Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

139 
Diejensgen Vassoglere, welche an einem Orte des Durchpasses einstelgen woslen, ober del einem 
rückwrts liegenden Ne#e# sich ihren Plab bestellen, haben des spätern Einsetens ungeachtet das 
Ponhgeld auf die volle Entsernung zu bezahlen. 
s. 48. 
Tare für Kinder. 
Kinder von vier bis zwälf Jahren zahlen die Hälste der tarmlßigen Passagiergelder. 
4 4 
Postiklons-Trinkgelb und sonstige Gebühren. 
Das Trinkgeld für die Poslillons, welche den Postwagen fübren, bat der Reisende für bie 
Station bis zu zwei Meilen mit 2 Ggr. und bei stärkern Stationen überhaupk für jede Meile mit# 
Ggr. zu enkrichten. 
chmiergeld hat der Relsende auf der Ardinären Post gar nicht, wohl aber 2 Ggr, Pack- 
geld an den Wagemmeiller, jedoch nur on den Hauptorken, wo des Reisenden Gepäcke auf" oder von 
einem Wagen wirder auf cinen anvern gepackt werden muß, und nur danm zu bezahlen, wenn der 
Wagenmeisser wirklich dergleichen Gepäcke zu verpacken bekomme. 
ie Bellellung ver ongekomwenen Frachtstücke, so wie für das Abhosen der Kofser zur Post. 
wenn es aus Verlangen durch Postvicner geschicht, sind diese ein billigcs, mit ihrer Bemühung in Ver- 
bältnih Keyendes Trinkgeld zu verlangen berechuget. 
2 
Annahme der Reisenden auf den Postwagen. 
Es lebt zwar jedermann frei, sich zum Reisen des Postwagens zu bedienen, ouch dürsen die Posl- 
beamten niemond, der mit dem Postwagen eingelrossen ist, die sernerwelte Aufnahme verweigern: je- 
ch sollen in Unserm Yostbeiirk Kinder unter a# Nothsäle ausgenommen, und oallzugebrechliche 
reonen, bei venen voranszusehen ist, vaß . ohnz Unfall die Reise nicht aushalren, auf dem Posl- 
wagen nicht angenommen werden. 
Uneingeschriebene Reisende an der Station oder unterwegs auf den Postwagen zu nehmen, wenn 
es auch nur für eine kurze Strecke seyn sollte, bleibt durchaus verboten, und die hiergegen handelnden 
Postbeamten oder Schirrmeister sind für allen Schaden, der durch dergleichen Aufnahme entslchen moͤchte, 
verantwortlich. 
5v. 
Was die Reisenden beobachten mussen. 
1) Die Reisenden dürsen unker ihren eigenen Sachen, sosern es nicht aus bloßer Gesälligkeit oder, 
wir bei Empseblunge und Ercdikbricsen, de5 eigenen Bedarss wegen geschieht, keine Briesc, Hee ic. 
dritter Personen zum Nachtheil der Postkasse bei sich führen, und verfallen, wenn sie dessen überwie- 
sen werden, in die im §. 1. angedrobte Strase. 
Sie haben ras Posigeld für Plähe und Gepicke sogleich bei der Einschreibung zu entrichten 
uind dagegen zu Bermeisung oller Inungen von der Dosl cimen Schein zu empfangen, worln die ge- 
schehene Bezahlung des Personengeldes, des citwaigen Uebergewichts des Gepäckes, der Platz auf dem 
Wagen und die Abgangozeit der Post bemerkt fleht. 
J) Die Reisenden baben sich zur Absehrtzeit pünkilich einzussaden, auch unkerwegs der Einladung 
des Schirrmeisters zum Wiedereinsetzen Folge zu geben; außerdem aber zu gewärtigen, daß der Postwagen 
ohne länger zu warten, seinen Lauf antrikt oder sortsett.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.