Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1821. (5)

kommen des Nicht-Grundbesitzes zu erheben 
sepn wird. 
Die Section, welche zur Vorbereitung 
der Steuerangelegenheit niedergesetzt war, 
hatte verschiedene Aufbringungsarten vorge- 
legt, nämlich: 
I) durch Klassensteuern nach vorgängiger 
Einschätzung des muthmaßlichen Jahres- 
Einkommens; 
2) nach Procent-Entrichtung in Gemäß- 
heit der Abschätzung; 
3) durch verschiedene Steuern für einzelne 
Abeheilungen des Nicht = Grundbesiges, 
als Kapital-Steuern, Besoldungssteuern 
und eigentliche Gewerbssteuern. 
Zur Realisirung dieses Vorschlags, soll- 
ten über die Gewerbe = und Geschäftsthäki- 
gen neue Rollen angefertigt werden, unter 
Leitung der Ortsobrigkeiten, jedoch mit Zu- 
ziehung der Abschätzer und mit Benutzung der 
beny den Abschäbungs-Ergebnissen gemachten 
Bemerkungen. 
Das Directorium glaubte aber von die- 
sem Vorschlage abgehen zu müssen, haupt- 
sächlich auch, weil nach demselben die ver- 
schiedenen Arten des Einkommens des Nicht- 
Grundbesitzes, unter einander gemischt ange- 
geben würden und also die Uebersicht der 
verschiedenen Einnahmen erschwert werde, 
welches letztere aber nicht blos der Contro- 
le und der Vereinfachung der Administration 
wegen, sondern auch zur Belehrung künftiger 
Landtäge nothwendig und ersprieslich sey. 
Dagegen schlug man vor: nach den An- 
halte-Punkten, welche sich in den Abschsz- 
zungsergebnissen, in den Registern der Per- 
sonen -Steuer, und in den Heberegistern der 
Kriegskostenbeiträge vorfänden, von dem 
Landschaffts-Collegsum, für das Gewerbe und 
die Gewerbsféhigkeit, nach der Verschieden- 
heit der Lokal-Verhältnisse eine Scala auf- 
stellen zu lassen, um dadurch die einzelnen 
Individuen der einzelnen Klassen der Staats- 
  
147 
unterthanen, unter sich selbst in ein richti- 
geres Verhältniß zu bringen. Die Grund- 
fätze einer solchen Scala waren dem Land- 
tage zur Pruͤfung vorzulegen, um nach de- 
ren Genehmigung darnach verfahren zu kön- 
nen. Dieß sey der einzige Weg, die allge- 
meine Besteuerung in kurzer Zeit zur Aus- 
führung zu bringen. 
Durch die ausführliche Discussion über 
diesen Vorschlag bildeten sich zweny Haupt- 
meinungen: die eine hielt es für räthlich, 
daß die Einschätzung durch das Landschaffts- 
Collegium nach anerkannten allgemeinen 
Grundsätzen, mittelst einer geprüften Scala 
geschehen möge; die andere aber gieng da- 
hin, daß man durch die Abschhungsbehör= 
den, eine Revision der Abschätzungslisten 
vornehmen lassen und mit Zuziehung der 
Obrigkeiten ein richtigeres Verhältniß her- 
zustellen versuchen solle. 
Die weitere Berathung und Beschluß- 
nahme, wurde, da sich in der Discussion 
noch immer neue Gründe und Gegengründe 
bildeten, einer der folgenden Sibzungen vor- 
behalten. 
Fünf und dreißigste Sitzung 
den zten Februar 1821. 
In Gegenwart von 28. Abgeordneten. 
Es machte ein Abgeordneter die Mo- 
tion, daß die Aufhebung des im Neu- 
städtischen Kreise bestehenden Gesetzes, daß 
ein vom Bauernstande herkommender Lehr- 
ling nicht eher in die Lehre ausgenommen 
werden solle, als bis er durch ein obrigkeit- 
liches Zeugniß bewiesen, daß er von seinem 
14ten Jahre an J. Jahre lang im Innlande 
bey der Landwirthschaft, und darunter 2. 
Jahre bey seiner Gerichtsobrigkeit gedient 
habe, in Antrag gebracht werden möge. 
Die Berathung über die Sache wurde auf
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.