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die Postwagenausgaben noch beigesäge wird, b in einem solchen Zurücksordeumgsfalle vie Absenkung
des Posuslücks, wenn dieses noch nicht ausgepackt worden ill, oder doch ohne große Stührung und
verlust die Wirherauepackun eschehen kann, vorerst zwor unterbleidem d v nohdndigun
er ein unbekannte 0 er sich uͤber seine n ehoͤrig ausweisen, den es endsan.
Ausgebeschein rnepeen und die Zurücknahme bes 14
angetragen isl, unkerschreiben muß. Da * n erlegte Porlo wird in allen solchen
ol eine ntsts des s ar unterwegs, r*nu- Zurücksendang
dessen W S#n an zinen andern Ort, oder dense Bestellung on eine B Perfon verlangt; #o ist
eußer den oden ongtzogenen und weiser gegebenen Bestimmungen noch ersorderlich, daß ein der) Fleichen
Ansuchen schriftlich 6 n betressenden her eingereicht, auch nach Umständen auf die Jeit der
Verankwonlichkeit der Post, (K. 8. JZisser 3.) dieser eine genügende Sicherhoit geleistet werde.
*i*–n)½)0
Beschaͤdlgt nn Frachtflücke.
Mit Bezeschnung au 1%% , was in den , 65, 66 und 67. w ber beschabr
Eintresfenden Ene ### — du'see 7 4 il, 7 6.(5 1n nrs rrn 8
peditionen noͤthigen 8 6 E. amtliche Zeugnisse und dem es verlangt wird,
tellung
bigene Abhsrung soscher Zeugen, die nicht im Postdiensle behene jb PiE oo
7%
Dostrestant-Frachtstuͤcke.
Für die Postrestant-Frachtstücke kommen die nämlichen Beslimmungen in Anwendung, welche eben
(. 40. für die Postreskankbriese gegeben worden sind.
5. 75.
Ankommende Retour Frach'stöcke
Die als unbeslellbar ober verwelgert zurkc kommenden Frachestücke sind den m—i2 berfelbem.
wenn diese durch eine vorausgegangene Nachfrage, oder aus dem Frachtbriese, der Handschrist, dem
Siegel oder andern Umständen, der Mohsrager orr mit salei !7stt 2 en, unter An-
*“ ur Räckfracht und Aaglagen ———t t behänd
Il der Aufgeber des zurückgesommenen Scückes unbekannt, isen soll bie Abdresse, jedoch ohne In-
halts- 8 Weri bKern abe, vor dem Schalter, oder den Schranken des Eweduelonszimmers zwei
Monate lang *8 ausbaͤngen. Nach deren fruchtlosem Ab aule ist on das Poslcommissariat zu be-
vichten, welches ersorderlichen Falls die Eröffnung vornehmen
Sollte ober, der omtlichen Eröffnung ungrachtet, der Nasteber. noch immer nicht auszumittelm
i-
er der Deutschen den unbekannien Aufgeber, nach Verbaͤltniß ded —— des Erochise ück und ihrem
Nu#tbesinden ein bis dreimal, aulzusordern hat, sich binnen drei Mona u melden und zur Sache
rechtsettigen. Nach stu ugn biem s diele- Frist ist das din .. ntlich zu o eigern, und
der - nac, Abzug der Kosten, des Porto und anderer — als heimgesallenes Guth an Unsere
Kammer abzugeben, t. zwar zehn Jahte 5½% dem sich noch meldenden und zur Sache rechr
1 Er Falr dasür immer noch gerecht bleidt, * n#ur den ampfangenen Haup#h##
e Zinsen erstatttt.