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F. 12.
Besondere Bestimmung, für die Fälle, 0 -*ie Ersal der Wildschäben gegen Unsere
Cammer in An eenommen wir
inn Betreff der Besschtigung und Wirderung rueeen Wh insbesondere, deren Exsatz
von srt Cammer erwartet wird, ist in Judelet Maase zu versa "
1. Gennge, Wildschäden, die bei Einem Beschdvigten den trnn Thalern vermuthbar
nicht ubersteigen mschten, soll der Förster, on wolchen d Juseln zu wenden haben, mit
nswzichung. Krlelden und der Omnsvormundschast nmareshh besicht
Er h mit den Bcdntn über vie Vergürungklumme zu kiiemar6 6 moͤglich ei-
nen Bargieit dorüber, vorbebältlich höherer Genedmigung, abzuschleßen, und den Er'olg dem
Drnfersene ungesciumt anzuzeigen, woraus lebterer solches bei Grohdergoglicher #% zu ser-
r. lnordn berichtlich vorlegt.
2. #ensk Schnich e Wiloschäden, so wic dicienigen, bei welchen der zwischen dem Förster und dem Be-
theiligten echombece Vergleich nicht zum Abschluß Pelte ist, werden auf den Antrag des Be-
tb#ligten, von dem ** des Bezirks im Beisey s Obersorstmeisters oder dessen Adjutanten
best chligt. Sollte auch jelzt noch zwischen dem bbeon zurrn und dem Beschädigten daruiber
ein Vergjeich nicht sosort abgeschlossen und somit die Sache beigelegt werden können; so foll die
vorschrifismäßige Würderung noch Anleiumg des vorsetenden t e ersolgen.
Wer die Kosten der Vesichtigung und Würderun zu tra
Die gosten der Untersuchung und Wurderung erweislicher Sscht at6 träat - karb che
in so sern er nach den Besiimmungen ** Stkoenmusod zum Erlaß der Schäden — istn#u
wem bri der richterlichen Enschen ung der Schadencrsaß höher krllimf md als dieser bei den 27
bern Vergleichsverhandlungen dem Veschädigten vone u angeboten worden ist. Im ingegengesebten.
Fall aber und wenn bei der gerichtlichen Ausmittelung des Schadens solcher nicht wenigstens den Be-
trag von 2 thlr. erreicht, sallcn selbige dem Beschadigien zur Last.
welchen 5l16 ein Anfpru s Wildschndennsebtslaktfsn
Etsch ekltltenek Wslkschklden smdet nicht statt, wenn der Beschädigte in Kor-
aus * rrusalsg la nnn wr erzicht geleistet hatz wenn er vom Jagdberechtigten gewisse Depu-
tate, Gelder oder andere Begünstigungen genietzt, welche gr6 eine Berguung suͤr die ihn treffen de
Wildschäden verwilligt erden sind, und wenn er nach der vLage des Grundstücks am Walde, nach
welcher es ohne Umzunung vurrnteiher Weise gar nicht befeur werden kann, durch Herkommen, aus-
drückliche Perträge oder sonslige V rpflichtungen verbunden ist, zur Abha lung des Wildes von seinen
Fluren Vorkehrungen irgend eiger —8 zu treffen, seltige jedoch vernachldssigt hat.
Behörden und Versahren in Stiti keiten über Wildbschde
Streitigkeiten über Wildschäben, sosern bels, acht rdadr geschehener Selschligung uns Würdeung
des Schadens, wie in den vorslebenden 8. 8. d er Verorbnung bestim orden ist, zwischen dem
Jagdberechtigten oder dessen Stellvertreter und de Beschaͤdigten bpentwe % — zu werden
vermögen, Aeen ausschließend zu der Competenz der Jultizbehörden, und werden nur summnarisch
verdanten und entschieden
ndlich ist gegenwäniges Patent von Uns eigenhändig vollzogen und mie Unserm Großhergog=
r„e din versehen worden
geschehen und gegeben, Weimar den 19. Jannar 1819.
(L. s.) Carl August, Großheren zu Sachsen.
G. Voigt. von Fritsch. Iertderf. Hellig Graf Edling.
Berichtigung eines Drucksehle Eie 5 Jeile 3 und 4 der Nr. 2i dn Regierungsblatts ist
statt Treiktinger zu lesen: btelsnes