139
Diejensgen Vassoglere, welche an einem Orte des Durchpasses einstelgen woslen, ober del einem
rückwrts liegenden Ne#e# sich ihren Plab bestellen, haben des spätern Einsetens ungeachtet das
Ponhgeld auf die volle Entsernung zu bezahlen.
s. 48.
Tare für Kinder.
Kinder von vier bis zwälf Jahren zahlen die Hälste der tarmlßigen Passagiergelder.
4 4
Postiklons-Trinkgelb und sonstige Gebühren.
Das Trinkgeld für die Poslillons, welche den Postwagen fübren, bat der Reisende für bie
Station bis zu zwei Meilen mit 2 Ggr. und bei stärkern Stationen überhaupk für jede Meile mit#
Ggr. zu enkrichten.
chmiergeld hat der Relsende auf der Ardinären Post gar nicht, wohl aber 2 Ggr, Pack-
geld an den Wagemmeiller, jedoch nur on den Hauptorken, wo des Reisenden Gepäcke auf" oder von
einem Wagen wirder auf cinen anvern gepackt werden muß, und nur danm zu bezahlen, wenn der
Wagenmeisser wirklich dergleichen Gepäcke zu verpacken bekomme.
ie Bellellung ver ongekomwenen Frachtstücke, so wie für das Abhosen der Kofser zur Post.
wenn es aus Verlangen durch Postvicner geschicht, sind diese ein billigcs, mit ihrer Bemühung in Ver-
bältnih Keyendes Trinkgeld zu verlangen berechuget.
2
Annahme der Reisenden auf den Postwagen.
Es lebt zwar jedermann frei, sich zum Reisen des Postwagens zu bedienen, ouch dürsen die Posl-
beamten niemond, der mit dem Postwagen eingelrossen ist, die sernerwelte Aufnahme verweigern: je-
ch sollen in Unserm Yostbeiirk Kinder unter a# Nothsäle ausgenommen, und oallzugebrechliche
reonen, bei venen voranszusehen ist, vaß . ohnz Unfall die Reise nicht aushalren, auf dem Posl-
wagen nicht angenommen werden.
Uneingeschriebene Reisende an der Station oder unterwegs auf den Postwagen zu nehmen, wenn
es auch nur für eine kurze Strecke seyn sollte, bleibt durchaus verboten, und die hiergegen handelnden
Postbeamten oder Schirrmeister sind für allen Schaden, der durch dergleichen Aufnahme entslchen moͤchte,
verantwortlich.
5v.
Was die Reisenden beobachten mussen.
1) Die Reisenden dürsen unker ihren eigenen Sachen, sosern es nicht aus bloßer Gesälligkeit oder,
wir bei Empseblunge und Ercdikbricsen, de5 eigenen Bedarss wegen geschieht, keine Briesc, Hee ic.
dritter Personen zum Nachtheil der Postkasse bei sich führen, und verfallen, wenn sie dessen überwie-
sen werden, in die im §. 1. angedrobte Strase.
Sie haben ras Posigeld für Plähe und Gepicke sogleich bei der Einschreibung zu entrichten
uind dagegen zu Bermeisung oller Inungen von der Dosl cimen Schein zu empfangen, worln die ge-
schehene Bezahlung des Personengeldes, des citwaigen Uebergewichts des Gepäckes, der Platz auf dem
Wagen und die Abgangozeit der Post bemerkt fleht.
J) Die Reisenden baben sich zur Absehrtzeit pünkilich einzussaden, auch unkerwegs der Einladung
des Schirrmeisters zum Wiedereinsetzen Folge zu geben; außerdem aber zu gewärtigen, daß der Postwagen
ohne länger zu warten, seinen Lauf antrikt oder sortsett.