Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

Bey solchem Umfange und Gehalt der 
beyden erstern Stadien und bey der, im 
Verhaͤltniß zu jenen, gegoͤnnten kurzen Zeit, 
welche noch weit mehr durch den Umstand 
verkürzt werden mußte, daß es nicht thun- 
lich war, die Immediat = Kommission aus 
andern als solchen Mitgliedern der Staats- 
dienerschaft Eur. Königl. Hoheit zu 
bilden, welche schon in anderweiten, ihren 
eigentlichen Beruf enthaltenden Geschäften 
eine sattsame und ohne Schaden für die 
Ordnung im Staatêdienste und die Landes- 
verwaltung nicht bedeutend zu unterbrechen- 
de oder zu schmälernde Thatigkeit zu ver- 
wenden verpflichtet sind, war es unausführ- 
bar, das dritte Stadium gleichzeitig 
mit dem ersten und dem zweyten zu vollen- 
den, ja es war bey der ihm eigenthümli- 
chen Tiefe und Umfang unmöglich, dasselbe 
vor Erledigung der beyden ersten auch nur 
ernstlich und mit beharrlichem Ver- 
weilen bey seiner Aufgabe zu beginnen. 
Auch hat der sanctionirte Landtags- 
beschluß vom #r#ten Januar 1879. die Vol- 
lendung dieses Stadiums bis zu dem 
Landtage des Jahres 1821. nicht zur unbe- 
dingten Aufgabe gemacht; er hat vielmehr 
die ganze, das Geschäfts-Object des zten 
Stadium bildende Maasregel nur für den 
Fall als nöthig ausgesprochen, wenn außer 
den Bonitirungen des Grundes und Bodens, 
welche vorgenommen werden sollten, um die 
neuen Landestheile zu dem alten Lande in 
ein provisorisch für richtig geltendes 
Verhaltniß der Grund-Steuer zu bringen, 
weine endliche Umbonitirung aller 
Landestheile des gesammten Groß- 
SFher os thums sich nothwendig ma- 
„chen sollte.“ 
Diejenigen Akten der ehrerbietigst unter- 
zeichneten Immediat-Kommission, welche sie 
als Beweiß ihres Strebens, die schwierige 
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Aufgabe auch des dritten Stadium dennoch 
nicht unberuͤhrt, ihre Muͤhe, den Gegenstand 
anzufassen, nicht unbezeugt zu lassen, 
andurch einsendet, werden Eur. Königl. 
Hoheit und den Landtag überzeugen, daß 
es auch in dieser Beziehung an gutem Wil- 
len nicht gefehlt habe. Während der begon- 
nenen Arbeit selbst fand indeß die Immediat- 
Kommission, daß, wenn die neue Grundsteuer- 
Gesetgebung einen Bestandtheil des allge- 
meinen neuen Steuer-Systeme bil- 
den solle, die Feststellung und Anerkennung 
dieses letztern als Gesetzes vorausge- 
hen müsse, ehe man den dem Ganzen des Ab- 
gabe-Systems besonnen einzufügenden, wenn 
auch nachzutragenden Theil mit Sicherheit 
bearbeiten könne, und auch dieser uUmstand 
hat die Immediat-Kommission abgehalten, 
auf der betretenen Bahn, ungewissen Erfol- 
gen entgegen, auf schwankendem Boden foxt- 
zuwandeln. 
Das erste Stadium dagegen ist bereits 
soweit zurückgelegt, daß, gemäß dem von 
Eur. Königl. Hoheit nach dem Entwurf 
der Immediat = Komission und des ständi- 
schen Ausschusses unter dem 14ten December 
1810. erlassenen Regulativ zur Abschätzung 
des gesammten werbenden Vermögens im 
Staatsgebiete und soweit es Staatsunter- 
thanen gehört, die Ausmittelung der Steuer- 
Leistungsfähigkeit der Unterthanen Eur. Ks- 
nigl. Hoheit im Gang ist. Diese Aus- 
mittelung wird, wenn nicht besondere, jetzt 
nicht bekannte Hemmungen dem Fortgange. 
des Geschäfts in den Weg treten, bis zum 
nächsten Landtage soweit vollendet seyn kön- 
nen, daß die Immediat-Kommission die Re- 
sultate der Abschätzung nebst den Akten, 
und begleitet von ihrem und des ständischen 
Ausschusses Urtheil über die Brauchbarkeit 
derselben zum Behuf ihres Zwecks, vor Ver- 
sammlung des Landtags berichtlich Eur. 
Königl. Hoheit und Höchst-Dero
	        
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