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e. Muͤssen im Fruͤhjahr die Luzernrund Esparsfettllökke vom Unkrauke sovsel möglich gereiniget, und
die darinnen so leicht aufkommenden Nasen#ücke, Disteln und dergleichen, werurch bas Fulkerkrau#
verdrängt wird, ausgehacket und auf die leeren Felder chwas Saomen eingestreut werden.
d. a sich die enzern: und Enparsesktstücke so leicht verrasen und verquecken, durch Ueberstreichung
im Frühjahr mit der Egge ausgerissen, und für vusft und Saame empfenglich gemacht werden.
Damit nun aber auch das Gedeyhen der Futterkrduter und deren Erhaltung durch die Tristen
nicht in Nachtbeil gebracht und zu Abltellung der zeilher durch die zu mannichsaltigen Frillen oft vor-
ekommenen Ueberschreitungen durch eine zweckmäßige Hegung abgeholsen werde; so soll für die Zu-
Kamn bestimmt und festgesebt werden, daß
a. Der Sxanische und Kopfklec im ersten Jabre der Ansaar so wie auch im zweilen oder Ernbte-
jahre gebegt werden soll. Sollte jedoch solcher, da diese Klecart größtentheils nach der Erndte
wieder umgerissen und der Ucker 4 anderm Getreidebau zubereitet wird, aus gewissen Rücksichten
u noch einer Erndte im dritten Jahre steben gelalsen werden; so hört die Hegung desselden zu
WMichaclis des zweiten Jahres auf, und wird wie der Esparsekt behandelt.
b. Der Luzernklee soll im ersten Jahre der Ansaat sowohl so wie im zweiten gebeget und der Trist
nicht unterworsen seyn, im drikten und denen dorauf solgenden Johren aber soll er zwar im Fréh-
jahr ebensalls geheget, im Herbste aber, und zwar vom 8. October an bey trockener Wittecung
oder eingetretenen Froste der Trift unterworsen seon, welches jedoch in kältern und on beträchtlichen
Holzungen gelegenen Fluren bis den 18. October hinausgeset wird.
c. Gleiche Bewandniß und Hegung für die ersten zwe Jahre bat es nun ebensalls mit dem Es-
parseit, im dritten und dorauf solgenden Johre aber wird perselbe erst den 15. August, und
zwar, damit derlelbe nach Wegnahme des ersten Schnits nicht sogleich im Saste abgehl##hert wer:
de, der Trist überlassen.
Sollte nun
d. Lugerner, Klre und Esparfelte in beträchtlichen Quantitten angescket werden, so find solche, da-
mit die Tristen durch Zergliererung der Braache nicht zu sebr gebemmt werden, unter Aullschtsder
Landräihe oder in deren Ermangclung der Rentbeamten in gewisse Districte zu bringen, und da-
rauf zu sehen, daß durch den Anban der Futterkrauter ein Fweckmäßiges Verdällniß zwischen Arth-
land und Wiesen in jeder Flubre sowohl als in einzelnen Oekonomien entstehe, so, daß auf
Acker Arthland Acker Gräserei in Wiesen und Futterkrämern verlchafft werde, wobeis jede Land-
wirtkbschaft bestehen kann, der Getreidebau nicht leidet, und die Tristberechligfeiten keine Urfache
zu Beschwerden sinden werden.
J
Wird die Behüthung der Fukterkréuker aller Ark bev nassem Felde durchaus und ben beibesstrafe,
auch Schadenersahz unterfagt und verboten, daben aber jeder Guthobesiler, Pachker und jede Gemein
de angewiesen, dey Annahme der Schaser und Hirken dieses Reglemene ihnen bekanmt zu machen, weil
man ansonst genöthiget seyn wird, den Ersatz.von ihnen zu sordern.
Endlich
hält man vor nöthig, in Ansebung des. vor ber Trift, ausgehenden Stoppelfeldes annoch fesizu-
seken, daß, was das Winterfeld betrigt, solches 4 Texze nach Anfang der Erndie und in Ansehung
des Sommerseldes der 12. September sellgese#t sepn soll; wornach sich sowohl die Trift= ouch Vor-
tristberechtigten gehörig zu achten haben.
- Solln-jedochringen-timefdsliinmeWiltmtageinIabekeskcfpkdcm,sowikdsolchesvondea
bandrätben und resp. Rentbeamten den Behörden anzuzeigen seyn.
Weimar den 28. May 1808. 4
Herzogl. Sichs. Landes, Policen-Collegium dafelbst.
v. Fritsch.
Gille.