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Postanstalt leicht badurch umgengeen werben kann, austrückssch und bey Skrase von zwanzlg Rtha-
für Jeden Uebertrekungssall verboten, wovon dem Ungeber, (er mag selbst mitgesahren #:2 obder
% bie lpelle zu Theil werden soll.
5. 103.
Abgabe von Lohn- und Mlethfuhren.
Solche Lohnkntscher oder Handerer, welde an einem Orte wohnen, wo sich eine diesseitige sab-
tende Postanstalt besindet, haben ohne alles Juuthun. des Reisenden zu jeder ihnen von Ennheiwiscen
oder Fremden W cthefen ——n hre, selbsi wenn der Abmitther seinen FAgenen Wagen daju her-
gäbe, vorher, bey 5 M#hir. Strase= für jeden Unterlassungssall, wovon der Angeber e Haͤlite belommit,
auf dit ihnen ugeniclbeten Pferde bey der Postanstalt einen Postschein mit tinem Groschen von jerem
Pferde für die Ab= und Zurückreise zu lösen, und lind donn während dieser Miethfuhrc, mog sie in
einem oder ersl in mebreen Tagen vollendet werden, auf allen Poststatsonen des Landes, bey Vorzel
zung des arn Postscheines, von oane weitern desfallsigen Abgobe feei.
ommen von dieser Abgobe sind bioß solche Kutschenlobnlurren, welche für die Ortposton-
stalt 8 geeignet sind, wenigstens ihr micht unmittelbar eine Extrapostsuhre entzielen.
Dahin sollen jedoch bloß gerechnet werden:
1) alle gopusuhren die entweder nur einsp###nig oder nicht über zwei gewöhnliche Slunden weit
eschehen
5) fosei de den Reisenden zwor * derselben Fuhre, aber nicht an demselben Tage, wie-
mit zurück LSn uo#d5 sollen
3) 5rv, von rinem sich mit Lobs# ien gar aicht abgebenden Besitzer der Plerde elinem Omtten blog
aus Gefüälligkeit derrilcten KAulschensullren u
4) von ondern Orten des In= und Aus W unwne: und mit oder ohne Uebernachtung nur
durch, oder wieder zurückfahrende rob “ tschitre.
Uebrigens bleibt den Lorulutschern oder Hauderern unbenommen, statt der Löͤsung der beson-
dern Poslsceinc im jedem mickt ausgenommenen Falle sich jährlich mit der Ortspostanstalt oder dem
posthalter über elne Absindungssumme gütlich zu vergleichen.
9. 104.
Einschränkung der Lohnfuhren.
In einem Slationsorte nicht ronh Reisende, welche
n) mit der ardindren Pest ankommen, dürfen nur dann mit Lohn suhren wieder abreisen, wenn
nach ihrem nächsten Leiinmunsakont“ Wt gar keine ordinäre Post, oder wenigssens nicht so-
gleich nach der gewöhulichen Um pannen abgeht, oder sie sich 48 Seunden im Orte ausgehollen
haben. Kommen dergleichen Rei
b) mit W an: so müissen sie —S wieder mit Extrapost weiter reilen, solern sie nicht die or-
dindre Post wätlen, oder sie sich wenigslens 48 Slunden im One aufgeholten haben.
Dasselbe findet bn denjenigen Relsenden Hlatt, welche ibren eltenen Wagen bey sich führ
auf welche Art sie auch angekommen seyn mögen. — Wer aber mil Cohnpferden undV. einem kohn=
wagen ankommt, und nicht bloh Plerde, sondern ouch Wagen wechseln wiltz dem ill dieß auf je-
der Station und an jedem Orte unkelchr#nt geslattet. — in ouf eine gan- Neise gemietheter Wa-
gen wird einem eigenen 4½0h geachtet. — Mu#t eigenen Pferden weiter zu zussen , fleht jedermann an
edem Orte (rei. — In in Zuwiderhan andlungssolle (tifft den Mictkkrsterer, denm es zur Obl bliegen-
deit gemacht wird, ssch nig vs Ankunstsweise und Zeit solcher Reisenden zu erkundigen, eine Sfrase
von zehn Rthlr.