Febr. 1726.), der Abschaͤtzungswerth sey
ganz zufaͤllig; daher das aussalende Resul-
tat der Abschätzung von 27. Millionen Rthl.
Werth des gesammten Grundeigenthums und
67. Millionen Rthlr. Werth des übrigen
werbenden Vermögens, das, bey der neuen
Besteuerung zur Anwendung gebracht, auch
wenn die Grundstücke zum voraus mit 8.
auf die bisherige Weise berechneten Grund-
steuern belegt würden, zum Ruin der Nicht-
Grundstuckêbesitzer gereichen müsse. Auch wi-
derspreche das Abziehen der hypothecirten
Schulden bey Berechnung des Grundertrags
dem Begriffe gleichmäßiger Besteuerung, in-
dem dann der Grundbesitzer, der seine Grund-
stücke baar bezahlt habe, mehr abgeben müsse,
als der, welcher auf seine Grundstücke borge.
Dieser ganze Einwand wurde durch die
schon zu Dornburg festgestellten und sanctio-
nir tenn Gre miderlegt und nur noch
die Frage als zweifelhaft anerr#nn", wie
das Verhältniß zwischen dem Gruweigen-
thum und dem übrigen Vermögen der Staats-
bürger zu bestimmen sey?
Mehrere Abgeordnete kamen hierbey wie-
der auf die Nothwendigkeit einer Revision
der Abschähung und wiederholten die Be-
hauptung: es werde eine gleichmäßige Be-
steuerung erfordern, daß mehr als 8. Grund-
steuern zum voraus auf die Grundstücke ge-
egt würden, welches auch durch die Dorn-
burger Beschlusse nicht unmöglich gemacht
se, da 8. Grundsteuern nur als das mini-
mum angenommen worden.
Abermalige Prüfung jener früheren Be-
schlüsse widerlegte bey der Mehrheit diesen
lehten Einwand.
Nachdem hierauf noch mehrere einzelne
Bemerkungen über die gethanen. vier Vor-
schläge cemacht worden waren, geschah ein,
dem 4ten Vorschlace sich am messten nä-
bernder fünfter Vorschlag dabin: Man
nehme als Beytrag der „Grunoptücköbesitzer
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zu der allgemeinen Einkommensteuer,
vier Grundsteuern, mithin im Ganzen 12.
Grundsteuern an, und bringe dasjenige vom
Staatsbedarf, was hierdurch und durch die
indirekten Abgaben nicht gedeckt wird, durch
Kapital = Gewerbe = und Diensteinkommen-
Steuer auf. 6
Ohne nähere Beachtung dieses letz-
ten Vorschlags, suchte man das Verhaltniß
zwischen dem Einkommen vom Grundeigen-
thum und dem vom Nicht-Grundeigenthum
näher auszumitteln, und kam zurück auf
die in der 25sten Sitzung unter A. und B.
aufgestellten Zahlen. Das Directorium be-
merkte hierbei:
1) Angenommen, daß nach dem Resultate
der Abschátzung, der gesammte Grundstücks-
ertrag jährlich sich belause auf
1,100,382 rthlr.
und daß man solchen als Ertrag zu 4 p.
C. vom Kapitalwerthe berechne, so kom-
me im Durchschnitt als Kapitalwerth Ei-
nes Ackers heraus:
a)wenn man die declarirte Zahl der ge-
sammten im Privat= Besitz besindlichen
Aecker mit 705,607. für richtig halte
38 rthlr. nehmlich:
42 rthlr. im Weimarischen Kreise
32 Eisenachischen —-
40 = Neustäotischen =
b) wenn man nach der geometrischen
Größe des Großherzogthums, mit den
nöthigen Rücksichten 900,337. Acker
annehme,
27 rthlr. nehmlich:
30 rthlr. im Weimarischen Kreise
23 - 2Eissenachischen -
25 - Neustädtischen)
) Daß bey der Berechnung unter b) der Dorchschnseis-
preis vom Acker im Ne'städter Kr ise so unverhältniß-
mäbig #igen bie übrigen Kreile hereb sinkt, rührt davon
her, deß dort die declarirte Zahl der Necker, ween
veisch dener Bercechnungsart, unv -hältnißméßig gerin-
ger auégefallen ist, #ls solche nach der geometrischen
Größe des Landes berragen moßte. «