Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

14. 
doch tas Abschicken von Staffekten nscht zu einer r1 4inpigen. Besörderung kaufmännischer— und ande- 
rer Privatcorre espontunn ausarten, oder zu #inem die Post beeinträchtigenden gewerbemägigen Sammeln 
von Briesen drllter Personen gemsbraucht werden, für welchen Fall die §. 33. verordnele V#laguan und 
Strase ebenmäßig in Anwendung kommen soll. 
5. 82. 
Nothwendige dußere Beschaffenhetit einer aufzulegenden Btaffettt. 
Die Slasftten müssen gut verstegelt, gegen W und M#fse binlänglich verwahrt und mit beuk- 
licher, Ort und Em vängen genugsam bezeichnender, auch Tag und Stunde des Abgangs bemerkender 
ga 
Au chrift b seyn. Nachlaͤ verpackte oder undeutlich uͤberschriebene Otpeschtn sollen di b 
— zur Abhülse der Mangel M r delcn s ie Voltte 
#. 83. 
Der Absender hat selnen Namen und Staond anzuzelgen. 
Der Absender einer Stoffette soll dem Hoskamte seinen Namen, Stond und Wohnon anzeigen, damit 
töm die Stasseite, wenn ste aus irgend einem Grunde unanbringlich seyn sollte, ohne Eröffnung zurück- 
gestellt, oder, bel Pervorlwercnden Ansiänden, sich von Seiten der Host mit ihm benommen werden könne. 
5. 84. 
Die Stafsekten müssen bei der Aufgabe bezahlt werden. 
de Stoffette muß bei der Ausgabe frankirt, d. h. der ganze #enbeetrag bis zum Orte der Abgabe 
u- rrene oder wenigslens bintängliche Sicherhelt deSwegen gestellt w 
Den unter eigener Hastung suͤr die Gebuͤhren, nice. ohne eine ebenmäßige 
Eichcnbelsobeneoun lolche S Lenbunehm, die erst bel der *ier zahlbar senn, oder nur 
bis zu irgend elnem Absat frankirt werden solle 
. 65. 
Auesnahme. 
Won der im vorstehenden F. bestimmten Verbindischset der #orebeiehlung oder Sicherheitsbeslellung 
sollen dieienigen Stalfetten ausgsenommmen. sepn, die von Uns, Unserm Ministerium und hohen Landesstellen 
oder deren derghec in Dienstsachen und gegen schriltliche Auffoneerun ng an das Pollamt, ausgegeben 
werden. Für diese Siasserten soll der Pi #gennbeh einstweilen angemerkt, von den Landesbebörden oder 
Staatsbeamten aber dieser Betrag, längstens nach Ablauf eines Monats, an das Postamt, wo die Ausgab#e“ 
geschehen it, berichtiget werden. . 
8. 686. 
Wie die Gebuͤhren füͤr eine Staffette zu berechnen. 
% ; suͤr eine abzuschickende Stassette sollen beslehen: 
1) in den Expeditionsgebuͤhren, die nur von dem Postamtt der Ausgabe und denkeniten #i 
nüene cine wirkliche Umspedirung mit der Staffette vorzunehmen haben, angesett werde 
2) in den digrinen und Poslillons-Trinkgeldern, wobei gebser auf die enssmmulihe. — die 
ersiern aber nach der Courier- und Staffettentarxe zu berechnen find; 
3) in den belondern, zum Theil zusälligen Nebenauslagen, czebtnh¾ Prücken, Sperrgeldern 2c. 
Von Bezahlung des innlandischen Wegegeldes bleiben die Stassetien wie bisher frei.
	        
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