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mithin auch das Feldgewerbe zu beruͤcksich-
tigen sey, weil außerdem Pachter, Tagelöh-
ner und andere Gewerbetreibende Personen
nicht mit besteuert werden könnten.
Die déndere Meinung aber erklärte sich
dahin: daß das sogenannte Feldgewerbe der
allgemeinen Besteuerung um deswillen nicht
unterworfen werden könne, weil der Acker
das Betriebskapital seyz werde aber hier
die nothwendige Thatigkeit, um eine Er-
tragsfähigkeit zu erhalten, besteuert; so
müsse auch jedes andere Betriebskapital be-
steuert werden, z. B. das des Kaufmanns,
des Handwerkers und dergleichen.
Da die Discussion nicht vermögend war,
beide Meinungen zu vereinigen, so stellte
das Directorium die Frage zur Abstimmung
auf: Ist die erweißliche Erwerbs-
fähigkeit der Staatsunterthanen,
mithin auch das Feldgewerbe, mit
zu besteuern oder nicht! und es ent-
schieden 25. Stimmen gegen 3. dafür: daß
die erweißliche Erwerbsfähigkeit aller Staats-
unterthanen, nach den angenommenen Grund-
sätzen einer gleichmáäßigen Besteuerung, und
sonach auch das Feldgewerbe, mit zu be-
steuern sep, weil außerdem das Grund-Prin-
cip einer allgemeinen gleichmäßigen Besteu-
erung nicht zur Anwendung kommen könne.
Iwey und dreißigste Sitzung
am Ziusten Januar 181.
Gegenwärtig 28. Abgeoronete.
Der Vortrag über die Besteuerungsan-
gelegenheit wurde fortgeseht, und zur wei-
tern Ermittelung der Quoten, zwischen
Grundstücksbesitzern und Nicht-Grundstucks-
besitzern folgende Fragen zur Erörterung
aufgestellt:
1) Sind die auf Feldgrundstücken
und Gebäuden hypothekarisch haf-
kenden Schulden in Abzug zu
bringen?
2) Sollen Real-Lasten und
3) soll der Betrag von 8. Grund-
steuern, welche die Grundstücks-
besitzer vorzugsweise zu entrich-
ten haben, bey der allgemeinen
directen Steuer von der Quote
der Grundeigenthümer in Abzug
gebracht werden?
Die erste Frage anlangend, so hatte
man dabey die Ansicht, daß ben consequen-
ter Verfolgung des Grundsatzes einer nach
der Leistungsfähigkeit normirten Besteuerung,
das Abziehen der Schulden allerdings als
gerecht und billig erscheine; daß man aber
bey der Ausführung auf unüberwindliche
Schwierigkeiten stoße. Man werde, um sich
der Besteuerung zu entziehen, so viel wie
möglich auf Grundstücke erborgen, das er-
borgte Kapital entweder auf andere, viel
mehr werth seyende Grundstücke verwenden,
um noch mehr borgen zu können, oder man
werde die Kapitalien im Auslande auf In-
teressen geben, und so nach und nach die
Quote des Grundvermögens auf Nichts re-
duciren.. Indem man aber dabey, wenn man
gerecht verfahren wolle, nicht blos gerichtlich
versicherte, sondern auch Handschriftschulden
berucksichtigen musse, entstehe theils für den
Kredit, theils auf andere Weise für den
Einzelnen mancherley Nachtheil.
Die auf die Discussion erfolgte Abstim-
mung entschied mit 27. Stimmen gegen 1.,
daß Schulden nicht in Abzug gebracht wer-
den könnten.
Bey der Besprechung über diese Frage,
kam die Rede auch auf die Besteuerung
des Einkommens vom Kapital-In=
teresse. Es schien nämlich Mehreren räth-
lich, dieses Einkommen nicht zu besteuern,
weil man dadurch den Zinsöfuß erhöhe, und
somit nicht den Gläubiger, sondern den