8. 568
Bel jebem Kreis= Ausschusse ist eln Erpedlent, welchen der Vorsihende ernennt.
6. 59.
st suͤr den Welmarischen Kreis- kusschußd die Relsdenzstadt Weimar, für den Eisenachischen,
*-v 4. den Neustädt'schen, Neustadt a. d.
5. 60.
Der Weimarische Kreis= Ausschuff hat für Stadt und Land Ilmenau elne Subdelegalion zu er-
nennen, welche zwar für diesen isolirten Bezirk die Funktion eines Kreis-Ausschusses Atelilinoig: hie
Lahern dg nächster Leilung des genonnten i u ueschusses versieht. Sie belsleht aus dem Jullc=
n zu Ilmenau, als Vorsibendem, so wie au- auf dessen Vorschlag und aus der Klasse der
Se Eigenthümer und Gewerblreibenden zu Wrir Mttgliedern. Ihren Sig hat |# zu Ilmenau.
*. 61.
Der Eisenachische Heechs Ist ermächtiget, eine Subdelegation für das Eisenach'sche Ober-
lond zu bilden, welche daselbst zwar ebensalld selbststendig, doch unter nschsler Leitung des Kreis= Aus-
schusses dessen Sieu- 5 Sie muß eben so zusammengesect seyn, wie der lebtere selbst. Ihren
Sib kann sie zu Vacha h
62.
ben den Kreisausschüssen und hleich lönen unmittelbor unter der Steuer= Immediat-Kommission,
baher *7 die Residenzstadt Weimar eine besondere Behörde, desgleichen für die Stadt Eisenach.
. 63.
Diese Behörde ist dem Personal nach dieselbe mit den in genannten Städten gewählt werdenden
IAbschdbungs= Bebörden. Es eritt aber in allen Fällen der Sbrac binzu, wo fie mit der Imme-
diat= Kommission in Geschästsverhalmisse komme, nommentlich bei Berichts= Erstaktungen an #elle oder
*— Empsang ihrer Weisungen. Dann gebürt bemn Vorsstenden des Stadfratbs das Directorinm
ctorum. Die gedachte Behörde als solche ist also sanennnserl aus dem Snrabtrathe um den
dielen Fall nn Si# und Seimm-NRcchte hinzutrelenden gewählten Abschätzerm.
5. 64.
Buͤr jede Stadt- und Land-Gemeinde werden besondere Abschätzer erwaͤhlt.
Es ist nothwendig, daß. ieben Dris aus jeder der vorzuͤglichsten Klassen der Einwohner wenigstens
Ein Zitgin Abschäte r werd
So n der (Mesdenzsat Weimar, als Hauptwohnort der Staats, und Hosdiener, we-
nlgstens on derseiten un in Jena muß auch notbwendig Einer der Mofessoren als Abschtzer erwaͤhlt
werden. Dasselbe gilt analog binsichtlich der Staatsdiener suͤr Elfmach= lo wie für jede Stadt= oder
kandgnmeisen in welcher sich dergleichen als Einwohner besinden
an Die Ablchdungs-Behörde eines Orts muß *e sunf und darf hoͤchslens neun Personen in sich
assen.