Brief, gegen n Sche ein, empsohlen worden ist, auch hier in dem 
öben“ 4 in r . bruuschmern Folle dle dort und im 6. * wEtnrcebt- Tonsube einiritt. 
ig der schnellern Ueberkunft wegen, ouch Schmltenpackeke, welche das 
i n 1 kaien, 2nD gegen Erlegung der Priesiare, bei der Lvur oder Abgabe, auf des Briespoßt 
angenommen werden. 
Nicht eingebundene Drucksachen, wenn sie über da Gewicht eines Pfundes nicht hinausgehen, unter 
elnem Kreuzbande, dergellalt, dat der Inhalt sichtbar bleibt, versendet und bel der Ausgabe Krankirt. 
werden, können mit der reitenden Post befördert werden. 
Desgleichen sind auch Waarenmuster, welche einsachen Briesen auf eine erkennbare Weise beigeschlol- 
sem oder angehlngt werden, zu der Briefpofl angunehmen. 
. 30. 
Zur Befoͤrderung mit reitender Post nicht geelgnete Gegenstände. 
Geld, Wechsel oder andere Gegenstände von Wertb, dürsen mit der Briespost nicht versenden 
werden. Wenigsiens übernimmt die Post für Geld oder sonslige Dinge von Werlb, welche jemond, dieser 
Vorsscht zuwider, seinen Aufgaben bei der reitenden Post beipackt, felms: Gewähr, und die Polkasse 
bhat im Fall eines Verlustes vafür keinen Ersatz zu leisten. 
. 31. 
bälle der Briefporto= Ermsßlgung. 
Einer Ermaͤßigung um die Haͤlfte des tarismäßigen Porto's geniehen: 
1. die im F. 20. erwäáhnten, bei der Ausgabe zu frankirenden Drucksachen, sodann: 
2. die an einsachen Briesen hängenden oder denselben beigepackten Waarenmuster, wolche übrigens 
srankirt oder unsrancirt ablaufen koͤnnen; ferner und zuletgt 
3. genießen bdie nicht anbringllchen und die vom Abressaten anzunehmen verweigerten Briese, welch 
dem Absender zurückvehändigt werden und die derselbe unwti erlich zurück zu nehmen verbunden ilst, 
bei der reitenden Posl einen Porkonachlaß in dem Sinne, daß Kde lbige nur für das Porto hinwärts und 
ie elwo darauf haftenden Auslagen wiederum eingelößt werden mussen; das Porto des Rückweges 
aber dem Ausgeber nicht angerechnet werden soll. 
Bei allen Portoermaͤßigungen bleibt es sedoch Grundsatz, daß dle ermäßigte Taxe nie weniger, als 
das Porto des einsachen Bruefé, betragen darf. 
5. 32. 
Postbeeinträchtigung mit Brleseinschlössen. 
Sollte irgend jemond, dem eine Bmrieselusammelung von der Postbehörde nicht anverkraut worden (#,6 
ch ein Gewerbe daraus machen, fremde Brlese n sich zu zieben und zum Schaden der Poslkasse 
unter Umschlag gegen Gewinn zu versenden! so boerliilt ein solcher in cine Strase von zehn — und 
jeder Theilnehmer i in eine Strase von fuͤns Rihlr. . 
mten aber sollen, zu uhn — Unterschleiss, bei gtbebte ichem Verdachee ber 
ugt styn, zwar durchaus nilcht eigenmaͤcht 1 aber vom Ausgeber od fzc Empsänger ein solches 
hees Briespacket öffnen zu lassen. 9tn Feahen n in solchen kalsescheracen die nrgesihtosene 
Priese cinzeln zu laxiren und den Sicas zu vrreinnebentn) von dem Vorsall aber unverzüglich ihrer vorge- 
leoten Steue die Anzeige zu machen.
	        
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