Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1819. (3)

Großherzogl. S. Weimar = Eisenachisches 
egierungs-Blakk. 
Nummer 0. Den I. Juny 1819. 
  
Bekauntmachung. 
Auf höchsten Besehl wird nachstehende neue Wechselordnung für das Grosherzogthum S. Weimar= 
Eisenach hiermit auf dem — Wege promulgirt und zu Jedermanns Wissenschaft und 
PKachachtung öffentlich bekannt gema 
Weimar, den 10. Moy 1319. 
Großherzogl. Sächs. Landes / Regierung das. 
von Müller. 
Wir Carl Auqgust, 
von Gettes Gnaden Srolherzeg zu Sachsen Weimar-Eisenach, Landgraf in Thuͤ- 
ringen, Marggraf zu Meissen, gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blanken- 
hayn, Neustadt und Tautenburg rc. 1. 
Auf den Antrag Unserer getreuen Landstaͤnde baben Wir, um theils denjenigen Theilen Unseres 
Londes, wo bisber kein Wechsclrecht gegolten, die daraus für den Handel entspringenden Vortdeile zu 
verschaffen, theils in Unserm gesammten Großberzogthum eine Gleichsörmigkeit in diesem Tbeil der 
Gesetgebung herzustellen, durch Unsere Landeregierung zu Eisenach, mit vornehmlicher Berücksthtigung 
der Königl. Süächsischen Wechselgesetze, dir nachstehende 
Wechse lor dnung 
bearbeiten lassen, und ertheilen derlelben, nach vernommenem Gutachten Unserer hiesigen Landesregie- 
rung und erlolgter Zustimmung Unserer getreuen Landstände Hiermit Unsere Landesfärstliche Sanction 
mit solgenden Bestimmungen: 
1. Sie soll mie dem ersten August des lausenden Jahres In gesehliche Kraft treten. 
2. Alle vor diesem Tage vausgestellten Wechsel, so wie die darauf, wenn auch nach jenem Jeit- 
pumkt, ersolgten Indossamente, Accepiationen und dergleichen werden in Ansehung ihrer Necitbehi- 
digkeit und rechtlichen Gültigkeit lediglich nach den in den verschiedenen Gebietstheilen zeither bellon- 
denen Gesetzen beurtheilt. 
Dagegen findet bey allen nach dem 1. August dieles Jahres angebrachten, auf éltere Wechsel 
gegründeten Wechselklagen das im vierten Abschnitt der Wechselordnung vorgezeichnete Versahren stan, 
ausgenommen in denjenigen Gebietstheilen, wo bisher gar kein Wechselrecht eingesührt war. 
4. Mit der Anwendung dieser Wechselordnung treten die in den einzelnen Gebietstheilen biöher 
begachenen ##bsshonhnr, namentlich die Weimarische Wechselordnung vom 19. Juli 17926, die Wei-
	        
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