Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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III. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog die in Höchstdero Auftrag mit 
der Krone Preußen über die wechselseitige Jagdfolge unterm 6. März vorigen Jahres abge- 
schlossene Convention, des Inhalts: 
Zwischen dem Großherzogl. Kammerherrn, Oberforstmeister und Landrathe, Friedrich 
Karl Freiherrn von Linker und Lützenwik, zu Weimar, und 
dem Königl. Preußischen Oberforstmeister, Herrn von Münchhausen zu Merseburg, 
ist in Auftrag und unter Vorbehalt der erforderlichen Genehmigung, ihrer allerhöchsten und 
resp. höchsten Committenten, zu fernerer Erhaltung der bisher zwischen beiden Höfen be- 
standenen freundnachbarlichen Verhältnisse, bei der Ausübung der Jagdgerechtigkeit, binsicht- 
lich der Jagdfolge an den Grenzen, wo die beiderseitigen Territorien sich berühren, nach- 
folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
8. 1. 
Den beiderseitigen Jagdbedienten wird die Jagdfolge aus ihren Revieren in die an- 
grenzenden jenseitigen von jetzt an, bis auf Widerruf, der jedem Theil frelsteht, unter fol- 
genden Bedingungen zugestanden: 
A. 
Hohe und Mittel-Jagd betr. 
Jedes angeschossene und über die Grenze gehende Stück Wildpret, darf nicht eher 
verfolgt werden, als bis dem Jagdbedienten, in dessen Revier es gegängen, von dem An- 
schusse und der Absicht der Verfolgung Nachricht ertheilt worden ist. 
Die Antwort des jenseitigen Jagdbedienten ist in der Regel abzuwarten, auch ihm, 
wenn er es verlangt, die Stelle, wo das Wildpret schweisend über die Grenze gegangen 
ist, vorzuzeigen. 
Diese Meldung muß innerhalb zwölf Stunden, von Zeit des Anschusses an gerechnet, 
geschehen und von Zeit der Meldung an, wird dem verfolgenden Thell ein Zeitraum von 
vier und zwanzig Stunden zur Verfolgung gestattet. 
Wird das angeschossene und verfolgte Wildpret im jenseitigen Reviere verendet ange- 
troffen, oder erlegt, so darf es nicht eher von der Stelle weg geschafft werden, als bis 
dem Jagdbedienten des Reviers anderweit Nachricht gegeben und, wenn er es verlangt, das 
Stück auf der Stelle vorgezeigt worden ist. Die gegenseitigen Benachrichtigungen, so wie 
dle darauf zu ertheilenden Antworten sind zu beschleunigen, am wenigsten aber die letzten 
aufzuhalten und es werden hierzu die betreffenden Ja#dbediente gemessenst angewiesen wer- 
den; wobei jedoch ferner ausdrucklich festgesetzt wird: daß in dem Falle, daß zu einer sol- 
chen Jahreszeit, wo das Wildpret einem schnellen Verderben unterworfen ist, derjenige 
Jagdbediente, bei welchem die Meldung geschehen muß, nicht zur Stelle wäre, es genügen 
solle, wenn bei Verfolgung und Aufgebung des geschossenen Stuck Wildprets, zwei Zeugen 
aus dem jenseirigen Gebiete zugezogen werden. 
B 
Die Nieder-Jaad betr. 
Der Jager oder Schütze, der aus seinem Jagdreviere einen angeschossenen Hasen oder
	        
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