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1) die mĩt Unserm landesherrsichen Berbot der Aub- und Ernlut elwo belegt werdenden Wag
25 Kisten und Behaͤlter von zu starkem ümsang. oder zu groser Schwere, hinsichtlich derer bcnnige! in
Anwendung kommt, was weiter unten (5. 59. 62.) 45#%0 das zulässige eich feslgeset wird;
3) Aufgaben mit Vutriolöl, Sch W— Terpentin oder daorin getränkten Sachen und chemische= Prd-
Hmrale, als Schießpulver, Krnosee#nnon. und sonstige durch Reibung st Wstandean leicht entzündliche
Gegenkt#nde, wie auch solche Farbewaaren, 1% obgleich gut verpackt, dennoch durchstäuben und den
übrigen Postllücken Nachlhell brugen könnten
S. 57.
Bedingt zulsige Ausgaben.
Ftssige, leicht zerbrechliche oder der Verderbniß —m Gegenstände können, (was sedoch nur
von dem Falle des Auslaufens, Ierbrechen, des vicht durch zu langsame Beförderung erfolgenden Ver-
derbens, nicht auch vom Verluste durch D „cbslahl. Entkeme #c. zu verstehen ist,) nur auf Gesabr des
Absenders und in der Vorausfebung, daß 66„ von ihm auss besie verpackt, auch mit dem Glazelchen Fser
der Bemerkung: „leich! verderblich"“ versehen worden sind, zur Verführung mit dem Postwagen
angenommen werden.
58.
ß.
Nothwendige qugere Beschaffenheit ¾nr Aufgaben.
ode stwagenausgaben müslen wohl verff egen. dem Inbalt, Umfang und der Strecke des Trans=
tmessen in Leinwand, Weg suchl Stroh, Fälsern oder Linhen gut verpackt und mit deutlicher,
kransenang Ausschrist, auch Inhol und W angabe verseben seyn. Die Postbeamten sollen
Frachtstücke mit duferlichen Gebrechen 1 besserer Bawahrung zurückweisen, (IV. 8. Zisser 2.) und es findet
bierbri überhaupt alles datjenige Anwendung, was oben §. 34. bei den Briesposten verordnet worden ist.
8. 59
Gewicht der Frachsstöcke.
Wbgelrben von dem Gepücke der Reisenden, dessen erlaubtes Gewicht im #. 83. bestimmt worhen #r
sollen die einzelnen porlosreien Frachtstücke die Schwere von 1 Zentner oder 100 Plund, die joblbarenbiangegen
die Schwere von 2 Zenimern oder 200 Plunden in der Regel nickt übersteigen, un binsichtlich der erstern
bie Kondrabeybene daraus sehen, daß die zu einer und derfelben Sache ge ackete, wenn dicselten
mehr ols loo Pfund wiegen, nicht etwa in zwei oder mehr verschiedene Felche bergealt getbeilt zieen,
dah es das Anschen gewinnt, als mache jedes einen besondern Gegenstand aus: vielmehr sind, w «
einerdsscmlcchmBehokdcdctglecchentooPsundüdktfletgkndtpoktosmesnvsmgeavorkommt-« biete in
mehrere Posltage zu vertheilen.
5. 60.
Angabe des Inyalts und Wert
it Ausnohme von Ackenpacketen, Rechnungen und andem nsn Popieren (§. 61.), soll keln
—ie auf den Postwagen angenommen werden, wenn nicht Inhalt und Werth auf der Udresse
ongeheden worden sind.
e und dieselbe Ausgabe darf nicht Geld und Waare zugleich enthalten; bat aber der Ausgeber die
zusemm e nckungmchtvekmecven könne-« ist er verbunden, den Werth der Waare und den Werth des
Geldes oiheson auf der Adresse anzugeb
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be der nicht oder nicht richtlg gemachten Werthöangabe.
der Werth eines Poslstücks gar nicht oder zu gering angegeben worden ist; so kreten in Verkust-
und — die oben im 5. 7. unier Ziffer 1. 2. und 3 gegebenen Bestimmungen ein. Jedoch