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Bege, ober sonstige aufgestoßene Hindernisse entschulbigt werben; so hat der Postbeamte der nächsten
Stakion mitkelst einer Bemerkung im Stundenzektel die Pahrheit der Angabe zu bezeugen.
5. 93.
Strase nicht tingehaltener Ritt- und Befoͤrderungezelt.
Die Verspaͤtungen, welche die Skofsciten ouf den Statienen erleiden, sie mögen durch flrafräl#iges
Liegenlassen, oder durch Versäumnisse im Abreiten erwochlen, sollen in der Art -ooen werden, daß sbe
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den-TrinkgeldedcsPokliHonksiaAdztsggcbtcchtunddsefeStrafe-nachBeschoss-nhcitderllmlkcknde,bis zu
5 Néhlr. gesleigert werden soll.
Wosern jedoch, innerhalb des Bezirks Unserer Posten, eine so bedeutende Verspalung statt lände, daß
dadurch die Staffeite im den vierten Theil der Zeit, binnen welcher sie im Ganzen haͤtte befoͤrdert werden
muͤissen, verspatet am Beslimmungsorte eintrisft; so sollen auf dessallsige Klage des Absenders bei dem
Prlleommussantnn in Eisenach, oder bei Unserer General-Posltrection in Frankfurth, der oder die schuldi
esundenen Dosthalter nach Verhältnig die volle Entsch#bigung leisten, welche Wir weiter unten (K. 100.
lfür verlohren geaangene Staffeiten sestsethen, und außtidem in bie Reklamalions- und Untersuchungt-
kosten verurthellt werden.
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Strase wegen fälschlich vorgemerkter Ankunfts= und Abgangszelt l#
Stundenzettel.
Die Zeit der Ankunft und der Weleerbesörderung einer Stasserte ist in dem Stasfektenpasse genqu und
gewissenhalk einzuseten.
Wert aber, sich zum Vorkheil und seinen Nachbarn zum Schaden, die Zeic falschlich vormerkt, foll im
Deungtlalle für das erste Mal in eine Strose von 5, für das zweite Mal in eine Strase von 10 Nihlr.
voralen und hat bei Forsetzung eines solchen böelichen Benehmens seine Emlassung vom Dienste zu
gewärtigen.
5. 95.
Ausschließliche Besörderung der Stassetten durch reitende poslillons.
Eine jede Stasseite soll von Statton zu Starion in Extrapostritten vurch mannbare Poslillons beför-
dert werden.
Die Poslillons müssen den Stoffetvendienst in der Montur mit übergeworsenem Poslhorn verrichten, auf
übre umhangende Tasche, worin die Srassette eingeschnallt 1#|1, ser genau Acht haben, und sich unter-
wegs, bei schorser Abndung, des Wechselns enthalken.
Es ist unter Strase von 10 Rehlr. verboten, eine Stassette der reikenden, fabrenden, der Extropost
oder Courieren mitzugeben, oder wohl gar durch Fußboten befördern zu lassen. Auch sollen die Stalionen,
welche die pllichtmäßige Angeige eines solchen Dienslunluges unterlassen, in dieselbe Strase verfollen.
5. 96.
Nothwendige Bereithaltung eines Staffettenpferdes und anderwelte Aushürfe.
Die Posthetter sollen lür den Stassettendieng beständig weniglens ein Plerd berest halten; ber flar-
kem Staffettenlause ober und wenn die Posplserde bereité verwender sind, sollen die Postanspänner, achen
Vcrabreichung des vollen tarismäßigen Pohßgeldes, ushülseweise zu dem Stassetkendienste verwendek und
dabei die 9. 2. gegebene Vorschrisl besolgt werden.