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Entfernung der zuruͤckzulegenden Station bartcgt, 5 Vostgelb ug als an Trinkgeld bezahlen. Der
Meisende 3 dagegen seintt Seits berechtiget, en 25 n im Orte der Absahrt uͤber die
t% warten läßt, für jede verstossene — *n Pendn fuͤr tine halbe Meile
abzuzithen.
un der Reisende ble beslellten Pserbe gar nicht lwruchen will und hiervon die Mosthalker noch vör
ber unlom mungszeit benachrichtigt, in !x7l der vierte Theil des Post„ und Trinkgeldes, bei schon einge-
tretener Auspannungszeit aber der kalbe Betrag von 2 als Entschadigung zu erlegen.
Sollte j g der Reisende leine Abreise um deingge Stunden, oder längstens bis zum folgenden Tage
bloß verschieben, und bievon eine Stunde vor der anfänglich bestimmien Absahrizelt dem Posthalter
Nachricht geben; 5 kann schterer auf Schsuloshaczung keinen Anspruch machen.
113.
Bestlmmung der Bessrderungszeit.
Couricre mössen auf guten ebenen Wegen die Meile längstens in drei Wierrelslunden, Extra) aposten
elner Stunde; auf bergigen, l—— andigen und verdorbenen Wegen aber erstere lngstens in 5
und r*i in 1,1/2 Eĩunden zir
— der lons, daruiber kei öliche Entschuldi
e ——— aifen 6 E—uut1 Stat. dusien effen. t keine erheblihe Enischa iguns
K. 174.
#bübrung der Voftpferde.
Die Führung der Pollpferde chle sieis den — WW aund "r r burs bie eigenen
Kulcher der er genden oder Cout chehen. bei er g
IEIIIII seinen 2#% eils den Perden 2 — # nt det- Resseade das Fahren
vom Aunchbocke aus ausdrücklich gestatt
5. 115.
Des Anhalten unterwegs.
Kein Poslillon dars unterwegs ohne ausdrückliches Verlangen " Reisenden zusehern ober oone Zen
anbalten. Aur ouf Statsonsenksernungen. von drei und mehrern Meilen ist +renr, di e Vserde el
jedoch nicht länger als eine Viertelstunde, verschnauben zu lassen. Wähnend d es leichen Jnsstelie Wt
der Poßiillon ssch nicht von den Pferden emsernen, wolcrn er nicht eihen Erwachsenen an seinen Mat Kell.
Auch isi der pollillon nicht besugt, für Iütterung der Pferde etwas von dem NReisenden zu begehren.
Will *#*# der Relsende selent ch unkerwegs in einem Onte etwas aufhalken, so ist ibm dieses ge-
stoklet, ohne daß er, wenn ein solcher Ausenthalk nicht über eine halbe Siunde dauert, deswegen ein
höreres zuee zu vergliten alade- Dauerk aber sein Ausenthalt unterwegs über cine halbe Stunde, so
muß har auch in viesem Falle, jedoch längstens nur rrei Stunden, der Pollillon warten : ber Reisenbe
aber dann die Hüllte des zuhmecigen Pos= und Trinkgeldes als Warregelo bezahlen.
5. 116.
Das Unterwegs-Wechseln mit den Postpferden.
Das Wechseln der Pferde unterwegs bei dem Begeanen der Tosten ist nur bei ausbrücklicher Ein-
willigung der Reisenden gestottet, sonst aber durchaus verboten. Diese sind nur denienigen Posliklon,
welcher sie auf vie Skation gebrach!t hat, das gesehmaßige Tminkgelo zu bezahlen schutrig.