Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

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Königl. Hoheit das Einkommen aus 
Kapitalien, werbenden Fonds und Erwerbs- 
thätigkeit im Verhältniß zu der Steuerbe- 
lastung der Erträge des Grundes und Bo- 
dens bey weitem zu niedrig besteuert worden 
sey. Als die Bedrängnisse des Augenblicks, 
während der kriegerischen Zeitläufte, gebo- 
ten, zu nehmen, wo etwas zu haben war, 
und zu nehmen mit dem bereits vorhan- 
denen Instrumente, mußte es geschehen, 
daß des erwähnten Umstandes wegen das 
Grundeigenthum stets zu hoch belastet ward, 
während das Gewerbe und Einkommen we- 
gen ursprünglich fehlerhaften Fußes zu leicht 
davon kam; und kaum wurde dies bemerkt, 
so traten in den Revenüen = Steuern 
des Alteisenach'schen Kreises, in den Per- 
sonen-Steuern der alten Lande, endlich 
im Zgulativ zu Aufbringung der Kriegs- 
und Etapen-Kosten vom May 1814. eben- 
falls für die alten Lande des Staatögebiets, 
Hülfsmittel oder Versuche zu Hülfsmitteln 
ein) jenes Mißverhältniß zu erledigen. Al- 
lein, abgesehen von andern Unstatten, fehlte 
es der Maatregel entweder an sicherer 
Basis, oder der Basis an Allgemein- 
heit. — 3. B. hinsichtlich der nur im 
Eisenach'schen gültigen Revenüen-Steuer. 
Die sonst Sächs. Landestheile entrichten 
eine ihnen eigenthümliche Personen = und 
Charakter-Steuer, nach einem im Koönig- 
reiche Sachsen bereits seit dem siebenjähri- 
gen Kriege geltenden Gesetze. 
Schon vdiese noch unvollkommene Dar- 
stellung wird rechtfertigen, daß von dem 
Moment an, wo alle von Eur. Königl. 
Hoheit regierte Gebiete in ein Staats- 
ganzes des Großherzogthums verbunden 
worden, wo Verfassung, Gesetzgebung, Ver- 
waltung auf diesen Zweck berechnet und ihm 
gemäß eingerichtet wurden, und wo sofort 
dem ganzen Gemeinwesen Bedurfniisse 
entlianden, welche nur gemeinschaftlich ge- 
tragen werden konnten, das Verlangen ent- 
stand, dem Steuerwesen auf den Grund- 
lagen möglicher Gleichmäßigkeit und durch 
übereinstimmende Maasregeln mehr Einheit 
und für die Verwaltung eine größere Ein- 
fachheit zu geben. 
Zuerst wurde dies von Seiten der Re- 
gierung nur hinsichtlich der Grundbesteuerung 
gewünscht und selbst vermieden, über die 
Aufhebung der Steuer-Freyheiten der Ritter- 
und Freygüther des Landes aucê#druckliche 
Anträge zu thun. Allein die Natur der 
Sache und der Gang der durch sie be- 
dingten Diccussionen führte weiter. Dem 
einsichtsvollen Ermessen der auf dem Land- 
tage 1877. versammelten Abgcordneten Eur, 
Königl. Hoheit Unterthanen entgieng 
nicht, daß die Herstellung eines und des- 
selben Grundsteuer = Systems nicht 
wohl vertráglich sey mit dem Fortbestande 
der Steuer-Frevyheiten der Rittergüther und 
anderer privilegirter Güther, und daß diese 
Verträglichkeit am mindesten statt finden 
könne bey einer Verfassung, welche die 
Landstandschaft auf alle Hauptklassen der 
Staatsbürger ausgedehnt habe. Daher war 
es der Landtag selbst, welcher darauf an- 
trug: „daß die Steuerbefreyung der 
Staatsunterthanen hinsichtlich des. 
bisher steuerfreyen Grundbesitzes 
derselben als unverträglich mit 
der gegenwärtigen Zeit und aleé, 
hindernd für viele, bey dem ver- 
mehrten Bedarf des Staats unver- 
meidliche, Finanz-Maasregeln auf- 
zuheben sey, jedoch nur unter der 
Bedingung, unter welcher wohler- 
worbene Rechte jedes Einzelnen, 
überhaupt dem Gemeinwohl auf- 
zuopfern sind, gegen billige Ent- 
schädigung! 
Wie diese Entschädigung auszumitteln 
und zu berechnen sey, schlug zugleich mit
	        
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