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Königl. Hoheit das Einkommen aus
Kapitalien, werbenden Fonds und Erwerbs-
thätigkeit im Verhältniß zu der Steuerbe-
lastung der Erträge des Grundes und Bo-
dens bey weitem zu niedrig besteuert worden
sey. Als die Bedrängnisse des Augenblicks,
während der kriegerischen Zeitläufte, gebo-
ten, zu nehmen, wo etwas zu haben war,
und zu nehmen mit dem bereits vorhan-
denen Instrumente, mußte es geschehen,
daß des erwähnten Umstandes wegen das
Grundeigenthum stets zu hoch belastet ward,
während das Gewerbe und Einkommen we-
gen ursprünglich fehlerhaften Fußes zu leicht
davon kam; und kaum wurde dies bemerkt,
so traten in den Revenüen = Steuern
des Alteisenach'schen Kreises, in den Per-
sonen-Steuern der alten Lande, endlich
im Zgulativ zu Aufbringung der Kriegs-
und Etapen-Kosten vom May 1814. eben-
falls für die alten Lande des Staatögebiets,
Hülfsmittel oder Versuche zu Hülfsmitteln
ein) jenes Mißverhältniß zu erledigen. Al-
lein, abgesehen von andern Unstatten, fehlte
es der Maatregel entweder an sicherer
Basis, oder der Basis an Allgemein-
heit. — 3. B. hinsichtlich der nur im
Eisenach'schen gültigen Revenüen-Steuer.
Die sonst Sächs. Landestheile entrichten
eine ihnen eigenthümliche Personen = und
Charakter-Steuer, nach einem im Koönig-
reiche Sachsen bereits seit dem siebenjähri-
gen Kriege geltenden Gesetze.
Schon vdiese noch unvollkommene Dar-
stellung wird rechtfertigen, daß von dem
Moment an, wo alle von Eur. Königl.
Hoheit regierte Gebiete in ein Staats-
ganzes des Großherzogthums verbunden
worden, wo Verfassung, Gesetzgebung, Ver-
waltung auf diesen Zweck berechnet und ihm
gemäß eingerichtet wurden, und wo sofort
dem ganzen Gemeinwesen Bedurfniisse
entlianden, welche nur gemeinschaftlich ge-
tragen werden konnten, das Verlangen ent-
stand, dem Steuerwesen auf den Grund-
lagen möglicher Gleichmäßigkeit und durch
übereinstimmende Maasregeln mehr Einheit
und für die Verwaltung eine größere Ein-
fachheit zu geben.
Zuerst wurde dies von Seiten der Re-
gierung nur hinsichtlich der Grundbesteuerung
gewünscht und selbst vermieden, über die
Aufhebung der Steuer-Freyheiten der Ritter-
und Freygüther des Landes aucê#druckliche
Anträge zu thun. Allein die Natur der
Sache und der Gang der durch sie be-
dingten Diccussionen führte weiter. Dem
einsichtsvollen Ermessen der auf dem Land-
tage 1877. versammelten Abgcordneten Eur,
Königl. Hoheit Unterthanen entgieng
nicht, daß die Herstellung eines und des-
selben Grundsteuer = Systems nicht
wohl vertráglich sey mit dem Fortbestande
der Steuer-Frevyheiten der Rittergüther und
anderer privilegirter Güther, und daß diese
Verträglichkeit am mindesten statt finden
könne bey einer Verfassung, welche die
Landstandschaft auf alle Hauptklassen der
Staatsbürger ausgedehnt habe. Daher war
es der Landtag selbst, welcher darauf an-
trug: „daß die Steuerbefreyung der
Staatsunterthanen hinsichtlich des.
bisher steuerfreyen Grundbesitzes
derselben als unverträglich mit
der gegenwärtigen Zeit und aleé,
hindernd für viele, bey dem ver-
mehrten Bedarf des Staats unver-
meidliche, Finanz-Maasregeln auf-
zuheben sey, jedoch nur unter der
Bedingung, unter welcher wohler-
worbene Rechte jedes Einzelnen,
überhaupt dem Gemeinwohl auf-
zuopfern sind, gegen billige Ent-
schädigung!
Wie diese Entschädigung auszumitteln
und zu berechnen sey, schlug zugleich mit