Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

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F. 12. 
Besondere Bestimmung, für die Fälle, 0 -*ie Ersal der Wildschäben gegen Unsere 
Cammer in An eenommen wir 
inn Betreff der Besschtigung und Wirderung rueeen Wh insbesondere, deren Exsatz 
von srt Cammer erwartet wird, ist in Judelet Maase zu versa " 
1. Gennge, Wildschäden, die bei Einem Beschdvigten den trnn Thalern vermuthbar 
nicht ubersteigen mschten, soll der Förster, on wolchen d Juseln zu wenden haben, mit 
nswzichung. Krlelden und der Omnsvormundschast nmareshh besicht 
Er h mit den Bcdntn über vie Vergürungklumme zu kiiemar6 6 moͤglich ei- 
nen Bargieit dorüber, vorbebältlich höherer Genedmigung, abzuschleßen, und den Er'olg dem 
Drnfersene ungesciumt anzuzeigen, woraus lebterer solches bei Grohdergoglicher #% zu ser- 
r. lnordn berichtlich vorlegt. 
2. #ensk Schnich e Wiloschäden, so wic dicienigen, bei welchen der zwischen dem Förster und dem Be- 
theiligten echombece Vergleich nicht zum Abschluß Pelte ist, werden auf den Antrag des Be- 
  
tb#ligten, von dem ** des Bezirks im Beisey s Obersorstmeisters oder dessen Adjutanten 
best chligt. Sollte auch jelzt noch zwischen dem bbeon zurrn und dem Beschädigten daruiber 
ein Vergjeich nicht sosort abgeschlossen und somit die Sache beigelegt werden können; so foll die 
vorschrifismäßige Würderung noch Anleiumg des vorsetenden t e ersolgen. 
Wer die Kosten der Vesichtigung und Würderun zu tra 
Die gosten der Untersuchung und Wurderung erweislicher Sscht at6 träat - karb che 
in so sern er nach den Besiimmungen ** Stkoenmusod zum Erlaß der Schäden — istn#u 
wem bri der richterlichen Enschen ung der Schadencrsaß höher krllimf md als dieser bei den 27 
bern Vergleichsverhandlungen dem Veschädigten vone u angeboten worden ist. Im ingegengesebten. 
Fall aber und wenn bei der gerichtlichen Ausmittelung des Schadens solcher nicht wenigstens den Be- 
trag von 2 thlr. erreicht, sallcn selbige dem Beschadigien zur Last. 
welchen 5l16 ein Anfpru s Wildschndennsebtslaktfsn 
Etsch ekltltenek Wslkschklden smdet nicht statt, wenn der Beschädigte in Kor- 
aus * rrusalsg la nnn wr erzicht geleistet hatz wenn er vom Jagdberechtigten gewisse Depu- 
tate, Gelder oder andere Begünstigungen genietzt, welche gr6 eine Berguung suͤr die ihn treffen de 
Wildschäden verwilligt erden sind, und wenn er nach der vLage des Grundstücks am Walde, nach 
welcher es ohne Umzunung vurrnteiher Weise gar nicht befeur werden kann, durch Herkommen, aus- 
drückliche Perträge oder sonslige V rpflichtungen verbunden ist, zur Abha lung des Wildes von seinen 
Fluren Vorkehrungen irgend eiger —8 zu treffen, seltige jedoch vernachldssigt hat. 
Behörden und Versahren in Stiti keiten über Wildbschde 
Streitigkeiten über Wildschäben, sosern bels, acht rdadr geschehener Selschligung uns Würdeung 
des Schadens, wie in den vorslebenden 8. 8. d er Verorbnung bestim orden ist, zwischen dem 
Jagdberechtigten oder dessen Stellvertreter und de Beschaͤdigten bpentwe % — zu werden 
vermögen, Aeen ausschließend zu der Competenz der Jultizbehörden, und werden nur summnarisch 
verdanten und entschieden 
ndlich ist gegenwäniges Patent von Uns eigenhändig vollzogen und mie Unserm Großhergog= 
r„e din versehen worden 
geschehen und gegeben, Weimar den 19. Jannar 1819. 
(L. s.) Carl August, Großheren zu Sachsen. 
G. Voigt. von Fritsch. Iertderf. Hellig Graf Edling. 
Berichtigung eines Drucksehle Eie 5 Jeile 3 und 4 der Nr. 2i dn Regierungsblatts ist 
statt Treiktinger zu lesen: btelsnes 
  
 
	        
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