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8. 127.
Postillons-Trinkgeld.
Das Trinkgeld M Postillona ist auf die Meile bei zwei bis drei Pserden mit 4 ggr., bei4
Pserden mit 6, ggr. 3 trichten. Oei sechespännigen Extraposten regulirt sich das Trinkgeid heig
vier= und waslie kucrn slalt, taß der den Woben sührende Poslillon für 4 Pferde und der vor-
r#lende für 2 Pferde das Tninkgeio erhaͤlt.
8. ..
EisMchkckesanTkinIchdsollalchtbegehtiwkkdm
lonssslmsfdastmgstevnbokkn,tm Mehl-ens, als die im vorstehenden 5. enthal-
tene o besagt, an Trinkgelde oder #iboflung in der Jehrung zu verlangen. Dielenigen, wel-
che dem zuwider hondeln, sollen um das Vierfache des zu r* Vercagene g##straft werden und im
Wiederholungsfalle ihren Dienßl. verlicren..
s5. '120.
Eunichtang des Post= und. ideer,
Die Reisenden haben das Postgeld nebst dem im solgenden §. erwähnten Wege-, Brücken= und
Mlastergelde vor der Absahrt, dao krint bingegen erst bey ihrer *e# auf ber Stalion u
entrichten
Kein Posthalter ist schuldig, vor Erlegung jener Gelder den. Relsenden absahren zu lassen.
9. 130.
Entrichtung des Wege-Brücken= und Pflastergeldes.
Damit Reiserde unterwegs weder durch das antalten vor den Wege- Bruͤcken- und Pslaster rgel:
vereinnahmen ausgehalten, nech durch unrichtige Angabe des Betrags von dem Postillon getäuscht und
verkürzt werden, soll Uberall in Unsern Posthäusern die Eimier lung begeben. daß die von einer Skation
bis zur andern zu entrichtenden inländischen Wege'“= Brücken= Mlostergelder von den Ertra-
posien un Courieren nach cinm i#n Polthause n?) wen Taris’ gleich mit dem Yoll--
elde erhoben und donn monaküch oder vierkeljädrlich an die össentlichen und resp. Gemeinde-Baukas-
8 etheele werden; Laber Extraposten und Couriere iiiir dann an den Einnahmeslänen zu halten
jene Gelder einzeln bis zur nächsten Station zu entrichten haben, wenn sic ausk einem fremden
rls über die Landesgrenze herein gelengen und also jene Abgaben von ihnen noch nicht entrichtet
worden 9—
n · aber alle — Hollba welche zur Enleichterung der Rcisenden zugleich mit dem
Poslgelde henewprne — Brück slallerg#der erheben, ihre Erkropostmannalsen so ein-
zurichten, doß daraus. eeeben- we# * uunn“ zun wic viel Pferden jeder Reifende abgereist ist, und
donn von Unsern Wegedaucommissarien diese Manuale, alo Controlt der Wege: Brücken: und Plla-
sagetgereinnebmene auf den Posten. zur Vergewisserung, über die Richtigkeit der. othllteseunden Gelder.
Einsehen, zu. lasse
5. 131.
Entsernunge von einer Statsoy= zur ondern:
Nachstehende. Cnsernungen von einer Poststatlon zur ondern auf den Voslilraßen in Uhserm Graß
renen hume sollenrbei Anwendung der Tarrn: für. Exkroposten und 1 urscre zum Grunde gelezt werden:
% Weimar nach Ersurt .. . 3.
ietete . · . . 3.
— 2 Jen . ½..