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Mlbrauch der Briefporto-Frekheit.
Oas Vorteltzdrn dars, ald eine bloß persönliche Vergünstigung, nicht dazu gemißbraucht werben,
bremre Brlefe (das beißt Briese von Personen, deren #achenebdürni. der Portofreie diht mitbestreitet,
an unbefreite Personen beizuschließen und auf diese Weise der Post das Yorko 420 entzie
Derjenige Speite, nrcher sich dergleichen Mißbrauch erweislich zu Schuld wk komen Idör, sol das
erste Mal a e ünk thlr. Strase Gge, im Wieverholungsfalle aber Henn Frelthums für immer
veeln erklärt w
mit esn 475 ri-mm werde, diese Gakkung von Unterschleif zu entdecken, Lus- - Folbeamten
botencd i atarindeten Verdacht hegen, das Recht zusteben, den verdaͤchtigen postfreien B
Ausgeber oder von dem Empfänger, oder, w r lenh von beiden 1 u 10, . von Unserer erpopinsscen
oͤffnen kesfen, um dadurch von dem 7 Verhaͤltniß sich zu fbe
nacgen ein Poubcamter so pflichtwidrig hondeln kolle, us eigenen Gewinnes wegen un
besreite reet e Umgebung des Porko's unter einem Umschtag zu barsee oder unker seiner Adresse
sich unbefreite ð usse zuschicken zu lassen, ohne selbige zu kariren und in Einnahme zu bringen; so soll er
das erste Mal in Zo Rihlr. Sirase verfallen und im Weirbolunkgsobe seines Dienstes entsett werden.
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Nothwendlge äußere Beschafsenheit eines auszugebenden Briess.
Damit die Posten die Briese und sonslige schriftliche Miltheilungen richtig und unverletzt bestellen
können, muß der Name des Empfängers und des Ortes deutlich aufgesetzt, und der Brief gelörig ver-
schlossen wirden. Es ist in dieser Beziehung auf der Mese der Empfänger durch Vornamen oder
Suns und der Ort, wenn er weniger bekannt ist, durch die Provinz oder die Gerichtsbarkeit, worin,
oder den Fluß woron er gelegen, oder durch bekonnte Städte in seiner Wi- tesschriar zu bezeichnen;
rrr 14 allzukleines oder leicht bebsbunch del Siegel aulzudrücken, auch keiner zu u dunnen oder zu
spieigen Louaute die bei der geringsten Verschicbung reissen müssen, sich zu bedsee. Die Postbeamten
aber sollen dergleichen Ausgaben, die wegen dupßerer Gebrechen zu umichtiger Besorgung oder zu Weit-
laͤufligktiten ##e#tesa geben, zur bessern Unterscheidung oder Verwahrung zurückweisen.
ö 35.
Den Briesposten zugestandene Expebltionszeik.
Es ist den Zwlschensationen, deren Packele vor mens der durchpossirenden Vost. Kelchessen seyn
duisen eine Viertelftunde zur Expedition zugestanden. roͤseren und F posim 47 5
die Briese umspedirt W ntee pa d werden, haben. die, 35, 4% #br iten, nen von ½ obern Post-
behörde nach Mahgabe der Biesmenge oder der schw s7 besunm ist, * 5 soll
aus den Slationen ben so, wie auf grösern oder nurh llämkern, der Expeditor, welcher sich durch
sein Verschuiden an der Expeditionszeit enin in aeesse Gbdstrose. genommen werden. Eine
Iestllann von Ser 1 ciner landesherrlichen Bebörde, oder wer es immer seyn möge, daß mit Absendung
Post noch etwas Anstand genommen werden wige. weil Berichte oder sonst eilige Schreiben m#
M# müßten, kann vordnans nicht Stalt finden, und es wird den Poslstellen ausdräcklich untersagr,
dergleichen den Posldienst störendem Ansinnen Gehor zu geben.
36.
Den poslillons dürsen keine Briese mitgegeben werden.
Da das Brissmitnehmen der Poslillons für Dörfer und Orte, durch welche die Route sse führt,
er aus diesen für die Poststatson, mit Zeitversäumniß verbunden ü und oft zu Unordnungen und Unter-